Innenministerin Maria Fekter (ÖVP) macht mit der "Anwesenheitspflicht" für Asylwerber nun ernst. Die Ressortchefin hat ihren Begutachtungsentwurf für die Internierung von Flüchtlingen am Montagabend dem Koalitionspartner SPÖ übergeben. Fekter bleibt dabei, dass künftig grundsätzlich jeder Asylwerber bis zu sieben Tage in der Erstaufnahmestelle bleiben muss.
Nach dem Ende der Internierung können sich Asylwerber laut dem Entwurf bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens - im Maximalfall sechs Wochen - nur in Ausnahmefällen aus dem Zentrum bewegen. Verfassungsbedenken ortet das Innenministerium nicht.
Denn Gebietsbeschränkungen für Asylwerber im Zulassungsverfahren habe es auch bisher gegeben. Erst mit Jahresbeginn trat eine Gesetzesnovelle in Kraft, wonach sich der Flüchtling während des erstinstanzlichen Verfahrens nur noch in einem politischen Bezirk aufhalten darf, im Fall Traiskirchen ist das der Bezirk Baden. Bis dahin war diese Gebietsbeschränkung auf 20 Tage begrenzt.
Fünf Arbeitstage lang Anwesenheitspflicht
Laut dem Entwurf werden alle Asylwerber dazu verpflichtet, fünf Werktage lang in der Erstaufnahme für Befragungen, Untersuchungen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Behandlung und ähnliche Maßnahmen zur Verfügung zu stehen. Liegt in dieser Phase ein Wochenende dazwischen, kann die Kasernierung also bis zu einer Woche dauern. Will der Asylwerber die Erstaufnahmestelle (derzeit gibt es solche in Traiskirchen und Thalham) verlassen, kann er von der Polizei daran gehindert werden. Vorgesehen sind auch Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro oder eine Ersatzfreiheitsstrafe.
Nach dieser Phase 1 soll eine eingeschränkte "Anwesenheitspflicht" eintreten. Sie gilt für all jene Asylwerber, bei denen davon auszugehen ist, dass ihr Zulassungsverfahren negativ endet. Das kann beispielsweise sein, wenn sich herausstellt, dass im Rahmen des Dublin-Abkommens ein anderer Staat für das Verfahren zuständig wäre, oder wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland kommen.
In diesem Fall sind die Asylwerber zwar an sich verpflichtet, in der Erstaufnahmestelle zu bleiben, werden aber an deren Verlassen nicht direkt gehindert. Allerdings besteht dann für sie die Gefahr, in Schubhaft genommen zu werden. Gestattet ist das Verlassen in dieser Phase, wenn man der Ladung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden folgen muss, es für eine bestimmte medizinische Behandlung notwendig ist oder wenn gesetzliche Fürsorge- und Beistandspflichten zu erfüllen sind sowie wenn die Person freiwillig Österreich verlässt.
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