Zitat Zitat von Schwabenpower Beitrag anzeigen
Ich habe aber weder verkauft noch bestellt.
In Deinem Fall wird das Auto eben nicht an den Kunden verkauft. Der Verkäufer macht einen Vertrag mit einem Dritten über das Auto. Der Kunde, der das Auto gar nicht will, ja nicht mal einen Führerschein hat, soll aber trotzdem den Preis bezahlen den Du mit einem Unbeteiligten ausgemacht hast.

So stimmt es
Schwabenpower, du hast es noch nicht verstanden. Auch wenn wir jetzt einen Abstecher ins zivilrechtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren machen, es soll nur etwas verdeutlichen. Wenn das Gericht einen Mahnbescheid ausstellt, prüft es nicht die Rechtmäßigkeit der zu mahnenden Forderung. Wird dem Mahnbescheid nicht widersprochen, erfolgt die Ausstellung des Vollstreckungsbescheides. Erfolgt keine Widerspruch innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides, kann die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen mit allen bekannten Maßnahmen.
Nun im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gibt es keine Mahnbescheide. Ein Verwaltungsakt ist nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vollstreckbar. Es sei angemerkt, dass ein Widerspruch gegen dem Rundfunkbeitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Aber das nur zur Info.

Es spielt für das Vollstreckungsverfahren keine Rolle, ob eine Forderung rechtmäßig ist oder nicht oder ob die Maßnahme verhältnismäßig sind. Für ein Vollstreckungsverfahren ist nur relevant, ob ein vollstreckbarer Titel bzw. ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt.

So ist die rechtliche Regelung.