Nö, wieder falsch.
Was eine völkerrechtlich verbindliche Kriegserklärung ist, bestimmten nach Völkerrecht die Haager Abkommen. Dort heißt es im III. Abkommen (über den Beginn von Feindseligkeiten) vom 18. Oktober 1907:
'https://www.vilp.de/treaty_full;jsessionid=64C9707E368CB4B18ACBF5D9485 B2D9E?lid=de&cid=1898Artikel 1
Die Vertragsmächte erkennen an, daß die Feindseligkeiten unter ihnen nicht beginnen dürfen ohne eine vorausgehende unzweideutige Benachrichtigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen Kriegserklärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung haben muß.
Genau das hat das Vereinigte Königreich mit seinem Ultimatum erfüllt.
Chamberlain hat die Öffentlichkeit nach Ablauf des Ultimatums über den Eintritt in den Kriegszustand informiert:
'https://www.theguardian.com/world/2009/sep/06/second-world-war-declaration-chamberlain"Declaration of war: Chamberlain's radio broadcast, 3 September 1939, 11am
I am speaking to you from the cabinet room at 10 Downing Street. This morning the British ambassador in Berlin handed the German government a final note stating that unless we heard from them by 11 o'clock that they were prepared at once to withdraw their troops from Poland, a state of war would exist between us. I have to tell you now that no such undertaking has been received, and that consequently this country is at war with Germany."
'https://www.zaoerv.de/10_1940/10_1940_1_4_b_244_269_1.pdfAm selben Tage, um 11.15 Uhr überreichte Lord Halifax dem deutschen Geschäftsträger in London, Dr. Kordt., die britische Kriegserklärung, die in deutscher Übersetzung den folgenden Wortlaut hat:
"[...] Da keine solche Zusicherungen eingingen, habe ich die, Ehre, Sie davon zu unterrichten, daß ein Kriegszustand zwischen den beiden Ländern von 11 Uhr vormittags am heutigen Tage, dem 3. September, an gerechnet, besteht."
[...]
Das britische Auswärtige Amt notifizierte am 9. September dem Völkerbundssekretariat durch eine Note das Bestehen des Kriegszustandes.
Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, mit Quellenverweisen in den Fußnoten