Bundesverfassungsgericht zu Hartz 4:
[Links nur für registrierte Nutzer]Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
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Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
Politiker und ARGE-Mitarbeiter können die Gewährung des Existenzminimums zwar an Bedingungen knüpfen, doch wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden heißt das eben ausdrücklich nicht, das die Zahlung verweigert werden darf.