Die Vorbereitung eines entsprechenden Volksbegehrens für den Austritt Bayerns aus der BRD gibt es hier:
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Unterschreiben liebe Landsleute, jede Stimme zählt!
Der juristische Firlefanz sieht aus Sicht der Separatisten so aus, wobei alleine der politische Wille ausschlaggebend ist, denn in Demokratien hat das Gesetz dem Volk zu dienen und nicht umgekehrt! Wer würde uns Bayern daran hindern, aus der Berliner Bürokartendiktatur auszutreten?! Die BW?! HAHAHAHAHAHAHA!
1. Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art. 25 Satz 1 GG, Art. 1 Nr. 2 UN-Charta)
Das Grundgesetz kennt kein Austrittsrecht der einzelnen Länder, erklärt aber über Art. 25 I internationales zu deutschem Recht. Hierzu gehört auch die UN-Charta, die in Art. 1 Nr. 2 das Recht der Völker auf Selbstbestimmung konstituiert. Die Bayern, möglicherweise sogar die bayerischen Stämme für sich, stellen ein Volk im Sinne der Vereinten Nationen dar und können damit auch das Selbstbestimmungsrecht für sich beanspruchen.
2. Analogie zur Länderneugliederung (Art. 29 GG)
Im Grundgesetz ist vorgesehen, dass sich Länder neu gliedern, also bspw. Ihre Grenzen verschieben oder sich vereinigen können. In der Regel ist dafür ein Volksentscheid vorgesehen. Für den Austritt aus der Bundesrepublik ist diese Vorschrift ausweislich ihres Wortlauts nicht gedacht, sie könnte aber analog angewandt werden: Wenn anerkannt ist, dass sich Länder ohne Einmischung des Bundes umbilden können, dann ist auch eine völlige Wiedererlangung ihrer Staatlichkeit denkbar.
3. Theorie des Bundesvertrags
In der Rechtswissenschaft ist anerkannt, dass jeder auf Dauer angelegte Vertrag auch ohne explizite Vereinbarung gekündigt werden kann. Betrachtet man das Grundgesetz als den Vertrag, der die Bundesrepublik historisch hat entstehen lassen und noch immer deren staatliche Belange regelt, so sind alle Länder autonome Vertragspartner. Die damalige Vorgehensweise der Ausformulierung durch den Parlamentarischen Rat und die anschließende Ratifizierung durch die Volksvertretungen legt diese Betrachtung nahe. Auch die Tatsache, dass der bayerische Landtag dem Grundgesetz nicht zugestimmt, aber trotzdem dessen Geltungsbereich auf Bayern erstreckt hat, spricht deutlich dafür. Als Vertragspartner kann der Freistaat nicht auf ewige Zeiten an den einmal geschlossenen Vertrag gebunden bleiben.
4. Theorie der Parlamentarischen Äquivalenz
Konnte der Landtag des Jahres 1949 Bayern wirksam vertreten, so muss dieses Recht grundsätzlich auch den folgenden Landtagen zustehen. Wäre die einmal erklärte Zustimmung für immer verbindlich und unwiderruflich, so wäre die Macht des heutigen bayerischen Landtags erheblich beschränkt. Zwar sind Staatsorgane unbestritten an ihre früheren Entscheidungen, auch an diejenigen vorheriger Wahlperioden unter teilweise anderen Mehrheitsverhältnissen, gebunden, jedoch kann diese Bindung nicht unbeschränkt sein. Nach einigem (nicht genau bestimmbarem) Zeitablauf muss der Landtag jedenfalls neu disponieren können.
5. Analogie zum Beitritt (Art. 178 BV)
Der Beitritt zum Grundgesetz erfolgt gemäß Art. 178 der Bayerischen Verfassung in freier Selbstbestimmung des bayerischen Volkes. Nichts anderes kann für den Fall eines Austritts gelten. Zwar steht das Bundesrecht, das einen Austritt gerade nicht kennt, über dem Landesrecht, aber doch ist im Licht von Art. 178 BV die Beitrittserklärung so zu interpretieren, dass Bayern auf sein Austrittsrecht nicht verzichtet hat. Auch war der Landtag selbstverständlich an die Verfassung gebunden und konnte nicht mehr erklären als diese erlaubte – und das ist gemäß Art. 178 BV eben nur ein freiwilliger Zusammenschluss. Freier Wille muss dann aber nicht nur im Zeitpunkt der Gründung, sondern während der gesamten Bestandsdauer des Bundes gegeben sein.
6. Theorie des auflösend bedingten Beitritts (Art. 178 BV)
Diese Ansicht wandelt die Beitrittsanalogie entsprechend ab: Art. 178 verpflichtet zur Sicherung der existenziellen Staatlichkeit Bayerns. Die Beitrittserklärung des Landtags kann dementsprechend also nur mit der impliziten Bedingung der Bewahrung der bayerischen Souveränität verstanden werden.
7. Demokratisch-rechtlicher Ansatz (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG)
Das Grundgesetz bekennt sich in Art. 20 umfassend zum Demokratieprinzip. Diese Demokratie kann aber nur dann als gewährleistet angesehen werden, wenn sich Mehrheiten auch unterhalb der Bundesebene bilden können; dies ergibt sich auch aus dem Föderalismusprinzip. In ureigenen Angelegenheiten muss daher auch den Mehrheitsverhältnissen in einzelnen Ländern eine selbständige Bedeutung zukommen.
8. Entrechtlicht-politischer, demokratisch-faktischer Ansatz
Die Demokratie ist aber nicht nur rechtlich anerkannt, sie ist ein unbestrittenes Merkmal der Bundesrepublik und ihres politischen Prinzips. Eine Abstimmung, bei der die Bayern mit großer Mehrheit für die Loslösung stimmen, könnte nicht einfach ignoriert werden. Der Volkswille ist, völlig unabhängig von der rechtlichen Grundlage für die Abstimmung, zu respektieren. Faktisch könnte es sich keine Bundesregierung leisten, entgegen eines eindeutigen Referendums von Bayern weiter Loyalität zum Bund zu verlangen, ohne dass ihr Demokratiedefizite vorgeworfen würden.
(...)
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Heizerist in Ben Ephraims Gemeinde.
Diese Fragen sind bereits in den Strängen zur "Eigenstaatlichkeit Bayerns" erörtert worden.
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Aber dennoch ein kurzer hinweis dazu: Grundlage der Eigenstaatlichkeitsbestrebungen ist das Subsidiaritätsprinzip (!), welches maximale politische Verantwortung auf kleinster Ebene erzwingt und die zentralisitsche Umverteilung abschafft (Ausnahme eine gemeinsame europäische Verteidigungspolitik). Ähnlich dem föderalen System der USA.
Konkret bedeutet dies, bzgl. Deiner zwei Fragen, daß Immigration von der jeweiligen Region direktdemokratisch (!) legitimiert sein muß (Abstimmung), sowie die Kosten aber auch ein vermeintlicher Nutzen direkt von der jeweiligen Region getragen werden. Dies selbstverständlich transparent durch regionale Rechnungslegung und Bestimmung der Verantwortlichen, welche ihre Konzepte zur Abstimmung bereithalten.
Die Sozialpolitik ergibt sich ebenso subsidiär, soweit die Regionen Haushaltshaltshoheit besitzen, direktdemokratisch entscheiden was und wieviel ins liebe Soziale fließt, sowie die Folgen daraus zu ernten.
Heizerist in Ben Ephraims Gemeinde.
Noch schnell zu den berlinhörigen, großmäuligen LuschINNENen der CSU:
In der rechtswidrigen Flüchtlignspolitik Berlins, mit Förderung international organisierter Krininalität, von der besonders die Bayern Leidtragende sind, wäre die einzig richtige Antwort gewesen, welche die BP durchsetzen wollte:
Sofortiger Stopp der Zahlungen nach Berlin, Einfrierung der Transfergelderv für die nichtbarischen Nehmer auf einem Treuhandkonto. Direktdemokratische Prüfung demokratischer Legitimität dieser Entscheidung durch Volksabstimmung. Einsatz der bayrischen Grenzpolizei, Grenzschutz, zur Sicherung der bayrischen Grenzen, nach dem europäischen Abkommen von Dublin.
Aber nein die CSU nahm wieder mal alles bereitwillig hin was uns Bayern von Berlin so diktiert wurde und machte sich schon wieder zum Handlanger der Berliner Machenschaften.
Heizerist in Ben Ephraims Gemeinde.
Kraemer, du scheinst das Urteil des BVerfG nicht gelesen zu haben und wenn ja, nicht verstanden zu haben.
Damit ist auch das Volksbegehren der Bayernpartei sinnlos. Auch der Verweis auf das Völkerrecht hilft nicht, denn Völkerrecht bewegt sich rechtshierachisch auf Ebene der Bundesgesetze unterhalb der Verfassung. Bleibt theoretisch nur der Schritt, erst mal das Gesetz mit dem Bayern sich der Gültigkeit des GG unterworfen hat, aufzuheben....................................In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht „Herren des Grundgesetzes“. Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Heizerist in Ben Ephraims Gemeinde.
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