Persönlichkeitsrecht das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG abgeleitete allgemeine Recht des Einzelnen auf Achtung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr (allgemeines P.). Durch spezielle gesetzliche Regelungen geschützt sind u. a. das in den Schutzbereich des P. fallende
[Links nur für registrierte Nutzer] (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. Kunsturhebergesetz,
[Links nur für registrierte Nutzer]), das Urheberrecht und
personenbezogene Daten nach den Datenschutzgesetzen (besondere P.). Darüber hinaus genießt das allgemeine P. als »sonstiges Recht« den Schutz der absoluten Rechte wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum; Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB, ggf. auch Abs. 2 mit §§ 185 ff. StGB (
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