Geduld ist die Kunst,nur langsam wütend
zu werden .Gruß Bestmann
Man kann natürlich gegen Baerbock Strafanzeige stellen, aber ob der Staatsanwalt ein Strafverfahren einleitet, steht auf einem ganz anderen Blatt. Dafür müßte zunächst die Aufhebung der Politischen Immunität beantragt werden. Man sieht ja, was aus den 407 Anzeigen gegen Merkel geworden ist. Nichts, absolut gar nichts !
Gegen Merkel sind beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) im Jahr 2020 bislang 32 Anzeigen eingegangen, geht aus der Antwort hervor. 2015 seien es 248 Anzeigen gewesen. Insgesamt seien 407 Anzeigen registriert worden. Ermittlungsverfahren seien nicht eingeleitet worden, denn es hätten keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorgelegen. Gegen Seehofer seien seit dem 1. Januar 2015 bis 2020 fünf Strafanzeigen eingegangen. Ermittlungsverfahren seien auch hier nicht eingeleitet worden. Zu der Frage, in wie vielen Fällen der Generalbundesanwalt seit dem 1. Januar 2015 die Aufhebung der Immunität von Angela Merkel beantragt habe, heißt es in der Antwort, das Immunitätsrecht liege nicht in der Verantwortlichkeit der Bundesregierung.
Sie sind wie eine Wolke: wenn sie sich verziehen, kann es doch noch ein schöner Tag werden.
Für mich gibt es nur noch die AFD.
Geduld ist die Kunst,nur langsam wütend
zu werden .Gruß Bestmann
Tja, wer lesen kann ist klar im Vorteil und spart sich Stusanzeigen.Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
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