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Bischof Williamson an die Deutschen
http://de.youtube.com/watch?v=uaUA3rlRtos
Nun, die Aussage des Rechtsanwaltes zeigt zwar einen Widerspruch zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen und einem normalen Berufsverständnis der Verteidigung, denn schließlich hat ein jeder unabhängig von der Tat, Herkunft, Ethnie, Weltanschauung etc. ein Anrecht auf einen fairen Prozeß und eine ordentlicher Verteidigung.
Jedoch ist seine Aussage nicht von einem solchen Belang, wie es hier dargestellt wird.
1. Geht es um Wahlverteidigung und das setzt gewisse finanzielle Möglichkeiten voraus, dürfte es unwahrscheinlich sein, das die Klientel um die es in seiner Aussage geht, ihn als Verteidiger wählt, denn hat man Geld sucht man sich einen Spezialisten.
2. Geht es um Pflichtverteidigung ist seine Aussage ohne Bedeutung, dann gilt nämlich § 49 Bundesrechtsanwaltsverordnung
In einem solchen Fall muss er sich sogar besonders für seinen Mandanten ins Zeug legen, weil ihm sonst seine gemachte Aussage ein Verfahren vor der Anwaltskammer garantiert.§ 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung
(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes als Beistand bestellt ist.
(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Jeder hat doch das Recht auf seine bestmögliche Verteidigung, wie soll ein nicht überzeugter Verteidiger seinen Mandanten bestmöglich verteidigen? ?(
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