Gericht: 2G-plus für körpernahe Dienstleistungen unangemessen
Bis zu einer Neuregelung müssen Kunden Maske tragen
Friseure müssen Kontakte von Kunden erfassen
Wer in Niedersachsen nicht gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Covid-Infektion genesen ist,
darf nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg nicht vom Besuch beim Friseur ausgeschlossen werden. Die derzeitige 2G-plus-Regel bei körpernahen Dienstleistungen sei unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Bundesland keine notwendige Schutzmaßnahme, teilte das Gericht am Freitag mit.
Das Gericht bezog sich auf die körperpflegerischen Grundbedarfe, wozu etwa der Besuch beim Friseur oder der Fußpflege zählten. Das Infektionsrisiko sei in diesen Bereichen nur begrenzt, weil sich regelmäßig nur wenige Menschen gleichzeitig dort aufhielten. Zudem könne der Schutz durch das Tragen einer Maske oder eines negativen Corona-Tests deutlich erhöht werden.