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Thema: GG Art. 20 Absatz 4

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  1. #1
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Es gibt kein verfassungsmäßig zugesichertes Widerstandsrecht gegen die herrschende Ordnung. Das Recht zum Widerstand ist kein gesetzliches Recht sondern ein Recht, daß man sich nimmt. Statt eines gesetzlichen Widerstandsrecht gibt es das Naturgesetz, daß nur diejenigen, die erfolgreich Widerstand gegen ihre biologische Verdrängung leisten, überleben und ihre Gene in die Zukunft übertragen können.

  2. #2
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Zitat Zitat von Buchenholz Beitrag anzeigen
    Es gibt kein verfassungsmäßig zugesichertes Widerstandsrecht gegen die herrschende Ordnung. Das Recht zum Widerstand ist kein gesetzliches Recht sondern ein Recht, daß man sich nimmt. Statt eines gesetzlichen Widerstandsrecht gibt es das Naturgesetz, daß nur diejenigen, die erfolgreich Widerstand gegen ihre biologische Verdrängung leisten, überleben und ihre Gene in die Zukunft übertragen können.
    Selbst die "revolutionäre" MLPD fleht beim Merkelregime praktisch erstmal um Genehmigung einer Revolution - siehe Aufkleber- und Wahlplakat-Text der MLPD:
    Revolution ist kein Verbrechen!
    Weg mit § § 129/a/b!
    Alles in bester volldemokratischer Ordnung also.
    Oder neudoitsch:
    Alles gut.
    Auch Dein Körper gehört der Partei.

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