+ Auf Thema antworten
Seite 1 von 3 1 2 3 LetzteLetzte
Zeige Ergebnis 1 bis 10 von 23

Thema: SS-Offizier: BGH stellt Verfahren ein

  1. #1
    Scharfschütze Benutzerbild von Der Schakal
    Registriert seit
    29.09.2003
    Ort
    Deutschland
    Beiträge
    1.964

    SS-Offizier: BGH stellt Verfahren ein

    SS-Offizier: BGH stellt Verfahren ein


    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren gegen den ehemaligen SS-Offizier Friedrich Engel wegen der Erschießung von 59 Häftlingen aus dem Marassi-Gefängnis in Genua im Mai 1944 jetzt eingestellt (Az.: 5 StR 115/03). Die Richter des 5. Strafsenats in Leipzig begründeten ihre Entscheidung am Freitag unter anderem mit dem hohen Alter des inzwischen 95 Jahre alten Angeklagten.

    Das Hamburger Landgericht hatte Engel am 5. Juli 2002 wegen 59-fachen grausamen Mordes zu sieben Jahren Haft verurteilt. Dagegen hatten Verteidigung und Staatsanwaltschaft Revision beim BGH eingelegt. Es ging um die Tötung von 59 italienischen Gefangenen, die im Mai 1944 am Turchino-Pass bei Genua erschossen wurden. In Gruppen mussten sie an einer Grube stehen. Die Erschießung war eine Vergeltung für einen Partisanen-Anschlag auf ein Soldatenkino in Genua, bei dem damals mindestens fünf deutsche Soldaten getötet wurden. Engel war SS-Sturmbannführer und Leiter der Sicherheitspolizei in Genua. "Sie waren der ranghöchste Mann vor Ort, leiteten die Aktion", sagte der Vorsitzende Richter am Landgericht, Rolf Seedorf, 2002 in der mündlichen Urteilsverkündung.

    In seinem Beschluss bestätigt der BGH zwar die Auffassung des Landgerichts, dass Engel für das Massaker während des Zweiten Weltkriegs strafrechtlich verantwortlich gewesen sei. Allerdings hätten die Hamburger Richter den Mordvorwurf gegen Engel nicht ausreichend begründet.

    Der BGH hob das Engel-Urteil des Landgerichts auf. Es hätte der Prozess in Hamburg nun neu aufgerollt werden müssen. Dass der BGH das Verfahren gleichwohl einstellte, begründeten die Richter damit, dass der Prozess voraussichtlich nicht mehr rechtskräftig hätte abgeschlossen werden können.

    Schließlich bestehe ein "erheblicher weiterer Aufklärungsbedarf", und bei Engel wäre wegen des hohen Alters bald mit einer "beträchtlichen Minderung seiner Verhandlungsfähigkeit" zu rechnen gewesen. Der BGH kritisierte gleichzeitig auch, dass Engel erst seit den 90er-Jahren und damit "unbegreiflich spät" ernstlich strafrechtlich verfolgt worden sei.

    Der promovierte Philologe Engel lebte seit Kriegsende unbehelligt in Hamburg. Als Holzkaufmann hatte er früher gearbeitet. 1999 war er von einem Militärgericht in Turin in Abwesenheit zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. neh/AFP

    erschienen am 26. Juni 2004 in Hamburg


    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Ich bin der Wahrheit verpflichtet, wie ich sie jeden Tag erkenne, und nicht der Beständigkeit. (Mahatma Gandhi):

    Ganz Meine Meinung !

  2. #2
    Realist
    Registriert seit
    13.04.2004
    Beiträge
    54

    Standard

    Das ein 95Jährigen zu 7 Jahre Knast verdonnern wirt, gibt es nur in Deutschland. Das klingt so unwirklich das man es beinahe nicht glauben kann. Aber es gibt anscheinend doch noch vernümpftige Menschen, Freispruch ist absolut die richtige Wahl.

  3. #3
    W. Kovacs Benutzerbild von Rorschach
    Registriert seit
    12.04.2004
    Ort
    BW
    Beiträge
    2.101

    Standard

    Gefängnis wäre eine 'seltsame' Strafe für so einen alten Mann.
    Da er aber Verbrechen begangen hat, die nicht verjähren wäre ich für eine Art Hausarrest.
    Wobei man auch sagen muß, daß die Justiz anscheinend lange genug geschlafen hat.

  4. #4
    Produkt von Rassenschande Benutzerbild von Heinrich von Gagern
    Registriert seit
    18.06.2004
    Ort
    bei Göttingen
    Beiträge
    354

    Standard

    Wenn man bedenkt, dass von den Alliierten niemand für die an sich unnötigen Bombardierungen deutscher Städte (man denke an Dresden wo ca. 30 000 Zivilisten umkamen) in der Spätphase des WK II zur Rechenschaft gezogen wurde, finde ich an diesem Urteil nichts, das wert wäre sich darüber aufzuregen.
    Ganz abgesehen, davon, dass der Mann 95 ist! In den nächsten 5 Jahren wird er ohnehin sterben, wenn er nicht vorher schon altersdement wird.
    http://members.lycos.co.uk/lol123lol/DDFU.jpg

    DDFU - Die Demokraten

    "Demokratie lebt vom Streit, von der Diskussion um den richtigen Weg. Deshalb gehört zu ihr der Respekt vor der Meinung des anderen."

    Richard von Weizsäcker (1920), dt. Politiker (CDU), 1984-94 Bundespräsident

  5. #5
    GESPERRT
    Registriert seit
    04.08.2004
    Beiträge
    153

    Standard

    Hier ein Text über das damalige Kriegsrecht:


    Die HLKO regelt lediglich den Begriff des ''Kriegführenden'', legt damit im Umkehrschluß auch die Definition des ''Freischärlers'' bzw. Partisanen fest.
    Weder die Frage der Geiseln noch das Vorgehen gegen Partisanen sind dagegen in der HLKO geregelt, auch die beiden Genfer Abkommen von 1929 enthalten dazu nichts.

    Hier muß das sog. ''Völkergewohnheitsrecht'' herangezogen werden. Dieses umfaßte Verhaltensweisen, die nicht schriftlich festgehalten waren, jedoch aufgrund staatlicher Praxis als allgemein verbindlich anerkannt waren - also auch für Staaten galten, die keines der völkerrechtlichen Abkommen unterzeichnet hatten. Auch der wesentliche Inhalt der HLKO war 1939 schon als Gewohnheitsrecht anerkannt und galt damit auf jeden Fall.
    Dieses Völkergewohnheitsrecht war auch vom Dritten Reich akzeptiert, findet sich in den damals gängigen Kommentaren zum Völkerrecht und wurde auch in die H.Dv. (g.) 92 - Handbuch für den Generalstabsdienst im Kriege übernommen.

    1. Geiseln
    Geiselnahmen zum Schutz der Truppe gegen rechtswidrige Maßnahmen (Partisanenüberfälle) oder Geiselnahmen als Repressalien, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen, waren im 2. Weltkrieg allgemein anerkanntes Gewohnheitsrecht.
    Dabei hatten sich etwa folgende Grundsätze herauskristalliert:
    -Eine Tötung von Geiseln durfte nur nach vorhergehenden Gerichtsverfahren erfolgen.
    -Es durften nicht mehr als 10 Geiseln für einen getöteten eigenen Soldaten hingerichtet werden.
    -Die Anzahl der Geiseln war nicht geregelt, für die Behandlung der Geiseln galten die Grundsätze wie für Kriegsgefangene.

    Die Gerichtsverfahren gegen deutsche Verantwortliche fanden also nicht wegen der eigentlichen Tatsache der Geiselnahme statt, sondern wegen des Verstoßes gegen das Übermaßverbot, wegen der Tötung von Geiseln ohne Gerichtsverfahren oder wegen der völkerrechtswidrigen Behandlung der Geiseln.

    2. Partisanen
    Kriegführende mußten nach Art. 1 HLKO folgende Bedingungen erfüllen:
    1. an der Spitze mußte ein Verantwortlicher stehen
    2. Tragen eines aus der Ferne erkennbaren Abzeichens
    3. offenes Führen der Waffen
    4. Beachten der Gesetze und Gebräuche des Krieges.

    Schon diese 4 Bestimmungen lassen einen ziemlichen Ermessensspielraum zu. Beispiel: Die HLKO ist lange vor dem 1. Weltkrieg in Kraft getreten und stellt deshalb auf die damals übliche Kriegführung ab. Vor 1914 pflegte man auch mit der Infanterie das Feuer auf große Entfernungen zu eröffnen, also mußte auch das Abzeichen auf diese Entfernung zu erkennen sein. Im Zweiten Weltkrieg war dagegen die übliche Kampfentfernung für das Infanteriegefecht auf unter 200 m gesunken.

    Eine weitere Möglichkeit war die sogenannte ''Levee en masse'':
    ''Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenen Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.''
    Hier war als weder ein Abzeichen noch ein Verantwortlicher Führer erfolgreich. Dieser Fall der Levee en masse wird von sehr vielen Historikern und Juristen für den Fall der italienischen Freischärler nach dem Ausscheiden Italiens aus dem Krieg 1943 angenommen, da Italien bis zu diesem Zeitpunkt nicht als besetzt galt und das deutsche Vorgehen gegen die
    Italiener erfolgte, obwohl zunächst für mehrere Wochen kein Kriegszustand zwischen beiden Staaten herrschte.

    Unabhängig davon galt nach dem Völkergewohnheitsrecht, daß auch Partisanen erst nach einem Gerichtsverfahren hingerichtet werden durften, summarische Exekutionen waren eindeutig und ohne Ausnahme ausgeschlossen.

    Die Verurteilung deutscher Kommandeure erfolgte also nicht wegen ihres Vorgehens gegen Partisanen an sich, sondern weil bei diesen Aktionen zahllose Personen ohne Gerichtsverfahren getötet worden waren, weil die Einwohnerschaft ganzer Dörfer ohne Überprüfung ihrer Beteiligung an Aktionen der Partisanen erschossen wurde und weil grundlos umfangreiche Zerstörungen an Gebäuden, Vorräten usw. vorgenommen worden waren.

    Die ganze Problematik des im Zweiten Weltkrieg geltenden kodifizierten Völkerrechts und des Völkergewohnheitsrechts ist sehr ausführlich und übersichtlich dargestellt im Begleitbuch zur neuen (2.) Wehrmachtausstellung:
    Hamburger Institut für Sozialforschung (Hrsg.): Verbrechen der Wehrmacht - Dimensionen
    des Vernichtungskrieges 1941 - 1944 (Ausstellungskatalog/Textband) Hamburg 2002.
    S. 14-40. Hier sind auch alle Primärquellen einschließlich der völkerrechtlichen Literatur und ihre Umsetzung in Vorschriften der Wehrmacht angegeben.

    Das Erschießen von Geisel wegen Partisanenüberfällen war nicht nur "legal",es wurde auch von allen Ländern,die Krieg führten, angewandt.Der Freispruch ist mehr als nur gerecht!

  6. #6
    mike
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Kalli
    Das ein 95Jährigen zu 7 Jahre Knast verdonnern wirt, gibt es nur in Deutschland. Das klingt so unwirklich das man es beinahe nicht glauben kann. Aber es gibt anscheinend doch noch vernümpftige Menschen, Freispruch ist absolut die richtige Wahl.
    Nein, da wir uns immer mehr dem perversen amerikanischen System nähern, wird es auch bald 10x Lebenslänglich geben

  7. #7
    GESPERRT
    Registriert seit
    27.07.2004
    Beiträge
    1.146

    Standard

    Nun, wie man hier nachlesen kann: [Links nur für registrierte Nutzer] Hat das Gereicht keinerlei Probleme zumindest 82 jährige leute wegen einer Meinunsgäußerung ins Gefängnis zu stecken.

    Ansonsten wundert es mich nicht, wenn jemand im krieg Leute erschießt. Es ist nicht umsonst verboten zu sagen Soldaten seien Mörder. Aber das gillt wohl nicht für deutsche Soldaten.

    Und gerade in Genua, wo wir doch alle wissen wie die Polizisten heutzutage noch, 60 Jahre nach dem Krieg, mit Querdenkern umgehen. Die Prozesse wegen dem Gewaltätigen Überfall auf einen Schlafplatz von Globalisierungsgegnern kommen ja langsam ins rollen, was in Italien ja schon einen großen Sieg bedeuted. Mit Verurteilungen ist aber auch dort nicht zu rechnen, allerdings eher weil die Polizisten alle recht gute Positionen haben, nicht weil sie zu alt sind.

  8. #8

    Standard

    Der Kerl trägt fast den selben Namen wie einer meiner Lieblings-Politiker!!!
    ZUM KOTZEN!

  9. #9
    GESPERRT
    Registriert seit
    27.07.2004
    Beiträge
    1.146

    Standard

    Vielleicht kann man ihn ja noch dazu überreden ein Manifest zu schreiben.

  10. #10

    Standard

    @walfiler:
    Vielleicht könntest du dir ein Gehirn kaufen...

+ Auf Thema antworten

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Nutzer die den Thread gelesen haben : 0

Du hast keine Berechtigung, um die Liste der Namen zu sehen.

Forumregeln

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
nach oben