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Thema: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

Hybrid-Darstellung

  1. #1
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Was ist das Wohl des deutschen Volkes?
    Sicherlich nicht die derzeit stattfindende schleichende Islamisierung des Landes durch eine ausländische Besatzungsmacht.

    Was nutzt und was schadet dem deutschen Volk?
    Politiker, die diese Tatsache bedenkenlos hinnehmen oder gar fördern

    Wie wahrt und verteidigt man die Gesetze?
    Zunächst, indem man das GG in allen seinen Artikeln so erfüllt, wie sie da zu lesen sind. Dies ist bei den Art. 38, 137 und 146 nicht der Fall. Als Nächstes so, daß man es der Judikative unmöglich macht, auf Gesetzesverstöße Rabatte unter Berufung auf Art. 4 GG zu gewähren.

  2. #2
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Zitat Zitat von quer Beitrag anzeigen
    Wie wahrt und verteidigt man die Gesetze?
    Zunächst, indem man das GG in allen seinen Artikeln so erfüllt, wie sie da zu lesen sind. Dies ist bei den Art. 38, 137 und 146 nicht der Fall. Als Nächstes so, daß man es der Judikative unmöglich macht, auf Gesetzesverstöße Rabatte unter Berufung auf Art. 4 GG zu gewähren.
    Art. 38


    Welche Bedingung von Artikel 38 GG denn nicht erfüllt? Da ist wohl eher ein Verständnisproblem der Wahlgrundsätze deinerseits vorhanden.

    Art. 137

    Junge, können heißt nicht müssen, das ist eben das Problem ein Kann-Bestimmung.
    Simple Logik schein in Zeiten von Pisa auch nicht mehr zu funktionieren.

    Art. 146
    Muss man hier alles 9999999999999999999mal wiederholen bzw. ist die Dyslexie-Rate in Deutschland höher als die Statistik es sagt.
    Artikel 146 GG betrifft einzig und allein die Gültigkeitsdauer und die Bedingungen damit das GG seine Gütltigkeit verliert, da steht nichts von Verpflichtung und hat auch nie gestanden und schon gar nicht lässt sich mit Art. 146 GG eine Verpflichtung begründen noch ableiten.
    Endschuldige bitte quer, aber wenn du forderst, das die Artikel erfüllt werden, wie sie im Grundgesetz zu lesen stehen, dann musst du selber sie richtig lesen.

    Im Falle von Artikel 38 GG, könnte man dir noch wohlmeinend eine gewisse Berechtigung von Kritik zu sprechen, denn die Meinungen ob man der Wahlgrundsatz "direkt" nur gerecht wird, wenn sich die Stimme auf eine bestimmte Person bezieht oder auch gerecht wird wenn sich die Stimme auf eine vorherbestimmte Liste von Personen bezieht, differieren.
    Bei den anderen Artikeln interpretierst du etwas rein, was da nicht zu lesen ist.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  3. #3
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Gehirnnutzer,
    Sie sollten Ihr Gehirn aber auch wirklich nutzen.

    Zum Art. 38 GG:
    Sie wollen dort bitte zur Kenntnis nehmen, daß "die Abgeordneten" (also alle und nicht nur die Hälfte) u.a. in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen. Das ist eine klare Begründung für ein reines Mehrheitswahlrecht. Alles, was davon abweicht, ist eine Verbiegung des gewollten Textes.

    Zum Art. 137 GG:
    Na klar ist es eine Kann-Bestimmung. Habe auch nichts Gegenteiliges gesagt. Würde man diese Kann-Bestimmung anwenden, kaäme man nicht nur der Trennung der gewalten, sondern auch dem demokratischen Gedanken näher.

    Zum Art. 146 GG:
    Allein die Existenz dieses Artikels bestätigt das Nichtvorhandenseins einer Verfassung. Denn in keiner bisherigen deutschen Verfassung ist ein Ende der Gültigkeit definiert. Alle wirklichen demokratischen Verfassungen gehen weltweit von der Endgültigkeit ihrer Wirkung aus und nennen nie einen Termin ihres Endes.

  4. #4
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Zitat Zitat von quer Beitrag anzeigen
    Gehirnnutzer,
    Sie sollten Ihr Gehirn aber auch wirklich nutzen.

    Zum Art. 38 GG:
    Sie wollen dort bitte zur Kenntnis nehmen, daß "die Abgeordneten" (also alle und nicht nur die Hälfte) u.a. in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen. Das ist eine klare Begründung für ein reines Mehrheitswahlrecht. Alles, was davon abweicht, ist eine Verbiegung des gewollten Textes.
    Ich hab es mir gedacht!
    Wie bereits gesagt, du hast ein Verständnisproblem mit den Wahlgrundsätzen. Ob nun das Mehrheitswahlrecht oder das Verhältniswahlrecht angewandt wird, hat keinen direkten Einfluß auf den Wahlgrundsatz unmittelbar. Unmittelbar bedeutet nämlich, das deine Stimme der direkte Entscheidungsträger ist, unabhängig davon ob du nun deine Stimme für einen bestimmten Abgeordneten ab gibst oder für eine Liste von Abgeordneten. Eine Wahl wäre nicht unmittelbar, wenn deine Stimme ein Gremium bestimmt, das dann die endgültige Entscheidung trifft, wie es z.B. bei der amerikanischen Präsidentschaftswahl der Fall ist, dort beeinflussen die Bürger nämlich mit ihren Stimmen das Wahlmännergremium, das dann endgültig die Entscheidung trifft.
    Interessanterweise kommen unsere allseits bekannten Reichsdeppen mit dieser Argumentation, wie du sie auch aufführst, wie z.B. unser gesperrter Krascher History. Nun sie sind alle Verfechter der Gültigkeit der Weimarer Verfassung, was etwas verwunderlich ist, bei besagter Unmittelbarkeits-Diskussion
    Artikel 22
    (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

    Quelle: [Links nur für registrierte Nutzer]
    Fällt dir etwas auf?


    Zitat Zitat von quer Beitrag anzeigen
    Zum Art. 137 GG:
    Na klar ist es eine Kann-Bestimmung. Habe auch nichts Gegenteiliges gesagt. Würde man diese Kann-Bestimmung anwenden, käme man nicht nur der Trennung der gewalten, sondern auch dem demokratischen Gedanken näher.
    Das ist durchaus eine berechtigte Annahme. Für deine Argumentation der Nichtwahrung und Nichtverteidigung von Gesetzen ist ein Kann-Bestimmung denkbar ungeeignet, dar sie auf Grund ihre besonderen Eigenschaft, gewahrt und verteidigt bleibt, egal ob sie angewandt wird oder nicht.


    Zitat Zitat von quer Beitrag anzeigen
    Zum Art. 146 GG:
    Allein die Existenz dieses Artikels bestätigt das Nichtvorhandenseins einer Verfassung. Denn in keiner bisherigen deutschen Verfassung ist ein Ende der Gültigkeit definiert. Alle wirklichen demokratischen Verfassungen gehen weltweit von der Endgültigkeit ihrer Wirkung aus und nennen nie einen Termin ihres Endes.
    Du begehst wieder Denkfehler und stellst Annahmen und Idealvorstellungen als rechtliche Bedingungen hin.
    Nun Verfassung wird wie folgt definiert

    Staatsverfassung, Konstitution

    im politisch-soziologischen Sinn die Grundordnung eines Staates, d. h. die tatsächlich bestehenden Formen der Machtausübung, Verwaltung sowie der Rechtsstellung seiner Bürger. Ein Staat hat auch dann eine Verfassung, wenn er keine schriftliche Verfassungsurkunde besitzt, z. B. Großbritannien. Im rechtlichen Sinn ist mit Verfassung die Gesamtheit aller Rechtsnormen gemeint, die sich auf die Verfassung beziehen sowie die Urkunde selbst, das sog. Staatsgrundgesetz. In zahlreichen Staaten gibt es ein Verfassungsgericht, das feststellt, ob einzelne Regierungsakte im Einklang mit der Verfassung stehen.

    Bedeutung und Aufbau der Verfassung:

    Im modernen Verfassungsstaat bildet die (geschriebene) Verfassung das fundamentale Gesetz und ist die höchste Richtschnur der Rechtsordnung. Sie zwingt die politische Wirklichkeit in einen gesetzlichen Rahmen, d. h. sie setzt dem Staat Grenzen und verhindert staatliche Willkür. Verfassungen bestehen in der Regel aus einem organisatorischen Teil, der Regelungen der staatlichen Organe und Institutionen enthält, sowie einem Grundrechtsteil, in dem die Rechtsstellung des Bürgers zum Staat definiert ist. Darüber hinaus beschreiben die sog. Staatszielbestimmungen das Wesen des Staates und seine politische Wertordnung („Geist der Verfassung“), z. B. demokratischer Rechtsstaat, Sozialstaat.


    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Wenn ein Gesetzeswerk, die oben genannten Bedingungen , spricht man von einer Verfassung. Ansonsten gibt es keine weiteren Bestimmungen, nur Idealvorstellungen ohne rechtliche Wirkung.
    Die Idealvorstellung einer Verfassung sieht vor, das eine Verfassung die explezite Zustimmung der Bevölkerung für ihre Legitimität hat, rechtlich notwendig ist sie dazu nicht. Auch ohne die Zustimmung kann Gültigkeit bestehen, anderenfalls hätten Staaten die über kein spezielles Verfassungswerk verfügen, wie z.B. Großbritannien, keine gültige Verfassung.
    Auch ist die Annahme falsch, das eine Verfassung namentlich als Verfassung bezeichnet werden muss, denn dann hätte z.B. Dänemark (Danmarks Riges Grundlov) keine Verfassung.
    Nun kommen wir zu deinem Denkfehler, kein demokratische Verfassung geht von der Endgültigkeit ihrer Wirkung aus, ansonsten würden sie auf die Möglichkeit der Ergänzungen oder Änderungen vorsehen.
    Quer, betrachte dir mal die Geschichte der verschiedenen Staaten, insbesondere mit dem Blick auf die Verfassungen. Verfassungen wurden gemacht, in Kraft gesetzt, durch andere Verfassungen ersetzt etc. und das meist ohne irgendwelche Bedingungen zu beachten oder irgendwelche Legitimation des Volkes. Mit dem Gültigkeitsartikel 146 GG, haben die Väter nur klar festgelegt, das ein Verfassungswerk, das das Grundgesetz als bestehende Verfassung ersetzt, nur klar durch das Volk Legitimation erlangt, also der Idealvorstellung der Verfassung entspricht. Jede andere Form der Einsetzung einer neuen Verfassung kann vom deutschen Bürger bekämpft werden und das mit rechtlicher Grundlage und Legitimation, dem GG. Die Kontinuität des freiheitlich demokratischen Grundordnung soll gewahrt bleiben.
    Geändert von Gehirnnutzer (05.06.2007 um 19:41 Uhr)
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  5. #5
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Art. 146
    Muss man hier alles 9999999999999999999mal wiederholen bzw. ist die Dyslexie-Rate in Deutschland höher als die Statistik es sagt.
    Artikel 146 GG betrifft einzig und allein die Gültigkeitsdauer und die Bedingungen damit das GG seine Gütltigkeit verliert, da steht nichts von Verpflichtung und hat auch nie gestanden und schon gar nicht lässt sich mit Art. 146 GG eine Verpflichtung begründen noch ableiten.
    Endschuldige bitte quer, aber wenn du forderst, das die Artikel erfüllt werden, wie sie im Grundgesetz zu lesen stehen, dann musst du selber sie richtig lesen.
    Das Gottesgnadentum feudaler Herrscher der Vergangenheit ist auch 9999999999999999999 + x mal behauptet worden, die Wahrheit hat die Gebetsmühlendreher trotzdem eingeholt. Und das, obwohl sie viele Jahrhunderte lang nicht nur mit grossmäuligen Sprüchen (Dyslexie), sondern mit brutaler Gewalt ihre Gebetsmühlen betrieben haben.

    Die Wahrheit zu Artikel 146 GG ist hier zu lesen:

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    ####
    Geändert von harlekina (21.02.2009 um 05:41 Uhr)

  6. #6
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    Standard AW: Der Amtseid nach Artikel 56 des deutschen GG

    Zitat Zitat von bernhard44 Beitrag anzeigen
    Der Amtseid ist der verfassungsmäßige Eid nach Artikel 56 des deutschen Grundgesetzes, den der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesminister bei ihrem Amtsantritt leisten. Der Bundespräsident leistet den Amtseid auf einer gemeinsamen Sitzung von Bundestag und Bundesrat, der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten den Eid vor den Mitgliedern des Bundestages.

    Der Amtseid lautet:

    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (Art. 56 Satz 2 GG)
    Ich glaube das ist nur so dahin gesagt, damit es einen festlichen und verpflichtenden Anschein macht. Wer definiert diese Sätze genau und vor allem wer überprüft das im Laufe der Arbeit? Ich nehme an niemand.
    Sekt und Champagner nie vor 8 Uhr morgens, Bier immer, Rotwein ab 17 Uhr

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