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Von Susanne Ausic1. Dezember 2021
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten „Bundesnotbremse“ wirft Fragen auf. Ohne mündliche Verhandlung waren sieben Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen worden. Der Heidelberger Verfassungsrechtler Dr. Uwe Lipinski vermisst vor allem eine kritische Betrachtung grundlegender Fragen zur Bewertung des PCR-Tests und der Intensivbettensituation.
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Völlig intransparent sei der Weg, nach dem genau diese abgelehnten Verfahren ausgewählt wurden, kritisieren manche Anwälte. Einige vermuten, dass hier ein Exempel statuiert werden sollte, denn die ausgewählten Verfassungsbeschwerden wurden ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Die Anwälte und deren Mandanten hatten somit nicht einmal die Möglichkeit, der Auffassung des Gerichts etwas entgegenzustellen.
„Der heutige Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Bundesnotbremse ist eine verfassungsrechtliche Enttäuschung und kann unmöglich aus juristischer Sicht das letzte Wort sein“, erklärte der Heidelberger Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Uwe Lipinski, gegenüber der Epoch Times nach Bekanntgabe der Entscheidung.
Wieder einmal habe das Bundesverfassungsgericht die Behauptungen der Regierung, dass ein Zusammenbruch der Intensivstationen drohen würde, mehr oder weniger kritiklos übernommen. Die nahe liegende Frage, ob man Intensivstationen entlasten könnte – etwa durch Verbesserung der Mitbestimmung, Erhöhung der Gehälter, eine Verlegung von Intensivpatienten in weniger belastete Krankenhäuser und anderes –, sei nicht thematisiert worden.
„Völlig unbefriedigend ist es, dass wohl auch das Bundesverfassungsgericht nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die PCR-Betriebstestanleitung zu lesen“, äußerte Lipinski weiter.
Ein positiver Test bedeute keine Infektion im medizinischen Sinne, „weshalb es unwissenschaftlich war und bis heute ist, sämtliche Positivtestungen ohne jeden Vorbehalt als Infektionen im medizinischen Sinne zu bezeichnen“.
Erschreckend findet Lipinski, dass das Bundesverfassungsgericht die Frage der Beweislast nicht thematisiert hat. „Obwohl niemand bis heute genau und sicher weiß, ob und wie hoch die sogenannte Infektionsgefahr (genauer: Das Positivtestrisiko) in Schulen, in Schwimmbädern, beim Arbeiten, beim Demonstrieren gegen die Regierung etc. ist, können nunmehr Grundrechte flächendeckend massiv und in ihrem Kern eingeschränkt werden“, so der Verfassungsrechtler weiter.
Nicht etwa der Staat – wie bislang in rechtsstaatlichen Demokratien üblich – müsse das „Ob“ und den Umfang einer konkreten Gefahr beweisen. Nun müsse der Bürger seine Ungefährlichkeit beweisen „und zwar unter den Voraussetzungen, die der Staat diktiere“. So werde von den Bürgern verlangt, ein negatives Testergebnis vorzulegen, wobei die Schnelltests stark fehleranfällig sein können. Nach dieser „Logik“ dürften Lockdown-Maßnahmen sowohl für Geimpfte, Ungeimpfte und auch für nicht impffähige Personen beliebig verlängert werden.
Für die von dem Heidelberger Fachanwalt vertretene Klägergruppe steht bereits fest, dass sie Menschenrechtsbeschwerde in Straßburg einlegen werde, sobald in der Hauptsache in Sachen Bundesnotbremse förmlich beschieden werde.
Heidelberger Rechtsanwalt kritisiert „Arbeitsverweigerung“
Regelmäßig wurde und wird das Bundesverfassungsgericht wegen Verfahrensverzögerungen kritisiert. Auch Lipinski wartet auf insgesamt drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Eilanträge, die teils schon vor mehr als sechs Monaten eingereicht und begründet worden sind – bezüglich der sogenannten „Bundesnotbremse“ (Az. 1 BvR 113/21), zur Masernimpfpflicht (1 BvR 2700/20) sowie betreffend die Anfechtung der Paragrafen 5, 28a des Bundesinfektionsschutzgesetzes. Zu allen Eilverfahren hatte er jeweils einen Eilantrag sowie einen Hauptsacheantrag gestellt.
Laut Lipinski ist die Kommunikation mit dem Gericht auf ein Minimum begrenzt. Nach Einreichung der Anträge wurde ihm zwar der Eingang bestätigt und das Aktenzeichen mitgeteilt, ein kurzes Telefonat mit der Berichterstatterin zu dem Verfahren wurde von den Justizbeamten jedoch als „nicht möglich“ abgeblockt. Sofern auf Sachstandsanfragen überhaupt schriftlich reagiert werde, würden nichtssagende Antworten geschickt, beispielsweise, dass eine Entscheidung nach deren Erlass zugesandt werde.
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