Zitat von
Hay
Also die Impfpflicht ist einrichtungsbezogen. Ambulante Pflegedienste sind Einrichtungen in diesem Sinne, daher sind die Tätigkeiten, die über Pflegedienste gebucht werden, irrelevant. Es ist also egal, ob der ambulante Pflegedienst eine Hauswirtschaftshilfe oder einen Pfleger losschickt, denn diese beiden müssen eine Impfung vorweisen können und diese muss vom ambulanten Pflegedienst auch vorgelegt werden.
Zur Abgrenzung der Betreuung und der Pflege: Erbringt die Betreuung körpernahe Dienstleistungen, handelt es sich nicht mehr um Betreuung. Betreuungskräfte in Altenpflegeeinrichtungen - ich zitiere hier: "Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sollen in stationären Einrichtungen zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Bewohner ermöglichen. Diese werden dadurch finanziell nicht zusätzlich belastet, da die Vergütung direkt über die Pflegekassen erfolgt. Eine sinnvolle Einrichtung, die mitunter an der Umsetzung scheitert" - spielen beispielsweise mit den Bewohnern oder erzählen ihnen Geschichten oder basteln etc. Und zwar nur dieses.
Eine Betreuungskraft wie die genannte muss eine Impfung vorweisen können, sofern sie über eine stationäre Einrichtung, einen ambulanten Pflegedienst oder ein Krankenhaus, eine Reha-Einrichtung etc. beschäftigt wird, denn die Impfpflicht gilt einrichtungs- und nicht berufsbezogen. Auch eine Putzkraft muss, sofern sie über einen ambulanten Pflegedienst oder in einem Krankenhaus beschäftigt wird, ein Impfzertifikat vorlegen.
Sofern die Betreuungskraft oder Hauswirtschaftshilfe in eigener Sache, also als Ein-Mann-Unternehmen "Erledige Einkäufe, passe auf Dementen auf" etc. tätig wird, fällt sie zwar nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht, sollte sich aber vorher kundig machen. Es kann also sein, dass diese Person tatsächlich ungeimpft tätig werden darf.
Aber Vorsicht: Läßt sich die selbständige Betreuungskraft über eine Einrichtung buchen, ist sozusagen Subunternehmer, muss sie auf jeden Fall ein Zertifikat vorweisen.
Es gibt auch die Möglichkeit einer Ausnahme von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, aber nur dann, wenn der Mitarbeiter tatsächlich nicht mit einem Patienten in irgendeiner Form in Kontakt kommt und dies auch nachgewiesen werden kann. Allerdings ist man bei der Ausnahme auf die Bewilligung des Gesundheitsamts angewiesen, denn die Ausnahme darf nur in Absprache mit dem Gesundheitsamt erfolgen. Diese Ausnahme gilt aber höchstens für Sekretärinnen ohne Publikumskontakt und in strikter räumlicher Abgrenzung zum Pflegebetrieb.
Die Impfpflicht ist also einrichtungsbezogen (Pflegeheime, Krankenhäuser, Reha, ambulante Dienste, Rettungsdienste, Arztpraxen etc.) und nicht berufsbezogen.