Der Impfverweigerer erfuellt mit gefaelschten Impfnachweis den Tatbestand des Betruges und
der Arzt oder bzw. andere Kriminelle die mit gefaelschten Impfausweis handeln ebenfalls.
Das Strafmass bei Betrug (bis zu 5 Jahre Knast) ist hoch genug um die Betrueger zu nageln!
Stellen Aerzte oder Apotheker gefaelschte Impfnachweise aus verlieren sie ihre Zulassung.
Dabei ist es egal ob es sich bei der Faelschung um einen gelben Impfausweise in Papierform
oder einen digitalen Impfnachweis. Die Bereicherungsabsicht wird allerdings bei den digtalen
Faelschung seitens des Gerichtes als hoeher bewertet, weil digitale Faelschung um die 500 EUR
und analoge Faelschung mit nur ca. 100 EUR illegal verhoekert werden.
In uebrigen ist Betrug keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat die nicht als Antragsdelikt
sondern als Offizialdelikt durch Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt werden
muss. Hinzu kommt noch das die Impfnachweisbetrueger wg. unerlaubter Handlung zivilrechtlich
nach * § 823 BGB in die Haft und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden koennen. Im Falle
das ein Impfverweigerer eine andere Person mit SARS-CoV2 infiziert kann er somit straf- und
zivilrechtlich in die Verantwortung genommen werden. Es sind Schadenersatzansprueche bis in
den oberen 6 stelligen Bereich moeglich, falls der SARS-CoV2 Erkrankte zum Pflegefall wird
bzw. verstirbt. Die Versicherungen nehmen dann den impfverweigerden Verursacher, welcher
sich mit gefaelschten Impfausweisen als Betrueger betaetigt und unwissentlich andere Personen
mit SARS-CoV2 Viren infiziert hat in Regress.
* Schadensersatz aus unerlaubter HandlungStrafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)
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Der Grundtatbestand der unerlaubten Handlung § 823 Abs. 1 BGB
§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das
Eigentum oder ein sonstiges (scilicet: absolutes!) Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) …
Voraussetzungen sind, dass
(1) ein absolutes Recht
(2) widerrechtlich
(3) sowie schuldhaft verletzt wird
(4) Dann hat als Rechtsfolge der Schädiger dem Geschädigten den daraus entstandenen
Schaden zu ersetzen.
Die rechtswidrige und schuldhafte Handlung muss somit zu einer Verletzung eines der in
§ 823 Abs. 1 BGB aufgezählten Schutzgüter führen (sog. haftungsbegründende Kausalität).
Und als Folge dieser Verletzung muss ein Schaden entstehen (sog. haftungsausfüllende
Kausalität), der dann ersetzt verlangt werden kann.
...
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