Auch wenn die Kindheit „schlimm“ war oder die Eltern sich wegen einer Krankheit nicht richtig um ihr Kind kümmern konnten, müssen Söhne und Töchter für deren Pflege zahlen. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschlossen.
Der BGH verurteilte am Mittwoch einen 48-jährigen Mann, für seine inzwischen verstorbene Mutter rückwirkend Sozialhilfe an die Stadt Gelsenkirchen zurückzubezahlen.
Der genaue Fall: Die Stadt Gelsenkirchen hatte von dem Sohn einer seit April 2005 in einem Pflegeheim untergebrachten und inzwischen verstorbenen, psychisch kranken Frau die Erstattung der angefallenen Heimkosten von rund 40 000 Euro eingefordert.
Die Stadt hatte als Sozialhilfeträger die Heimkosten zunächst übernommen. Der Sohn weigerte sich jedoch, die aufgelaufene Summe als sogenannten Elternunterhalt zu zahlen, weil die an Schizophrenie leidende Mutter ihn als Kind „nie gut behandelt” habe.
Für ihn wäre es eine „unbillige Härte”, wenn er gegenüber der Stadt für den Unterhalt der Mutter aufkommen müsse, argumentierte er. In der Vorinstanz war er damit gescheitert.
Der BGH wies die Revision des Mannes jetzt zurück.
Der Bundesgerichtshof betonte, dass die „schicksalsbedingte” Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Sohn es nicht rechtfertigten, „die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden”.
Eine psychische Erkrankung der Mutter könne nicht als ein „schuldhaftes Fehlverhalten” betrachtet werden, aus dem ein Wegfall des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Sohn folgen würde.
Die Mutter litt schon vor der Geburt des Sohnes im Dezember 1961 unter einer Schizophrenie, war tablettenabhängig, antriebsschwach und hatte Wahnideen. Seit 1969 waren regelmäßig stationäre Aufenthalte notwendig gewesen, „um die Mutter vor sich selbst und ihre insgesamt zwei Kinder vor der Mutter zu schützen”, wie der Anwalt des Sohnes in der Revisionsverhandlung betonte.
Die Mutter habe die Kinder jeden Tag, an dem sie zu Hause war, „zwangsgebadet”. Zudem seien die Kinder mehrfach „ausgesperrt” worden.