Sep 05
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Von Hans unter Allgemein, Slider, Startseite
39 Minuten Lesedauer
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Darf der Staat anordnen, dass sich Menschen gegen COVID-19 impfen lassen und die Impfung zwangsweise mit hohen Bußgeldern oder sogar mit körperlicher Gewalt durchsetzen? Darf der Staat das Einkaufen im Supermarkt, den Besuch des Theaters oder gar das Aufsuchen des Krankenhauses von einer vorherigen Impfung abhängig machen? Der nachfolgende Aufsatz geht diesen – sich derzeit dringlich stellenden –Fragen nach.
I. Einleitung
Von einer
direkten Impfpflicht spricht man, wenn per Gesetz oder Verordnung eine Pflicht zur COVID-19-Impfung bestünde, die gegebenenfalls auch mit staatlichem Zwang, beispielsweise mittels Bußgeldern oder körperlicher Gewalt, durchgesetzt werden könnte. Sie würde einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) darstellen. Sie wäre auch dann anzunehmen, wenn durch Gesetz oder Verordnung verlangt würde, dass bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Berufe des Gesundheitswesens, für die weitere Ausübung ihres Berufes einen Impfnachweis benötigen, so wie es in Frankreich und Italien bereits der Fall ist. In den Fällen, in denen die weitere Ausübung des Berufs von einer COVID-19-Impfung abhängig ist, liegt auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor. Das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihres Kindes (Art. 6 Abs. 2 GG) wäre tangiert, wenn der Schulbesuch von dem Nachweis einer COVID-19-Impfung abhängig gemacht würde. Da in Deutschland Schulpflicht besteht, wäre – infolge dieses Normbruchdilemmas nach hier vertretener Auffassung – insoweit ebenfalls eine direkte Impfpflicht anzunehmen. Für das schulpflichtige Kind würde diese Impfpflicht einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG darstellen.
Eine
indirekte Impfpflicht hingegen liegt dann vor, wenn per Gesetz oder Verordnung zwar keine Impfpflicht angeordnet wird, aber rein faktisch ein Impfzwang begründet wird: Eine entsprechende Regelung durch Verordnung oder Gesetz, wonach der Zutritt zum Bahnverkehr nur mit Impfnachweis gegen COVID-19 möglich ist, würde insbesondere ungeimpften und auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesenen Pendlern nicht mehr ermöglichen, zur Arbeit zu kommen. Die Beschränkung des Bahnverkehrs auf Geimpfte würde einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, da ungeimpfte Pendler ihrem Beruf nicht mehr nachgehen könnten. Auch eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung, wonach der Zutritt insbesondere zu Geschäften, Supermärkten, Apotheken, Arztpraxen und Krankenhäusern nur mit Nachweis über eine COVID-19-Impfung möglich wäre, stellte eine indirekte Impfpflicht dar. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen der Daseinsvorsorge, auf die jeder angewiesen ist. Durch eine derartige Regelung wären Ungeimpfte hiervon abgeschnitten, was faktisch einem direkten Impfzwang gleichkommt. Darüber hinaus wären aber auch derartige Regelungen für Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und dergleichen wegen ihres faktischen Drucks und des Bedürfnisses nach sozialer Teilhabe im weiteren Sinne unter eine indirekte Impfpflicht zu fassen. Von einer indirekten Impfpflicht ist zudem auszugehen, wenn zwar der Zutritt neben Geimpften auch Getesteten gewährt wird, aber der Test – so wohl ab Oktober 2021 – kostenpflichtig sein wird. Gerade Geringverdiener und Studenten können die teilweise täglich anfallenden Kosten für einen Selbsttest nicht erbringen.
Um nur beispielhaft einige weitere beeinträchtige Grundrechte zu nennen: Solche Regelungen stellen einen Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG dar, da Ungeimpfte gegenüber Geimpften benachteiligt werden. Ferner läge ein Eingriff in das Recht auf Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 GG vor, würde der Zutritt zu Kirchen, Synagogen, Moscheen oder sonstigen Religionsstätten vom Nachweis einer COVID-19-Impfung abhängig gemacht. Wird ungeimpften Studenten der Zutritt zur Hochschule verwehrt, so liegt darin ein Eingriff in das Recht auf freie Wahl einer Ausbildung nach Art. 12 Abs. 1 GG. Letztlich liegt stets ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vor.
Ein Eingriff in die beispielhaft genannten Grundrechte ist nur dann verfassungsgemäß, wenn er
verhältnismäßig ist. Der zentrale Begriff der
Verhältnismäßigkeit setzt voraus, dass mit einem Grundrechtseingriff ein
legitimes Ziel verfolgt wird, der Eingriff
geeignet ist, die Zielerreichung zu fördern, er
erforderlich ist, weil es kein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel gibt, und der Eingriff schließlich auch
angemessen ist, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne.
Die Impfung gegen COVID-19 wird als einziges Mittel im Kampf gegen COVID-19 beworben. Ist dem wirklich so? Die Bundesregierung und die Landesregierungen argumentieren, dass nur mit einer Durchimpfung der Bevölkerung die COVID-19-Pandemie bekämpft werden könne. Nur mit den Impfungen könne Herdenimmunität hergestellt werden und damit die Ausbreitung von SARS-COV-2 verhindert werden. Gleichzeitig werde dadurch die COVID-19-Pandemie beendet und eine Rückkehr zum normalen Leben möglich. Das legitime Ziel einer Impfpflicht ist das Erreichen von Herdenimmunität, die Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 und eine Beendigung der Pandemie.
II. Geeignetheit der Impfpflicht – Wirksamkeit der Impfstoffe
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III. Erforderlichkeit der Impfpflicht
Ist eine Durchimpfung der Bevölkerung erforderlich, um die COVID-19-Pandemie zu beenden?
1. Hierbei ist zunächst zu klären, ob wir es in Deutschland mit einer epidemischen (Not-)Lage bzw. pandemischen Lage zu tun haben.
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2. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob von der 7-Tage-Inzidenz auf ein Infektionsgeschehen bzw. eine epidemische Lage geschlossen werden kann.
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3. Impfung wegen möglicherweise bestehender Herdenimmunität in Form von Antikörpern oder einer robusten T-Zell-Immunität nicht erforderlich
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4. Impfung ist möglicherweise dann nicht erforderlich, wenn bereits ein zugelassenes Heilmittel existiert, mit dem COVID-19 wirksam behandelt werden kann.
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IV. Angemessenheit der Impfpflicht
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Individualschutz kein legitimes Ziel zur Rechtfertigung einer Impfpflicht
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Fazit
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