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Thema: Reichskonkordat - Die Kirchensteuer ist seit 1972 zu erstatten ! Warmer Regen ?

  1. #1
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    Standard Reichskonkordat - Die Kirchensteuer ist seit 1972 zu erstatten ! Warmer Regen ?



    Steuern für Gott durch die "BRD" auf Basis des Reichskonkordats

    BRD-Finanzbehörden haben bis heute keine Auskunft darüber gegeben, nach welcher Gesetzesgrundlage nach dem 29.09.1990, wohl eher aber schon seit dem 18.07.1990, noch Steuern erhoben werden könnten.

    Es bleibt auch noch die Frage, ob vor dem 18.07.1990 die BRD zur Erhebung der Kirchensteuer für die katholische Kirche noch eine Rechtsgrundlage hatte. Und damit sind wir beim so genannten Reichskonkordat vom 20. Juli 1933. Dort wird die Berechtigung zur Steuerhebung in Art. 13 verklausuliert und durch den Zusatz dazu verdeutlicht:

    Zu Art. 13
    Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.

    Alle nachfolgenden Vereinbarungen von BRD-Ländern beziehen sich ausdrücklich auf das Reichskonkordat von 1933. So heißt es noch im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15.09.1997:

    ".... schließen
    unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 diesen Vertrag."


    Leider haben sämtliche Juristen, Staatsrechtler, Politiker und selbst die ständig das GG immer weiter verschlimmbessernden so genannten Volksvertreter und Bundestagsabgeordneten genau so wenig ordentlich und deutsch korrekt diese Kirchenverträge bearbeitet, wie sie das vernichtende Argument gegen jegliche Rechtsgrundlage in der BRD durch die Streichung von GG Art. 23 a. F. mit Wegfall des Erstreckungsbereiches für das GG begriffen haben oder erkennen wollen.

    BRD-Handlanger wollen wegen der oben angeführten fehlenden Definitionen zur Erstreckung des Grundgesetzes diese nunmehr im Wege der bekannten juristischen Rabulistik einfach aus der – unrichtig nach einer behaupteten freien Selbstbestimmung des ganzen Deutschen Volkes entstandenen - Präambel des Grundgesetzes ableiten.

    Präambel:
    "Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk."

    Abgesehen davon, dass in der BRD unter dem Begriff des Deutschen Volkes weiterhin nicht das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches verstanden wird, welche allein eine Wiedervereinigung hätten betreiben können, sondern zwecks beabsichtigtem und schon weit fortgeschrittenem Völkermord durch die Siegermächte ein "deutsches" Mischvolk mit Millionen illegal scheineingebürgerter Staatenloser und Ausländer ohne deutsche Wurzeln, hat die Präambel des GG auch sonst keine unmittelbare Rechtserheblichkeit, s. Definitionen:

    - Duden von 1924
    „Präambel – Vorrede“

    - Meyer Taschenlexikon 1966
    „Präambel - Vorspruch, Eingangsformel, Gesetzen oder Verträgen vorangehende Einführung in Zweck, Sinn und Ziel des nachfolgenden Textes“

    - Creifeld´s Rechtswörterbuch 17. Auflage Verlag C. H. Beck München 2002
    „Präambel – Vorspruch, den eigentlichen Vertrags- und Gesetzestext vorangestellt, unmittelbare Rechtserheblichkeit wird der Präambel nicht beigemessen“!

    Auch die Behauptung, dass das Grundgesetz ja für das ganze Deutsche Volk gilt, ist also keine ausreichende, bestimmende Beschreibung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes.

    Erstens gibt es das so genannte Deutsche Volk in der BRD nicht, weil die völkerrechtswidrigen Scheineinbürgerungen durch die BRD niemals ein Deutsches Volk, wie sie es sieht, entstehen lassen haben.

    Zweitens kann die OMF-BRD als abhängiges und missbrauchtes Besatzungskonstrukt die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nicht verleihen.

    Und drittens hat der kollaborierende BRD-Gesetzgeber unter Druck der Siegermächte die Reichsstaatsangehörigen im Ausland auch nicht unter das Grundgesetz zwingen können.

    Und deshalb bleibt es wiederum Nichtjuristen überlassen, nunmehr nachzuweisen, dass der Vatikan auch das Reichskonkordat gebrochen hat und damit seiner Berechtigung zur Steuererhebung ab dem Bruch die Grundlage entzogen hat.

    Carlo Schmidt, Erinnerungen, Bertelsmann Club GmbH, Gütersloh, nach Scherz Verlag 1979, S. 386 – 387:
    "In der Frage der Weitergeltung des Reichskonkordats wurde im Grundsatzausschuß heftig gerungen. Schrieb dieses doch die Konfessionsschule vor. Nach langen Auseinandersetzungen beschloss der Hauptausschuß am 8. Dezember (1948) mit elf gegen acht Stimmen, dass die seit dem 8. Mai 1945 bestehenden Verträge zwischen den Ländern und den Kirchen in Kraft bleiben sollten; darunter befand sich das mit dem Reich abgeschlossene Konkordat nicht. Die Gegnerschaft gegen die Anerkennung des Reichskonkordats von 1933 war erheblich: Dieses Konkordat sei als ein vom Naziregime dolos geschaffenes, ausschließlich politisches Instrument entstanden.

    Im Plenum kam es zu langwierigen, wenn auch interessanten Debatten über das Wesen der Konkordate und auch die nazifreundliche Haltung gewisser Stellen der katholischen Hierarchie Deutschlands während des Dritten Reiches. Schließlich begrub man das Problem in der allgemeinen Formulierung des Artikels 123 des Grundgesetzes, wonach die vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsverträge gültig sind, wenn sie gewisse formale Voraussetzungen erfüllen.

    Das Konkordat war damit implizit anerkannt, ohne dass man es zu nennen brauchte. Einer der Gründe hierfür war, dass im Falle der Fortgeltung des Konkordats die Bistümer in den von Polen verwalteten Ostgebieten des alten Deutschen Reiches vom Vatikan als Bistümer in Deutschland behandelt werden würden, solange es zu keiner formalen Abtrennung dieser Gebiete in Polen gekommen war. Man versprach sich davon eine Waffe gegen polnische Gebietsansprüche.

    Dafür mussten wir das Konkordat als weiter geltend betrachten und durften nichts tun, was der Kurie das Recht geben konnte, uns des Vertragsbruchs zu bezichtigen."



    Auch dieser Vorgang zeigt zunächst, dass BRD-Juristen die Arbeitsauffassung vertreten, dass ihre Vertragsformulierungen so unverständlich sein sollen, dass der Gegenüber möglichst nicht aufgeklärt oder getäuscht wird. Das wird wieder beweisbar, wenn man sich dazu den GG Art. 123 genauer ansieht. Staatsverträge durch die nach dem GG-Gesetz zuständigen Stellen kann es auch aus der Natur der Sache heraus nicht geben, weil das Grundgesetz keinen Staat macht.

    Grundgesetz Art. 123 (Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge)

    (1) (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

    (2) (2) Die vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetz zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.


    Es ist nun auch bekannt geworden, dass die ersten, einzelnen BRD-Juristen die Fragen zur menschen- und völkerrechtlichen Legitimation der BRD damit beantworten, dass sie behaupten, dass die Verträge zur Grenzregelung mit Polen keine Gebietsabtretungen seien, sondern nur Grenzanerkennungen. Das soll dann so ein Unterschied sein wie zwischen Eigentum und Besitz, also eine Gebietsabtrennung wäre der Verlust des Eigentums und eine Grenzanerkennung wäre nur eine andere Bezeichnung für die Anerkennung des Besitzes von Staatsgebieten des Deutschen Reiches durch Polen und Russland. Und das ohne jegliche zeitliche Einschränkung.

    Dazu ist aber festzuhalten, dass die BRD fremdes Eigentum, über das sie nie verfügte und das ihr auch von den Siegermächten nie als dem angeblichen Deutschen Reich zurück gegeben wurde, auch nicht einem anderen zum Besitz überlassen konnte.

    Und mit welchem politischen oder wirtschaftlichen Zweck sollte die Anerkennung des Besitzes von großen Teilen des Staatsgebietes des Deutschen Reiches nach der angeblichen Souveränität der BRD weiterhin durch Polen und Russland begründet werden, wenn man prinzipiell Grundeigentum nicht ersitzen kann?

    Es ist aber ein Leichtes, anhand des Reichskonkordats mit dem Vatikan die BRD-Juristen und Politiker einer weiteren gravierenden Täuschung zu überführen.

    Im Internet findet man unter dem Datum vom 25.06.1972 die folgende Eintragung:

    Auf der Grundlage der durch den Warschauer Vertrag geschaffenen internationalen Rechtslage (Anerkennung der Oder-Neiße-Linie) wandelt Papst Paul VI. die früheren deutschen Diözesen Stettin, Köslin/Kolberg, Landsberg a. d. Warthe, Oppeln, Danzig und Allenstein in polnische Bistümer um.

    Die BRD unter damaliger SPD-Regierung hat dieser Umwandlung nicht nur nicht widersprochen, sondern die katholischen Bischöfe in Deutschland haben diesen völkerrechtswidrigen Akt gegen das Deutsche Reich auch noch verherrlicht und durch Kooperationsgespräche mit den Geistlichen im Vatikan und Polen unterstützt. Dieses geschah unter der Gewaltherrschaft der so bezeichneten Siegermächte, die nach dem Besatzungsstatut für alle internationalen Vereinbarungen mit der BRD den Genehmigungsvorbehalt exekutierten.

    Kraft der Bulle von Papst Johannes Paul II. wurde Polen 1996 in 40 Diözesen, 13 römisch-katholische Bistümer und ein byzantinisch-ukrainisches Bistum geteilt. Die Kirchengewalt in den Diözesen üben Bischöfe aus, die gemeinsam das Episkopat bilden. Der Vorsitzende des Episkopats ist seit 1981 der polnische Primas Kardinal Józef Glemp.

    Die Umwandlung der deutschen Bistümer in polnische ist damit als einseitiger, eindeutiger Bruch des Reichskonkordates von 1933 durch den Vatikan festzustellen, der als Nichtfeindstaat mit den Feindstaaten zum Deutschen Reich und seinen von ihm gesteuerten deutschen Kollaborateuren schon 1972 deutsche Reichsgebiete durch konkludentes Handeln veruntreut hat.

    Ein Konkordatsbruch durch den Vatikan bedeutet, dass die katholische Kirche keinen Rechtsanspruch auf Kirchensteuererhebung durch die Finanzamtsstrukturen der BRD ab diesem Vorkommnis gehabt hat.

    Die BRD und ihre Erfüllungsgehilfen in Finanzbehörden und Kirchen haben die von ihr beanspruchten Steuerbürger also danach vermutlich in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht, sittenwidriger Schädigungsabsicht und für die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches noch angreifbaren, unverjährbaren Betrugshandlungen für die katholische Kirche um hohe Milliardenbeträge in jedem Jahr geprellt.

    Die BRD hat demnach also alle von ihr eingezogenen Kirchensteuern für die katholische Kirche wegen sittenwidriger Erhebung ab dem 26.06.1972 zurück zu geben.

    Gleichzeitig ist der Nachweis geführt, dass die BRD-Politiker und Juristen die unter polnischer und russischer Verwaltung stehenden Gebiete des Deutschen Reiches durch ihr Handeln nicht nur gefährdet haben, sondern diese definitiv ohne Erläuterungen und Aufklärungen gegenüber den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches aufgeben wollten und wollen, um sich zum persönlichen Vorteil den Kriegsgegnern anzudienen und dem Staate Deutsches Reich ungeheueren Schaden zuzufügen.

    Auch durch dieses zutiefst unmoralische Handeln des BRD-Personals hat die BRD jegliche Gehorsamkeitsverpflichtung für Staatsangehörige des Deutschen Reiches verspielt und kann keine Steuern mehr von diesen erheben.

    Deshalb wurde z. B. Vorsteher des FA Goslar, Herrn Dr. Elsner, aufgefordert, entsprechend § 89 AO zu erläutern, nach welcher Rechtsgrundlage
    und weshalb die katholische Kirche nach dem Bruch des Reichskonkordates von 20. Juli 1933 noch Steuern erheben können sollte,
    die BRD-Finanzbehörden dennoch die Steuern eingetrieben haben,
    die BRD-Finanzbehörden dieses auch mit Zwangsvollstreckungen erledigten.

    Es wurden nicht nur alle für die katholische Kirche seit dem 26.06.1972 zwangsweise eingezogenen Kirchensteuern sofort zurückgefordert, sondern auch die angemessene Verzinsung und Säumniszuschläge angemahnt.

    Um Auskunft wurde auch gebeten, wie sich die evangelische Kirche bezüglich ihrer Kirchengemeinden oder Bistümer auf den besetzten Gebieten des Deutschen Reiches verhalten hat und ob diese noch bis zur Aufhebung von GG Art. 23 a. F. steuererhebungsberechtigt auf gesetzlicher Grundlage war.

    Wenn in der BRD schon keine Rechtssicherheit geboten wird, ist damit mindestens jegliche Steuerzahlungsverpflichtung in Frage gestellt. Eine Kirche, die der Justizwillkür in der BRD schweigend zusieht, verdient auch keine automatische Finanzierung mehr!

    Fazit: Beantragung der Rückzahlung der Kirchensteuer seit 1972 !!

  2. #2
    MarekD
    Gast

    Standard AW: Reichskonkordat - Die Kirchensteuer ist seit 1972 zu erstatten ! Warmer Regen ?

    Geht mich nichts an, da ich evangelisch bin.

    Aber was anderes: Wo gräbst Du diese ganzen Artikel aus? Bist Du Jurist, Historiker oder was? Eine wirklich ehrliche Frage, über deren Beantwortung ich mich als "Fan" der deutschen Ostgebiete wirklich freuen würde:]

  3. #3
    GESPERRT
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    Standard AW: Reichskonkordat - Die Kirchensteuer ist seit 1972 zu erstatten ! Warmer Regen ?

    Zitat Zitat von MarekD
    Geht mich nichts an, da ich evangelisch bin.

    Aber was anderes: Wo gräbst Du diese ganzen Artikel aus? Bist Du Jurist, Historiker oder was? Eine wirklich ehrliche Frage, über deren Beantwortung ich mich als "Fan" der deutschen Ostgebiete wirklich freuen würde:]
    Ich bin kein Schwarzkittel !

    Der user maf oder maf2 ist so ein Verfassung-A.... und nach eigenen Angaben Dr. jur. !

    Deswegen der Stellungskrieg in einigen Strängen. Die offizielle Meinung muß vertreten werden. Ich habe bisher aber nix auf Basis irgendeiner Rechtsnorm von diesem "Subjekt" vernommen, was die Staatsmeinung rechtlich unterstützt oder legitimiert.

    Ich darf hinsichtlich bestimmter links keine offenen Angaben mehr machen, werde diese aber künftig in der Sig. führen (dürfen).

    Es geht hier nicht um "rechts" oder "links", schon gar nicht um radikale Tendenzen.
    Ich bin nur radikal im Recht ! Ich kann am Völkerrecht nicht vorbei.

    Und wenn wir in der OMF-BRD seit dem 18.7.1990 kein "Grundgesetz" mehr haben - was durch div. Richterurteile bereits bestätigt ("...in der Eilbedürftigkeit der "Wiedervereinigung....") worden ist, dann soll mir doch mal ein Richter in Dtl. erklären, wonach er (Art.101 GG) eigentlich noch Recht sprechen will.
    Wir haben nur noch Standgerichte in Dtl. Das gab´s "offiziell" noch zu Hitlers Zeiten. Das brauchen wir wohl NICHT noch einmal.

    Evangelisch mit poln. background ?! Ich bin in Dtl. geboren, Eltern deutsch, Großvater Pole (!), eine Urgroßmutter Kroatin und div. anderer Misch-Masch.

    Wdh.: hat hier nix mit rechts oder links zu tun, nur mit RECHT !

    Auf welcher Basis zieht eine ev. Kirche eigentlich über das Finanzamt die Steuern ein ?


    MfG K

  4. #4
    MarekD
    Gast

    Standard AW: Reichskonkordat - Die Kirchensteuer ist seit 1972 zu erstatten ! Warmer Regen ?

    Danke für Deine Antwort. Mein Vater ist evangelisch. Seine Mutter Hugenottin (franz. Protestanten) Meine Mutter ist katholisch, eine Urgroßmutter mütterlicherseits jüdisch. Da sie außerdem durch Heirat ihrer Mutter mit einem polnsichen Adligen auch einen Adelstitel hatte, wurde sie von den Nazis nur wegen ihrer adligen Herkunft belangt. Das sie Jüdin war, konnte sie geheim halten.

    Ich halte nicht viel vom Katholizismus, der in meinen Augen ein Götzendienst mit einem Pascha an der Spitze ist. Wenn ich sehe, wie sich in Polen die Menschen vor der Mutter Gottes auf die Knie werfen, wird mir schlecht. Ich bete Gott und Christus an aber doch niemals Bilder von Heiligen oder so...

    Trotdem gibt es viele katholische Würdenträger, denen ich meine Hochachtung zolle. Maximilian Kolbe ist solch ein Mensch. Aber auch Kardinal Graf Gahlen würde ich mit einbeziehen.

    Zum Thema: Ich habe keine Ahnung, auf welcher Basis das Finanzamt für die Kirche einzieht. Ich habe mich darum ehrlich gesagt auch noch nie gekümmert.

    Gruß, Marek

    PS: Es gibt ca. 35.000 Mitglieder der ev. Kirche in Polen. Zumeist Nachfahren deutscher Einwanderer, der Masuren oder konvertierter polnischer Adliger.

  5. #5
    GESPERRT
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    Standard AW: Reichskonkordat - Die Kirchensteuer ist seit 1972 zu erstatten ! Warmer Regen ?

    Zitat Zitat von MarekD
    Danke für Deine Antwort. Mein Vater ist evangelisch. Seine Mutter Hugenottin (franz. Protestanten) Meine Mutter ist katholisch, eine Urgroßmutter mütterlicherseits jüdisch. Da sie außerdem durch Heirat ihrer Mutter mit einem polnsichen Adligen auch einen Adelstitel hatte, wurde sie von den Nazis nur wegen ihrer adligen Herkunft belangt. Das sie Jüdin war, konnte sie geheim halten.

    Ich halte nicht viel vom Katholizismus, der in meinen Augen ein Götzendienst mit einem Pascha an der Spitze ist. Wenn ich sehe, wie sich in Polen die Menschen vor der Mutter Gottes auf die Knie werfen, wird mir schlecht. Ich bete Gott und Christus an aber doch niemals Bilder von Heiligen oder so...

    Trotdem gibt es viele katholische Würdenträger, denen ich meine Hochachtung zolle. Maximilian Kolbe ist solch ein Mensch. Aber auch Kardinal Graf Gahlen würde ich mit einbeziehen.

    Zum Thema: Ich habe keine Ahnung, auf welcher Basis das Finanzamt für die Kirche einzieht. Ich habe mich darum ehrlich gesagt auch noch nie gekümmert.

    Gruß, Marek

    PS: Es gibt ca. 35.000 Mitglieder der ev. Kirche in Polen. Zumeist Nachfahren deutscher Einwanderer, der Masuren oder konvertierter polnischer Adliger.

    Tja, das Finanzamt hat völkerrechtlich - nach Haager Landkriegsordnung - überhaupt keine Legitimation mehr überhaupt noch ein Steuerlein einzuziehen.

    Das dazu. MfG K

  6. #6
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    Standard AW: Reichskonkordat - Die Kirchensteuer ist seit 1972 zu erstatten ! Warmer Regen ?

    Zitat Zitat von KrascherHistory
    Es geht hier nicht um "rechts" oder "links", schon gar nicht um radikale Tendenzen.
    Ich bin nur radikal im Recht ! Ich kann am Völkerrecht nicht vorbei.
    Da du davon offensichtlich keine Ahnung hast, gelingt dir das recht gut.
    Zitat Zitat von KrascherHistory
    Und wenn wir in der OMF-BRD seit dem 18.7.1990 kein "Grundgesetz" mehr haben - was durch div. Richterurteile bereits bestätigt ("...in der Eilbedürftigkeit der "Wiedervereinigung....") worden ist,
    Du übersiehst, daß diese Urteile genau das Gegenteil deiner Position bestätigen. In dem von dir sinnentstellend zitierten Urteil ging es tatsächlich darum, daß Art.144 Abs.2 GG mit seinem statischen Verweis auf Art.23 GG a.F. obsolet ist, daß dies aber unschädlich ist.
    Du hast noch immer kein Urteil auftreiben können, daß die von dir behauptete Wirkung der Änderung des Art.23 GG a.F. bestätigt.
    Zitat Zitat von KrascherHistory
    dann soll mir doch mal ein Richter in Dtl. erklären, wonach er (Art.101 GG) eigentlich noch Recht sprechen will.
    Wir haben nur noch Standgerichte in Dtl. Das gab´s "offiziell" noch zu Hitlers Zeiten. Das brauchen wir wohl NICHT noch einmal.

    Wdh.: hat hier nix mit rechts oder links zu tun, nur mit RECHT !

    Auf welcher Basis zieht eine ev. Kirche eigentlich über das Finanzamt die Steuern ein ?
    Ach Krascherlein, kommst du dir mit den ewigen Wiederholungen dieses Mülls nicht langsam albern vor?

    Hier hast du dir sehr schön selbst ein Bein gestellt: Wenn deiner Meinung nach die Weimarer Reichsverfassung die geltende deutsche Verfassung ist, dann gälte deren Art.137 Abs.5 unmittelbar - der gewährt den als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisierten Religionsgemeinschaften das Recht der Steuererhebung.

    Dumm gelaufen.

  7. #7
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    Standard AW: Reichskonkordat - Die Kirchensteuer ist seit 1972 zu erstatten ! Warmer Regen ?

    Zitat Zitat von KrascherHistory
    Tja, das Finanzamt hat völkerrechtlich - nach Haager Landkriegsordnung - überhaupt keine Legitimation mehr überhaupt noch ein Steuerlein einzuziehen.
    Macht es dir etwas aus, das zu erläutern? Mal davon abgesehen, daß Art.48 HLKO die Erhebung von Abgaben in besetzten Gebieten ausdrücklich regelt - die Haager Landkriegsordnung ist hier natürlich nicht einschlägig, sondern die deutsche AbgabenO. Auch dann, wenn du dich auf den Standpunkt stellst, bundesdeutsche Gesetze gälten nicht mehr, wäre das dann eben die AO 1938.

  8. #8
    GESPERRT
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    Standard AW: Reichskonkordat - Die Kirchensteuer ist seit 1972 zu erstatten ! Warmer Regen ?

    Zitat Zitat von maf2
    Da du davon offensichtlich keine Ahnung hast, gelingt dir das recht gut.

    Du übersiehst, daß diese Urteile genau das Gegenteil deiner Position bestätigen. In dem von dir sinnentstellend zitierten Urteil ging es tatsächlich darum, daß Art.144 Abs.2 GG mit seinem statischen Verweis auf Art.23 GG a.F. obsolet ist, daß dies aber unschädlich ist.
    Du hast noch immer kein Urteil auftreiben können, daß die von dir behauptete Wirkung der Änderung des Art.23 GG a.F. bestätigt.


    Ach Krascherlein, kommst du dir mit den ewigen Wiederholungen dieses Mülls nicht langsam albern vor?

    Hier hast du dir sehr schön selbst ein Bein gestellt: Wenn deiner Meinung nach die Weimarer Reichsverfassung die geltende deutsche Verfassung ist, dann gälte deren Art.137 Abs.5 unmittelbar - der gewährt den als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisierten Religionsgemeinschaften das Recht der Steuererhebung.

    Dumm gelaufen.
    Ich nehme mal die jur. Schmankerl daher:

    "..mit einem statischen Verweis.....obsolet...."

    Wie entstehen Rechtsnormen, Spitzbube !?

    Kein Richterspruch (auch keine 10 Milliarden identischen "Sprüche" begründen ein Recht oder gar eine Rechtsnorm.

    Was "da" steht, ist Recht. Ein Richter hat nicht zu glauben oder meinen.

    Rabulistik im 2. Absatz: wer sollte mit Gültigkeit der Weim.Verf. denn Steuern eintreiben ? Doch nur ein Reichsfinanzminister; der liebe Peer ist es nachweislich nicht.

    Spar dir deine dummen Spielchen.

  9. #9
    GESPERRT
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    Standard AW: Reichskonkordat - Die Kirchensteuer ist seit 1972 zu erstatten ! Warmer Regen ?

    Zitat Zitat von maf2
    Macht es dir etwas aus, das zu erläutern? Mal davon abgesehen, daß Art.48 HLKO die Erhebung von Abgaben in besetzten Gebieten ausdrücklich regelt - die Haager Landkriegsordnung ist hier natürlich nicht einschlägig, sondern die deutsche AbgabenO. Auch dann, wenn du dich auf den Standpunkt stellst, bundesdeutsche Gesetze gälten nicht mehr, wäre das dann eben die AO 1938.
    Die AO im besetzten Gebiet ? Niedlich !

    HLKO Artikel 48

    Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.

    Was soll die "Besetzung" denn Kosten im Jahr ?

    Wer darf im besetzten Gebieten Steuern erheben ? Du drehst dich nur im Kreis, Advocat.

    Jeweils über 50 % der Einkommen der arbeitenden Bevölkerung ?

    Niedlich !

    Grundsätzlich: selbst wenn du mit ALLEM Recht hättest, kämest du an den Entscheidungen des Souveräns NICHT vorbei.

    Der Souverän sagt dir in einer Demokratie, wo es lang geht. Und wenn der Souverän dich für einen überflüssigen Dummschwätzer hält, der abzuschaffen und zu bestrafen ist, DANN IST DAS SO !

    Oder möchtest du das anzweifeln, Schwarzkittel ?

  10. #10
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    Standard AW: Reichskonkordat - Die Kirchensteuer ist seit 1972 zu erstatten ! Warmer Regen ?

    Zitat Zitat von KrascherHistory
    Ich nehme mal die jur. Schmankerl daher:

    "..mit einem statischen Verweis.....obsolet...."

    Wie entstehen Rechtsnormen, Spitzbube !?
    Das hängt vom entsprechenden Regelungs- also Rechtsgebiet ab. Üblicherweise entstehen sie durch Setzung; im Völkerrecht entsteht Gewohnheitsrecht durch tatsächliche Übung und allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung (opinio iuris sive necessitatis, IGH im Norwegian Fisheries Case).
    Zitat Zitat von KrascherHistory
    Kein Richterspruch (auch keine 10 Milliarden identischen "Sprüche" begründen ein Recht oder gar eine Rechtsnorm.
    Was "da" steht, ist Recht. Ein Richter hat nicht zu glauben oder meinen.
    Er hat das Recht anzuwenden, das erfordert dessen Auslegung. Wenn sich nun herausstellt, daß es für eine Norm keinen Anwendungsbereich mehr gibt, weil der Tatbestand nicht mehr erfüllt werden kann, dann hindert ihn nichts daran, das auszusprechen. Damit wird die Norm nicht aufgehoben, sie ist einfach nur noch juristische Stukkatur ohne Wirkung. Man könnte sogar soweit gehen, ihr den Rechtsnormcharakter abzusprechen, denn sie hat ja keine Außenwirkung mehr.
    Zitat Zitat von KrascherHistory
    Rabulistik im 2. Absatz: wer sollte mit Gültigkeit der Weim.Verf. denn Steuern eintreiben ? Doch nur ein Reichsfinanzminister; der liebe Peer ist es nachweislich nicht.
    Da es sich dabei um innerstaatliche Kompetenzzuweisungen handelt, hätte der dann dessen Funktion.
    Zitat Zitat von KrascherHistory
    Spar dir deine dummen Spielchen.
    Für jemand, der ziemlich hemdsärmelig mit unverstandenen Begriffen herumhantiert, nimmst du den Mund reichlich voll.

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