Abschleppunternehmen
Es verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG, wenn ein Abschleppunternehmer für private Auftraggeber Forderungen auf Ersatz von Abschleppkosten bei solchen Personen einzieht, deren Kraftfahrzeuge er im Auftrag der privaten Auftraggeber abgeschleppt hat. LG Osnabrück, 24.7.1991, 4 HO 127/90, NJW-RR 1992, 437
Ein Abschleppunternehmen, das bei der Abholung des abgeschleppten Kraftfahrzeugs durch den Fahrzeugeigentümer (oder -besitzer) darauf hinwirkt, daß der Abholer ihm (dem Abschleppunternehmen) das Entgelt für das im Auftrag eines Dritten (z.B. Privatperson, Unternehmen, Polizeibehörde) durchgeführte Abschleppen und Verwahren des Kraftfahrzeugs auszahlt, tritt mit dieser Inkassotätigkeit in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (im Sinne des § 1 UWG) zu den am selben Ort tätigen Rechtsanwälten. Eine solche Inkassotätigkeit ist eine - ohne hierfür erteilte besondere Erlaubnis - verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG.
OLG Düsseldorf, 21.7.1998, 20 U 34/98, AnwBl 1999, 618
Ein Abschleppunternehmer, der die Herausgabe im Auftrag Dritter abgeschleppter und auf seinem Firmengelände verwahrter Kraftfahrzeuge an die Besitzer auftragsgemäß davon abhängig macht, daß diese die hierdurch dem Dritten entstandenen Kosten an ihn auszahlen, betreibt verbotene Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 I RBerG, wenn er für diese Inkassotätigkeit keine besondere Erlaubnis besitzt.
OLG München, 23.12.1999, 29 U 5265/99, NJW-RR 20000, 1347