Zitat Zitat von Chronos Beitrag anzeigen
Hast du schonmal ein Virus gereinigt, so richtig mit Wasser, Seife und einer Bürste....

Und dass eine Dissertation von Drosten exisitiert, und zwar ausschließlich in Form zweier Hardcopies in der Frankfurter Uni-Bibliothek, habe ich dir auch schon nachgewiesen.

Lügner.
Quatsch, war nur ein Deckblatt, ohne Professoren Angaben und angeblich nach seinen Angaben, ohne Namens Nennung, wurde der mündlich an einem Samstag geprüft

Die genannten Paragraphen geben für diesen Fall aber nichts her. Sie würden auch nicht die von der Kultusministerkonferenz veröffentlichten "Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen" außer Kraft setzen, die vorschreiben:

»Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.«

Wie das im einzelnen zu geschehen hat, wird detailliert aufgeführt. Bei keiner der von der Goethe-Universität behaupteten Versionen kann von einer angemessenen Veröffentlichung die Rede sein.

Markus Kühbacher
@Kuehbacher
·
24. Juli
Doktorarbeit @c_drosten


Inzwischen gibt es genügend Beweise dafür, dass Herr Prof. Dr. #Drosten schuldhaft die Frist versäumt hat, die er gemäß § 12 Absatz 4 der im Jahr 2003 gültigen Promotionsordnung hätte nicht versäumen dürfen, um den Doktorgrad führen zu dürfen.

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Veröffentlicht am 30. September 2020 von aa
Drosten-Diss: Von Dr. Markus Kühbacher forensisch untersucht – Titel zu Unrecht

corona-transition.org berichtet heute über Ergebnisse eines Besuchs von Markus Kühbacher im Universitätsarchiv der Frankfurter Goethe-Universität:
..........................................
Im Absatz 4 des Paragraphen 12 der damals gültigen Promotionsordnung heißt es:

"Der/die Doktorand/in ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der Disputation (mündliche Prüfung) die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wird die Frist schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte und die Gebühren verfallen.«

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