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Thema: Die Luege der Westmaechte vom " Angriffskrieg " der Russischen Foederation gegen die Ukraine

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    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard Die Luege der Westmaechte vom " Angriffskrieg " der Russischen Foederation gegen die Ukraine

    Nachdem geltenden Voelkerrecht darf die militaerische Operation der Russischen Foederation
    ueberhaupt nicht als " Angriffskrieg " bezeichnet werden, weil das Vorgehen der Russen
    rechtlich betrachtet ein internationaler bewaffneter Konflikt ist.

    Rechtlich betrachtet waere fuer die Erfuellung der Definition Angriffskrieg bzw. konventioneller
    Krieg, die offizielle Kriegserklaerung der Russischen Foederation oder der Ukraine notwendig.
    Erst dann gelten die beteiligten Parteien als Kombatanten eines offiziell gefuehrten Krieges.

    Bei der Behauptung durch die westlichen Politikschurken und Medienschmeissfliegen seitens der
    Russische Foederation sei ein " Angriffskrieg " begangen worden, handelt es sich somit um eine
    dreiste Luege bzw. Desinformation des eigenen Volks, mit der unlauteren, vorwandigen Absicht
    die Russische Foederation zu verleumden und zu diskreditieren.

    Kriegserklärung

    Nach dem Völkerrecht ist die Kriegserklärung eine einseitige, formlose Willenserklärung an eine gegnerische Partei, die den Kriegszustand ankündigt. Laut Beschluss der 2. Haager Konferenz aus dem Jahre 1907 muss eine Kriegserklärung bis spätestens 24 Stunden nach der Aufnahme kriegerischer Handlungen erfolgen. In der Geschichte erklärte ein Staat oder ein Volk der gegnerischen Seite den Krieg, wenn es sich in seiner Existenz bedroht und keine Möglichkeit mehr sah, seine Interessen durch Diplomatie zu schützen. Häufig zwangen auch Bündnisse Staaten dazu, gegen andere Staaten eine Kriegserklärung auszusprechen.

    Seit dem Ersten Weltkrieg hat die Kriegserklärung jedoch an Bedeutung eingebüßt. Schon im Zweiten Weltkrieg wurden zwar häufig welche ausgesprochen, ohne aber eine tatsächliche Kriegshandlung folgen zu lassen. Heute kommt es nur noch in absoluten Ausnahmefällen zu einer Kriegserklärung. Vielmehr versuchen sich bekriegende Parteien den Grund für den Kriegsbeginn gegenseitig zuzuschieben.

    In der jüngeren Vergangenheit erklärte zum Beispiel Dänemark im Jahr 2003 dem Irak den Krieg.

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    Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste (Auszug)
    Die völkerrechtliche Definition von Krieg - Sachstand - (PDF-Dossier)


    ...

    1. Die völkerrechtliche Definition von „Krieg“ Der völkerrechtliche Begriff „Krieg“ im klassischen Sinne ist maßgeblich durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Zum einen muss ein bewaffneter Kampf1 zwischen Staaten oder Staatengruppen
    stattfinden; 2 zum anderen bedarf es des Eintrittes des Kriegszustandes in Form einer Kriegserklärung oder durch das Stellen eines Ultimatums. 3 Andere Autoren verzichten auf letzteres Merkmal und definieren Krieg als „Gewaltmaßnahmen unter Abbruch der diplomatischen Beziehungen“.4 Über diese beiden Merkmale hinaus zieht ein Teil der Völkerrechtslehre weitere subjektive und objektive Definitionsmerkmale heran. Als subjektives Merkmal steht insbesondere der Kriegsführungswille (sog. „animus belligerandi“) im Vordergrund, der von mindestens einer Konfliktpartei entweder ausdrücklich erklärt oder implizit durch die Art und das Ausmaß der Feindseligkeiten deutlich werden muss.5 Als zusätzliche objektive Merkmale kommen Art und Ausmaß des Waffeneinsatzes in Betracht.6 Im Hinblick auf den Eintritt in den Kriegszustand hat sich die Staatenpraxis spätestens seit den beiden Weltkriegen entscheidend geändert.

    So deklarierten einige Staaten militärische Aktionen nicht mehr als Kriege, um das Kriegsverbot des Briand-KelloggPaktes von 1928 zu umgehen.7 Auch waren nur wenige angreifende Staaten seit dem 2. Weltkrieg dazu bereit, ihren Verstoß gegen das in Art. 2 Nr. 4 VN-Charta niedergelegte Gewaltverbot durch eine Kriegserklärung offenkundig zu machen.

    8 Der förmliche Eintritt in den Krieg ist damit selten geworden.9 Seit dem 2. Weltkrieg wird der Kriegsbegriff von den Staaten in Völkerrechtsabkommen 10 und von der Völkerrechtsliteratur seltener verwendet. Stattdessen sprechen sie von „internationalen bewaffneten Konflikten“ und „nicht-internationalen bewaffneten Konflikten“.

    Das überwiegende Schrifttum sieht „Krieg“ heute als Unterfall des „internationalen bewaffneten Konfliktes“ an 11 oder geht sogar davon aus, dass der Kriegsbegriff durch den neuen Begriff abgelöst worden ist.12 Meng hebt hingegen die jeweils eigenständigen rechtlichen Bedeutungen der beiden Begriffe hervor.

    13 Der Sammelbegriff „internationaler bewaffneter Konflikt“ umfasst sämtliche Erscheinungsformen zwischenstaatlicher Anwendung von Waffengewalt.14 Im Unterschied zum klassischen Kriegsbegriff ist also nicht mehr erforderlich, dass die Konfliktparteien ihre Kriegsführungsabsicht kundtun.15 Ein Autor regt jedoch an, für das Vorliegen eines „bewaffneten Konfliktes“ eine bestimmte Intensität der Feindseligkeiten vorauszusetzen, um ihn damit von Kleinstkonflikten, sog. „Zwischenfällen“, zu unterscheiden.

    16 Die „nicht-internationalen bewaffneten Konflikte“ (auch „interne bewaffnete Konflikte“ genannt) unterscheiden sich von den „internationalen bewaffneten Konflikten“ dadurch, dass bei ihnen eine der Konfliktparteien oder beide Konfliktparteien keine Völkerrechtssubjekte sind. Beispiele hierfür sind Bürgerkriege und Auseinandersetzungen mit nationalen Befreiungsbewegungen.17

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    Geändert von ABAS (15.09.2022 um 06:36 Uhr)
    " Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
    Und sagt Weihnachten ab! "

    (Sheriff von Nottingham)

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