Die Polizei darf Teilnehmer einer Demonstration nur dann durchsuchen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr bestehen. Bloße Verdachtsmomente reichten nicht aus, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss. [...]
[...] Soweit Störungen durch gewaltbereite Gegendemonstranten zu befürchten seien, hätten sich die Maßnahmen der Polizei zunächst gegen die Gegendemonstranten richten müssen.
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Die Begründung für dieses Urteil, insbesondere wenn man den Hintergrund der Kläger betrachtet, ist lesenswert - wenn nicht sogar "Richtungsweisend". Das nenne ich mal ein Urteil welches die Prioritäten da ansetzt wo sie erforderlich sind.