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Thema: Welche Rechte haben Handwerker, wenn der Kunde nicht bezahlt ?

  1. #211
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    Standard AW: Welche Rechte haben Handwerker, wenn der Kunde nicht bezahlt ?

    Zitat Zitat von Deutschmann Beitrag anzeigen
    Falsch. Der Geschäftsführer haftet für die Gesellschaft und ist u.U. Schadensersatzpflichtig derer gegenüber. Im Falle einer Insolvenz übernimmt der Insolvenzverwalter die Geschäfte. Und wehe der ist ausgeschlafen genug .....
    Das ist so pauschal gesagt nicht richtig - ein Geschäftsführer haftet nur, wenn er die Insolvenz durch mangelnde Sorgfaltspflicht, also z.B. grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat und mangelde Sorgfaltspflicht ist ein sehr, sehr dehnbarer Begriff. Da muss man sich als Geschäftsführer schon mehr als nur dämlich angestellt haben.
    Ich kann Alles, ausser Hochdeutsch

  2. #212
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    Standard AW: Welche Rechte haben Handwerker, wenn der Kunde nicht bezahlt ?

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Das ist so pauschal gesagt nicht richtig - ein Geschäftsführer haftet nur, wenn er die Insolvenz durch mangelnde Sorgfaltspflicht, also z.B. grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat und mangelde Sorgfaltspflicht ist ein sehr, sehr dehnbarer Begriff. Da muss man sich als Geschäftsführer schon mehr als nur dämlich angestellt haben.
    Das geht schneller als man glauben mag. Und viele Newcomer fallen auf die Mär "GmbH und du bist safe" rein.

  3. #213
    .. das Beste am Norden .. Benutzerbild von Politikqualle
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    Standard AW: Welche Rechte haben Handwerker, wenn der Kunde nicht bezahlt ?

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Du magst mein Verhalten jetzt als dummes Zeug abtun - .
    .. ja , wie immer von dir , nur dumme Polemik, oh man bist du nur eine dumme Labertasche , beantworte doch mal das Thema ....
    .. das Beste am Norden .. sind die Quallen ..... >>>>>> ... werde Deutschlandretter und wähle AfD ..


  4. #214
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    Standard AW: Welche Rechte haben Handwerker, wenn der Kunde nicht bezahlt ?

    Zitat Zitat von BlackForrester Beitrag anzeigen
    Das ist so pauschal gesagt nicht richtig - ein Geschäftsführer haftet nur, wenn er die Insolvenz durch mangelnde Sorgfaltspflicht, also z.B. grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat und mangelde Sorgfaltspflicht ist ein sehr, sehr dehnbarer Begriff. Da muss man sich als Geschäftsführer schon mehr als nur dämlich angestellt haben.
    Da täuscht du dich aber, meistens ist das sogar der Regelfall.
    Die Geschäftsführer bilden oft keine entsprechenden Rücklagen.
    Mit dem Inso- Antrag ist es ja dann nicht getan, die Behörden prüfen ja weiter.
    Erst kommt dann noch das Finanzamt und am Ende noch die Kommunen, die die entgangenen Gewerbesteuer eintreiben....und dafür haftet der Geschäftsführer. Meistens sind die dann aber auch schon pleite.
    Ich verfolge ja derzeit den Fall Schuhbeck [Links nur für registrierte Nutzer] ....wobei der Herr bestimmt weich fällt.

  5. #215
    .. das Beste am Norden .. Benutzerbild von Politikqualle
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    Standard AW: Welche Rechte haben Handwerker, wenn der Kunde nicht bezahlt ?

    Zitat Zitat von Veruschka Beitrag anzeigen
    Da täuscht du dich aber, meistens ist das sogar der Regelfall. Die Geschäftsführer bilden oft keine entsprechenden Rücklagen.
    Mit dem Inso- Antrag ist es ja dann nicht getan, die Behörden prüfen ja weiter. Erst kommt dann noch das Finanzamt und am Ende noch die Kommunen, die die entgangenen Gewerbesteuer eintreiben....und dafür haftet der Geschäftsführer. Meistens sind die dann aber auch schon pleite. .
    .. richtig , wenn Angestellte vorhanden sind , müssen die gesetzlichen Abgaben der Löhne gezahlt werden , hat man viele Angestellte und muß dann viel nachgezahlt werden , na dann sieht es eng aus .. ein Insolvenzverwalter kommt ja auch nicht bei jeder Insolvenz , das kommt noch dazu ...
    .. das Beste am Norden .. sind die Quallen ..... >>>>>> ... werde Deutschlandretter und wähle AfD ..


  6. #216
    Foren-Veteran Benutzerbild von luis_m
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    Standard AW: Welche Rechte haben Handwerker, wenn der Kunde nicht bezahlt ?

    Sagen wir mal so, ein guter GF hat kein Privatvermögen an dem sich die Gläubiger bedienen, vergreifen könnten.

  7. #217
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    Standard AW: Welche Rechte haben Handwerker, wenn der Kunde nicht bezahlt ?

    Zitat Zitat von luis_m Beitrag anzeigen
    Sagen wir mal so, ein guter GF hat kein Privatvermögen an dem sich die Gläubiger bedienen, vergreifen könnten.
    Da bin ich bei dir.
    Die ausgefuchsten wissen scho, wie sie es machen müssen.

  8. #218
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    Standard AW: Welche Rechte haben Handwerker, wenn der Kunde nicht bezahlt ?

    Zitat Zitat von Politikqualle Beitrag anzeigen
    .. ja , wie immer von dir , nur dumme Polemik, oh man bist du nur eine dumme Labertasche , beantworte doch mal das Thema ....
    Was ist daran Polemik, wenn ich sage bei mir kommt als Handwerker keine Firma mit dem Zusatz GmbH ins Haus? Das hat was mit einem Selbstverständnis zu tun, welches Du wohl nie nachvollziehen kannst.

    Welche "Rechte" Du als Handwerker hast ist - schau Dir Deinen Kunden genau an (das gilt anders herum auch für den Kunden) und habe nicht die Dollarzeichen im Auge, wenn ein scheinbar lukrativer Auftrag droht und vor allem (nicht nur größeren Auftragen) - wenn den ´mal eine vereinbarte Zahlung ausbleiben sollte, lass Dich nicht vertrösten oder Dir ein X für ein U voirmachen, sondern stell die Arbeit ein bis das vereinbarte Geld auf dem Konto ist...dann ist wenigstens der Verlust begrenzt und gefährdet in der Regel nicht den Bestand des Unternehmens.

    Man kann sich auch über Firmen wie die Credtreform über den (gewerblichen) Auftraggeber schlau machen oder sich einmal anschauen, wer ist eigentlich in der Geschäftsführung, gibt es Auffälligkeiten und warum sollte man sich (bei zumindest größeren Gewerken) nicht auch bei einem Privatmenschen eine Schufa-Auskunft einholen können.

    Damit setzt Du allerdings das Risiko eines Zahlungsaufalles / Nichtzahlung NIE auf Null - Du verringerst nur das Risiko.

    Sobald es in den Rechtsweg geht (sorich Einer bezahlt nicht oder Einer bringt nicht die vereinbarte Leistung) - so meine Erfahrung - bleibt man meistens zumindest auf einem Teil seines Geldes sitzen (es sei dann man ist das Finanzamt oder eine Sozialkasse)...und zur "Eigeninitiative" zu greifen (also sinnbildlichen Rückbau zu betreiben) nun ja - dies ist am Ende contraproduktiv, da man sich damit im Grunde selber schadet.

    Man kann also nur durch Recherche im Vorfeld sein Risiko verringert - mehr geht nicht und wenn man dann in einen berühmten Eimer mit Fäkalien gegriffen hat daraus für das nächste Mal lernen....
    Ich kann Alles, ausser Hochdeutsch

  9. #219
    Foren-Veteran Benutzerbild von luis_m
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    Standard AW: Welche Rechte haben Handwerker, wenn der Kunde nicht bezahlt ?

    Zitat Zitat von Veruschka Beitrag anzeigen
    Da bin ich bei dir.
    Die ausgefuchsten wissen scho, wie sie es machen müssen.
    So ist es.
    Davon durfte ich einige kennenlernen.
    Aber das Leben hat doch immer wieder Überraschungen parat, wenn solche Vollpfosten es damit versuchten das Vermögen zu verschieben und zwar in Richtung
    eines aufgefuchsten Weibstückes, die den Herrn Gf dann sowas von abzockte, daß es eine wahre Freude war.

  10. #220
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    Standard AW: Welche Rechte haben Handwerker, wenn der Kunde nicht bezahlt ?

    Zitat Zitat von Veruschka Beitrag anzeigen
    Da täuscht du dich aber, meistens ist das sogar der Regelfall.
    Die Geschäftsführer bilden oft keine entsprechenden Rücklagen.
    Mit dem Inso- Antrag ist es ja dann nicht getan, die Behörden prüfen ja weiter.
    Erst kommt dann noch das Finanzamt und am Ende noch die Kommunen, die die entgangenen Gewerbesteuer eintreiben....und dafür haftet der Geschäftsführer. Meistens sind die dann aber auch schon pleite.
    Ich verfolge ja derzeit den Fall Schuhbeck [Links nur für registrierte Nutzer] ....wobei der Herr bestimmt weich fällt.
    Das steht im GmbH-Gesetz:

    Haftung der Geschäftsführung
    (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.


    (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

    (3) Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § [Links nur für registrierte Nutzer] zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § [Links nur für registrierte Nutzer] zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

    (4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren

    Dann schauen wir ´mal ins HGB, was man denn zur Sorgfaltspflicht so findet und ups:


    (1) Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.

    (2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


    Eine - nenne ich es einmal "falsche" Geschäftsentscheidung ist also nicht gleichbedeutend mit der mangelden Sorgfaltspflicht - auch wenn diese Entscheidung den Betrieb in die Pleite treibt. Mit mangelnder Sorgfaltspflicht ist z.B. u.A. gemeint
    - man bezahlt sich überhöhte Vergütungen aus
    - man verstößt gegen Gesetze, Normen, Rechtsvorschriften
    - man geht Verpflichtungen ein, welche man eigentlich nicht eingehen darf (als Beispiel, man hat eigentlich nur eine Zeichnungsberechtigung bis 1 Mio. unterschreibt aber einen Vertrag über 2 Mio.)
    - noch so einiges Andere mehr

    Ist zwar jertzt für eine GmbH nicht direkt passend, aber es hilft auch ein Blick ins Aktiengesetz. Da wird sogar in Teilen beschrieben, was man unter mangelnder Sorgfaltspflich zu verstehen hat.

    (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.

    (3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz 1.Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
    2.den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
    3.eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
    4.Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
    5.Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
    6.(weggefallen)
    7.Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
    8.Kredit gewährt wird,
    9.bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.


    Du siehst - nirgends erfolgt eine Haftung, wenn man - selbst im weitesten Sinne - eine "falsche" Geschäftsentscheidung trifft , sondern Du musst gegen Gesetze, Regeln und Regularien verstoßen - nur dann greift die Haftung (ich rede von Regelfall, Ausnahmen wird es immer geben).

    Wenn man einen Geschäftsführer an den Haken bekommt, dann zumeist bei der Thematik "Insolvenzverschleppung", weil man als Geschäftsführer nicht der Wahrheit ins Auge sieht (oder sehen will), dass der Betrieb eigentlich pleite ist und schon längst hätte Insolvenz angemeldert werden muss, sondern man irgendwie versucht den nicht mehr zu rettenden Betrieb zu retten...
    Ich kann Alles, ausser Hochdeutsch

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