Das ist so pauschal gesagt nicht richtig - ein Geschäftsführer haftet nur, wenn er die Insolvenz durch mangelnde Sorgfaltspflicht, also z.B. grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat und mangelde Sorgfaltspflicht ist ein sehr, sehr dehnbarer Begriff. Da muss man sich als Geschäftsführer schon mehr als nur dämlich angestellt haben.