Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem
Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung)
sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)
Vom 8. Oktober 1990
Zu dem Vertrag vom 26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten in der gemäß Liste I zu dem am
23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des
Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung sowie zu
dem Vertrag vom 26. Mai 1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
Fragen in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten
Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik
Deutschland geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 301, 305, 405, 944) ist in Bonn
durch Notenwechsel vom 27./28. September 1990 eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Französischen
Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist am 28. September 1990
in Kraft getreten, nachdem die das Einverständnis der Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland ausdrückende Antwortnote am 27.
September 1990 und die das Einverständnis der Regierungen der Französischen
Republik sowie der Vereinigten Staaten von Amerika ausdrückenden Antwortnoten
am 28. September 1990 eingegangen sind. Die einleitende deutsche Note vom 27.
September 1990 wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1387
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts 503-553.20
Bonn, 27. September 1990
Exzellenzen,
ich beehre mich, auf die Gespräche zwischen Vertretern der
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der
Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland Bezug zu nehmen und im Namen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland folgendes vorzuschlagen:
1. Der Vertrag vom 26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der
gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris
unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des
Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland
geänderten Fassung) (»Deutschlandvertrag«) wird mit der
Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier
Mächte in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes
suspendiert und tritt mit dem Inkrafttreten des Vertrags über
die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland,
unterzeichnet in Moskau am 12. September 1990, außer Kraft.
2. Vorbehaltlich der Ziffer 3 wird der Vertrag vom 26. Mai 1952
zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in
der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris
unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des
Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland
geänderten Fassung) (»Überleitungsvertrag«) gleichzeitig mit
dem Deutschlandvertrag suspendiert und tritt gleichzeitig mit
diesem außer Kraft; das gilt auch für die Briefe und die
Briefwechsel zum Deutschlandvertrag und zum
Überleitungsvertrag.
3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags
bleiben jedoch in Kraft:
Erster Teil:
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis » . . . Rechtsvorschriften aufzuheben
oder zu ändern« sowie Absätze 3, 4 und 5
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 3 Absätze 2 und 3 Artikel 5 Absätze 1
und 3 Artikel 7 Absatz 1 Artikel 8
Dritter Teil:
Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs Artikel 6 Absatz 3
des Anhangs
Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1388
Sechster Teil:
Artikel 3 Absätze 1 und 3
Siebenter Teil:
Artikel 1 Artikel 2
Neunter Teil:
Artikel 1
Zehnter Teil:
Artikel 4
Außerdem bleiben Absatz 7 der Schreiben des Bundeskanzlers
an jeden der drei Hohen Kommissare vom 23. Oktober 1954
betreffend Erleichterungen für Botschaften und Konsulate sowie
die Bestätigungsschreiben der Hohen Kommissare vom 23.
Oktober 1954 in Kraft.
4. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt,
daß sie sämtliche angemessenen Maßnahmen ergreifen wird,
um sicherzustellen, daß die weiterhin gültigen Bestimmungen
des Überleitungsvertrags auf dem Gebiet der gegenwärtigen
Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin nicht
umgangen werden.
b) Zu Artikel 11 des Ersten Teils des Überleitungsvertrags:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist sich des
Fortbestehens der I. G. Farbenindustrie A. G. i. L. unter dem
ursprünglichen Namen bewußt; sie bemüht sich nach besten
Kräften, eine zufriedenstellende Lösung entsprechend den in
Artikel 11 des Ersten Teils zum Ausdruck gebrachten Zielen zu
erreichen.
c) Zu dem Dritten, Vierten und Fünften Teil des
Überleitungsvertrags:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt, daß
die Streichung des Dritten, Vierten und Fünften Teils die
Fortgeltung der darin festgelegten Grundsätze in bezug auf die
innere Rückerstattung, die Entschädigung für Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung und die äußeren
Restitutionen sowie die Fortgeltung der entsprechenden
Bestimmungen des Bundesrückerstattungsgesetzes und des
Bundesentschädigungsgesetzes nicht beeinträchtigt. Die den
Opfern der NS-Verfolgung und ihren Hinterbliebenen
zuerkannten Entschädigungsrenten werden weiterhin nach den
geltenden Bestimmungen gewährt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dafür
Sorge tragen, daß die Zuständigkeit des
Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1389
Obersten Rückerstattungsgerichts bei der Suspendierung des
Überleitungsvertrags auf die deutschen Gerichte übergeht.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß das
Bundesrückerstattungsgesetz und das
Bundesentschädigungsgesetz auf das Gebiet der gegenwärtigen
Deutschen Demokratischen Republik erstreckt werden. Hierfür
sind weitere Bestimmungen erforderlich, die den dortigen
Gegebenheiten Rechnung tragen.
d) Zu dem Neunten Teil des Überleitungsvertrags:
Die Artikel 2 und 3 des Neunten Teils sind nicht beibehalten
worden, da davon ausgegangen wird, daß alle darin behandelten
Fragen geregelt sind, soweit die Vertragsparteien des
Überleitungsvertrags betroffen sind.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die
Verantwortlichkeit für die Bestimmung und Befriedigung von in
Artikel 3 bezeichneten Ansprüchen seitens der ihrer
Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen übernommen, die
nach deutschem Recht noch geltend gemacht werden können.
Falls sich die Regierungen der Französischen Republik, der
Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland mit dem Inhalt
dieser Note einverstanden erklären, werden diese Note und die
das Einverständnis Ihrer Regierungen zum Ausdruck
bringenden Antwortnoten eine Vereinbarung zwischen unseren
vier Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem
die letzte das Einverständnis ausdrückende Antwortnote
eingeht; die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
die anderen Regierungen über den Empfang dieser letzten
Antwortnote unterrichten.
Der englische und der französische Wortlaut dieser Note sind
beigefügt; alle drei Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich.
Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Lautenschlager
S. E. dem Botschafter der Französischen Republik
S. E. dem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika
S. E. dem Botschafter des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
Bonn
Textnachweis zum obigen Bundesgesetzblatt
Diese Vereinbarungen gelten für die Bundesrepublik Deutschland!
ERSTER TEIL:
Artikel 1, Absatz 1 Satz 1, Absätze 3, 4 und 5 :
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im
Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den
Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern,
(3) Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck "Rechtsvorschriften" umfaßt
Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme
gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen,
Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die
amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne
Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der
Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind
diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.
5) Der Ausdruck "Besatzungsbehörden", wie er in diesem Teil verwendet wird,
bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen
Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die
Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und
Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von
internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der
Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln,
schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände
anderer Mächte.
Artikel 2, Absatz 1.
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher
Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder
Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in
Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt
worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung
denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und
Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem
Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.«
Artikel 3, Absätze 2 und 3
(1) Niemand darf allein deswegen unter Anklage gestellt oder durch Maßnahmen
deutscher Gerichte oder Behörden in seinen Bürgerrechten oder seiner
wirtschaftlichen Stellung nur deswegen beeinträchtigt werden, weil er vor
Inkrafttreten dieses Vertrags mit der Sache der Drei Mächte sympathisiert, sie
oder ihre Politik oder Interessen unterstützt oder den Streitkräften, Behörden
oder Dienststellen einer oder mehrerer der Drei Mächte oder einem
Beauftragten einer dieser Mächte Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet
hat. Das gleiche gilt zugunsten von Personen, die den Verbündeten der Drei
Mächte bei ihren gemeinsamen Bestrebungen vor Inkrafttreten dieses
Vertrags Sympathien bezeigt, Unterstützung gewährt, Nachrichten geliefert
oder Dienste geleistet haben. Die deutschen Behörden haben alle ihnen zur
Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um sicherzustellen, daß der Zweck
dieses Absatzes erreicht wird.
Merke:
Hier wird eine Generalamnestie für alle Personen formuliert, die gegen das Deutsche
Reich also gegen das deutsche Volk gehandelt haben. Wie kann das sein? – Warum
tut man das? – Wir erinnern uns, daß weit über 100.000 deutsche Staatsangehörige
nach dem Krieg in Gefängnisse, Konzentrationslager, zu Zwangsarbeit usw. verurteilt
worden sind. – Das nennt man also gleiche Rechte für alle.
(2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte oder der
betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und
Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen
Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene
Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten
dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher
Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht
darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person
ergibt.
Merke:
Bundesgerichte dürfen hier nicht tätig werden.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels
und jeder anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei
Mächten oder der in seinem Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträge dürfen
deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende
Gerichtsbarkeit ausüben:
(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist:
(i) gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen
Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen
Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach den Gesetzen Nr. 52 des
SHAEF und der Militärregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von
Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und
Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem
Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der
Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;
(ii) gegen natürliche Personen, es sei denn, daß solche Verfahren aus Pflichten
oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen oder
Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung
solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen, auf die in Artikel 3
des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird. Für
Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig, soweit
Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;
(b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die
Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den
Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig
abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung
von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde.
Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf
das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in
Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die
Besatzungsbehörden gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehörden der
betreffenden Macht oder Mächte die Untersuchung wegen der angeblichen
Straftat endgültig abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine
Bescheinigung des Botschafters oder in seiner Abwesenheit des
Geschäftsträgers der betreffenden Macht als schlüssigen Beweis für diese
Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.
Artikel 5, Absätze 1 und 3
(1) Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die
von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder
einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später
erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig
und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden
demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der
gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und
Behörden zu vollstrecken.
Merke:
Alle Urteile und Entscheidungen der Drei Mächte bleiben in Kraft und dürfen durch
die Bundesrepublik nicht geändert werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen können Einwendungen
gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach §
767 der deutschen Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen deutschen Gericht
geltend gemacht werden.
Artikel 7, Absatz 1
(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder
einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in
Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder
Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind
von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.
Artikel 8
Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres
Amtes vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf
Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:
(a) Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten Gerichte;
(b) Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses Vertrags
bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste Rückerstattungsgericht
tritt;
(c) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des
Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz
(5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden
Gnadenausschusses;
(d) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels 12
dieses Teils bezeichneten Prüfungsausschusses;
Während ihrer Amtsdauer genießen diese Personen im Bundesgebiet ferner
die gleichen Vorrechte und Immunitäten, die Mitgliedern diplomatischer
Missionen gewährt werden.
DRITTER TEIL
INNERE RÜCKERSTATTUNG
Anhang zum Dritten Teil
SATZUNG DES OBERSTEN RÜCKERSTATTUNGSGERICHTES
Artikel 3, Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs
(5) (a) Die Richter haben während ihrer Amtszeit den Rang der entsprechenden
Mitglieder des Bundesgerichtshofes und genießen während ihrer Amtszeit
und nach deren Ablauf Immunität gegenüber gerichtlicher Verfolgung für
Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.
Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
(3) Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2 und Absatz (4) und (5) des Artikels 3
dieser Satzung
finden auf die Geschäftsstellenleiter des Gerichtes entsprechende Anwendung.
SECHSTER TEIL
REPARATIONEN
Artikel 3, Absätze 1 und 3
Artikel 1
(1) Die Frage der Reparationen wird durch den Friedensvertrag zwischen
Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern oder vorher durch diese Frage
betreffende Abkommen geregelt werden. Die Drei Mächte verpflichten sich, zu
keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der
Bundesrepublik geltend zu machen.
(2) Bis zu der in Absatz (1) dieses Artikels vorgesehenen endgültigen Regelung
gelten die folgenden Bestimmungen.
Artikel 3
(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die
Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige
Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt
worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des
Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit
anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen
Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.
(2) Die Bundesrepublik wird die Bestimmungen über die Behandlung des
deutschen Auslandsvermögens in Österreich hinnehmen, die in
einem Abkommen enthalten sind, bei dem die gegenwärtigen
Besatzungsmächte Osterreichs Parteien sind, oder die in dem zukünftigen
Staatsvertrag mit Osterreich getroffen werden.
(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und
(2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder
übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale
Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung
dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht
zugelassen.
Merke :
Hier wird sogar klar erkennbar zwischen DEUTSCHLAND (Deutsches Reich) und der
BUNDESREPUBLIK unterschieden. Die Bundesrepublik darf also nichts gegen die
Bestimmungen deren Besatzungschefs unternehmen.
SIEBENTER TEIL
VERSCHLEPPTE PERSONEN UND FLüCHTLINGE
Artikel 1
Die Bundesrepublik verpflichtet sich:
(a) (gestrichen) (b) (gestrichen) (c) (gestrichen)
(d) die Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten, die gegenwärtig vom
Internationalen Suchdienst durchgeführt werden;
(e) die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter
ziviler Kriegsopfer (falls von den beteiligten Staaten nicht anderweitig
vorgesehen), verschleppter Personen und nichtdeutscher Flüchtlinge im
Bundesgebiet zu übernehmen und Pilgerfahrten von Angehörigen zu diesen
Gräbern zu erleichtern;
(f) den Behörden der Drei Mächte und anderer beteiligter alliierter Staaten bei
der Exhumierung und Überführung der Leichen von Kriegsopfern die gleichen
Möglichkeiten wie bisher zu gewähren.
Artikel 2
Die Bundesrepublik wird für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der
Gräber alliierter Soldaten im Bundesgebiet (falls von den beteiligten Staaten oder den
diesen Zwecken dienenden Organisationen dieser Staaten nicht anderweitig
vorgesehen) Sorge tragen und die Tätigkeit dieser Organisationen erleichtern. Jede
der Drei Mächte wird in ihrem Mutterland für die ordnungsgemäße Betreuung und
Instandhaltung der Gräber deutscher Soldaten Sorge tragen und die Tätigkeit von
Organisationen erleichtern, die diesen Zwecken dienen.
NEUNTER TEIL
Artikel 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen
deutsche Staatsangehörige [erg. Reichsangehörige], die der Herrschaftsgewalt der
Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der
Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind
oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils
dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche
irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser
Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939
und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen
worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der
Bundesrepublik geltend machen.
Merke:
Schlieser, Ostpreußen, Sudetendeutsche, Vertriebene, deutsche Zwangsarbeiter, usw.
können zwar ihre Anträge vor Gericht bringen, werden aber vor Bundesgerichten
niemals Recht bekommen.
Artikel 2
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland bestätigt
die Bundesrepublik, daß keine Regierungsansprüche im Namen Deutschlands
wegen, Maßnahmen, welche von den Regierungen der in Artikel 1 dieses Teils
bezeichneten Staaten oder mit ihrer Ermächtigung zwischen dem 1. September 1939
und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen
worden sind, vor den Verhandlungen über die Friedensregelung erhoben werden
können.
Artikel 3
(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bis zum Inkrafttreten einer
Friedensregelung mit Deutschland.
(2) Die Bundesrepublik erkennt an, daß sie oder die ihrer Herrschaftsgewalt
unterliegenden Personen keine Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Drei Mächte
oder eine von ihnen oder gegen Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen
oder unter ihrer Autorität tätig waren, geltend machen werden wegen Handlungen
oder Unterlassungen, welche die Drei Mächte oder eine von ihnen oder
Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig
waren, zwischen dem 5. Juni 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrags mit Bezug
auf Deutschland, deutsche Staatsangehörige, deutsches Eigentum oder in
Deutschland begangen haben.
(3) Die Bundesrepublik übernimmt die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über
Entschädigungsansprüche für Besatzungsschäden, die zwischen dem 1. August 1945
und dem Inkrafttreten dieses Vertrags entstanden sind und für die nach den
Bestimmungen des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission (abgeändert
durch Gesetz Nr. 79 der Alliierten Hohen Kommission) Entschädigung zu leisten ist,
und für die Befriedigung dieser Ansprüche. Die Bundesrepublik wird bestimmen,
welche weiteren der in Absatz (2) dieses Artikels genannten und im Bundesgebiet
entstandenen Ansprüche zu befriedigen angemessen ist und wird die zur
Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Ansprüche aus Verträgen, die
Zahlungen aus den nationalen Fonds einer der Drei Mächte vorsehen.
(5) Die Bundesregierung wird alle Entscheidungen, die in bezug auf Ansprüche der in
Absatz (3) dieses Artikels bezeichneten Art von den Behörden der Drei Mächte oder
einer von ihnen vor in kraft treten dieses Vertrages getroffen worden sind,
durchführen, soweit sie nicht bereits durchgeführt sind.
erg. Erläuterung :
Deutschland (Deutsches Reich seit 1871) soll eine Friedensregelung erhalten;
Die Bundesrepublik (als Verwaltungsorgan der Besatzungsmächte tätig) soll bis zu
diesem Zeitpunkt dafür Sorge tragen, dass niemand vor Gericht Ansprüche geltend
machen kann.
ZEHNTER TEIL
Artikel 4
Die Bundesrepublik bestätigt,
daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des
Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten
Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt
erworbenen Rechte nicht berührt.
Merke:
Die Bundesrepublik bestätigt, daß das Deutsche Reich weiter existiert und diesem
Staat mit dem Namen Deutsches Reich alle Rechte zusteht.