+ Auf Thema antworten
Zeige Ergebnis 1 bis 10 von 51

Thema: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16 - 19

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Das ZUGRUNDEGEHENDE Land
    Gast

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a

    Zitat Zitat von Bernhard44 Beitrag anzeigen
    hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
    Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?




    Artikel 16a
    [Asylrecht]
    (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

    (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

    (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

    (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
    ist in deutschland ein bidle zum problem gewordenX(

  2. #2
    Orthodox Benutzerbild von Ausonius
    Registriert seit
    30.03.2006
    Beiträge
    21.248

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a

    Hat sich in den letzten zehn Jahren sehr stark ndert, so dass kaum noch Asylanten anerkannt werden. Die Drittstaatenregelung ist etwas zweifelhaft und für politische Flüchtlinge, die aus der schlimmsten Situation - dem Bürgerkrieg - kommen, gibt es oft kein Aufenthaltsrecht.
    Eigentliches Problem ist aber nicht die Rechtsgrundlage, sondern die Praxis durch viele Richter.


    Freiheit oder AfD!

    "nothing bad in your life is your fault its all those damn dirty minorities and you don't have to work to make things better just hate them enough and that will magically fix everything" - ein kluger Redditor

  3. #3
    Das ZUGRUNDEGEHENDE Land
    Gast

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a

    Zitat Zitat von Ausonius Beitrag anzeigen
    Hat sich in den letzten zehn Jahren sehr stark ndert, so dass kaum noch Asylanten anerkannt werden. Die Drittstaatenregelung ist etwas zweifelhaft und für politische Flüchtlinge, die aus der schlimmsten Situation - dem Bürgerkrieg - kommen, gibt es oft kein Aufenthaltsrecht.
    Eigentliches Problem ist aber nicht die Rechtsgrundlage, sondern die Praxis durch viele Richter.
    was hat es mir der drittstaaten regelung auf sich(kenne mich auf dem gebiet nicht aus):rolleyes:

  4. #4
    bernhard44
    Gast

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a

    Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.
    Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.
    Die Drittstaatenregelung entstand unter dem damaligen CDU-Innenminister Schäuble und dem SPD-Vorsitzenden Engholm aufgrund der stark angestiegenen Asylbewerberzahlen von fast 400.000 pro Jahr Anfang der 90er Jahre.

  5. #5
    Das ZUGRUNDEGEHENDE Land
    Gast

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a

    Zitat Zitat von Bernhard44 Beitrag anzeigen
    Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.
    Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.
    Die Drittstaatenregelung entstand unter dem damaligen CDU-Innenminister Schäuble und dem SPD-Vorsitzenden Engholm aufgrund der stark angestiegenen Asylbewerberzahlen von fast 400.000 pro Jahr Anfang der 90er Jahre.
    ok...verstehe...danke

  6. #6
    GESPERRT
    Registriert seit
    26.08.2006
    Ort
    In der Zukunft
    Beiträge
    17.017

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a

    Zitat Zitat von Bernhard44 Beitrag anzeigen
    Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.

    Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.
    Seit wann sind Österreich, Finnland, Polen und die Tschechische Republik nicht mehr Mitglied der EU?

  7. #7
    Das ZUGRUNDEGEHENDE Land
    Gast

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a

    Zitat Zitat von Walter Hofer Beitrag anzeigen
    Seit wann sind Österreich, Finnland, Polen und die Tschechische Republik nicht mehr Mitglied der EU?
    so weit ich weiß sind die alle mitglied der EU

  8. #8
    GESPERRT
    Registriert seit
    26.08.2006
    Ort
    In der Zukunft
    Beiträge
    17.017

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a

    Zitat Zitat von Das ZUGRUNDEGEHENDE Land Beitrag anzeigen
    so weit ich weiß sind die alle mitglied der EU
    ja, danke, jetzt bin ich erleichtert, ich dachte schon, wieder mal die Österreicher........

+ Auf Thema antworten

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Ähnliche Themen

  1. GRUNDGESETZ (GG) Artikel 4 - 7
    Von bernhard44 im Forum Grundgesetz der BRD
    Antworten: 134
    Letzter Beitrag: 10.12.2019, 13:49
  2. GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1
    Von bernhard44 im Forum Grundgesetz der BRD
    Antworten: 121
    Letzter Beitrag: 19.12.2018, 15:36
  3. GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2
    Von bernhard44 im Forum Grundgesetz der BRD
    Antworten: 18
    Letzter Beitrag: 22.03.2018, 16:25
  4. GRUNDGESETZ (GG) Artikel 8 - 15
    Von bernhard44 im Forum Grundgesetz der BRD
    Antworten: 94
    Letzter Beitrag: 19.04.2010, 23:03
  5. Grundgesetz (GG) Artikel 23
    Von cajadeahorros im Forum GG / Bürgerrechte / §§ / Recht und Gesetz
    Antworten: 34
    Letzter Beitrag: 11.08.2007, 21:17

Nutzer die den Thread gelesen haben : 5

Du hast keine Berechtigung, um die Liste der Namen zu sehen.

Forumregeln

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
nach oben