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Thema: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 4 - 7

  1. #1
    bernhard44
    Gast

    Standard GRUNDGESETZ (GG) Artikel 4 - 7

    hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
    Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



    Artikel 4
    [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
    (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

    (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

    (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

  2. #2
    bernhard44
    Gast

    Standard GRUNDGESETZ (GG) Artikel 5

    hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
    Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?


    Artikel 5
    [Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

    (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

    (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

  3. #3
    bernhard44
    Gast

    Standard GRUNDGESETZ (GG) Artikel 6

    hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
    Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?


    Artikel 6
    [Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]
    (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

    (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

    (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

    (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

    (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern

  4. #4
    bernhard44
    Gast

    Standard GRUNDGESETZ (GG) Artikel 7

    hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
    Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



    Artikel 7
    [Schulwesen]
    (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

    (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

    (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

    (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

    (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

    (6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

  5. #5
    Hände weg von Syrien! Benutzerbild von cajadeahorros
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    06.02.2007
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    -
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    16.088

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 7

    Zitat Zitat von Bernhard44 Beitrag anzeigen

    (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
    Tja, und in 7.3 verbunden mit 4.1. und 4.2. und 3.1. steht der islamische Religionsunterricht.
    Auf geb' ich mein Werk; nur Eines will ich noch: das Ende - das Ende!

    (Wotan, Die Walküre)

  6. #6
    Kenshin-Himura
    Gast

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 5

    Absatz 2 ist meiner Meinung nach zu schwammig formuliert und sollte massiv eingeschränkt werden. Ansonsten ist es ok.

  7. #7
    Kenshin-Himura
    Gast

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 7

    Zitat Zitat von Bernhard44 Beitrag anzeigen
    Artikel 7
    [Schulwesen]
    (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
    Tja, daran wird sich heute ja nicht mehr gehalten. Was soll überhaupt ,,Aufsicht des Staates" heißen?

  8. #8
    bernhard44
    Gast

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 7

    Zitat Zitat von kenshin-himura Beitrag anzeigen
    Tja, daran wird sich heute ja nicht mehr gehalten. Was soll überhaupt ,,Aufsicht des Staates" heißen?
    interessante Frage, was beisst sich hier? Besteht hier nicht eher dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers? Oder anders gefragt, wann haben unsere Volksvertreter dieses Grundgesetz das letzte mal gelesen?

  9. #9
    Bright Benutzerbild von quinchu
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    1.044

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 7

    Zitat Zitat von kenshin-himura Beitrag anzeigen
    Tja, daran wird sich heute ja nicht mehr gehalten. Was soll überhaupt ,,Aufsicht des Staates" heißen?

    das ist im wesentlichen an die Kultusministerkonferrenz delegiert.
    "In zweifelhaften Fällen entscheide man sich für das Richtige"

    Karl Kraus
    Publizist, Schriftsteller - 1874-1936

  10. #10
    GESPERRT
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 7

    Zitat Zitat von Bernhard44 Beitrag anzeigen
    hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
    Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



    Artikel 7
    [Schulwesen]
    (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

    (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

    (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

    (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

    (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

    (6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
    Ja und, wat nu??
    Soll ich das nun kritisieren oder bestätigen oder wie oder wat???

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