Über die Wahrung des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsstandards wachen neben dem Europäischen Gerichtshof auch die nationalen Fachgerichte. Zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof gibt es dagegen in der täglichen Praxis wenig Berührungspunkte. Das beruht darauf, dass beide Gerichte unterschiedliche Zuständigkeiten und unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe haben. Das Bundesverfassungsgericht prüft deutsche Hoheitsakte am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes und der Europäische Gerichtshof wacht über die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
Sollten aber tatsächlich Konflikte auftreten, wären sie von grundsätzlicher Art.
Denn das Bundesverfassungsgericht behält sich vor, Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe, die sich nicht in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten, im deutschen Hoheitsbereich für unverbindlich zu erachten. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Auch nach den Beschlüssen der Brüsseler Regierungskonferenz wird daran festgehalten, dass die Europäische Union ausschließlich innerhalb der ihr vertraglich zugewiesenen Zuständigkeiten tätig werden darf.