Ob das strafbar ist, ist von anderen Faktoren mit abhängig, als nur von der Frage, ob dieses von der Straße aus sichtbar war. Hat er beispielsweise dort regelmäßig Treffen mit anderen Personen veranstaltet, kommt eine Strafbarkeit in Betracht.
Von solchen Spekulationen einmal abgesehen, wird eine solche "Gestaltung" natürlich das Strafmaß beeinflussen, da Gesinnung zwar keine notwendige Voraussetzung, aber mit zu bewerten ist. Besonders in Verbindung mit den Verstößen gegen KrWaffKontrG... wird das natürlich erschwerend gewertet werden und ist daher auch in der Berichterstattung relevant.
Je nachdem, ob er Mieter oder Eigentümer ist, kommen da entsprechende weitere Verpflichtungen auf ihn zu...