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Thema: Asylbewerber dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden, weil dort extreme Not drohe !!!!!!!!!!

  1. #1
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    Standard Asylbewerber dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden, weil dort extreme Not drohe !!!!!!!!!!

    Wieder einmal ein das Oberverwaltungsgericht in Münster aus NRW ein Hammerurteil gefällt:

    Auf Steuerzahlerkosten haben 2 bereits in Italien anerkannte Flüchtlinge , die nach Deutschland weitergereist sind, vor einem Oberverwaltungsgericht in NRW geklagt. Einer kam aus Somalia und einer aus Mali !!


    11 A 1674/20.A (I. Instanz: VG Münster 10 K 3382/18.A) und

    11 A 1689/20.A (I. Instanz: VG Minden 10 K 4090/18.A)


    "Asylsuchende, die über Italien einreisen, dürfen nicht ohne Weiteres dahin zurückgeschickt werden. Es drohe extreme materielle Not, urteilt ein Oberverwaltungsricht "

    Diesen Satz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen !!!

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    Da sollen wir arbeitenden und steuerzahlenden Menschen hier bereits anerkannte Flüchtlinge auf unsere Kosten noch verhalten !!!


    P.S. Man schaue sich das Foto auf der Webseite ovg.nrw.de an, Foto darstellt: 8 Frauen und 2 Männer abgebildet.

  2. #2
    Landbesitzer Benutzerbild von Apart
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    Standard AW: Asylbewerber dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden, weil dort extreme Not drohe !!!!!!!!!

    Wer, wann und wie rechnet mit diesen Volksverrätern ab ?

  3. #3
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    Standard AW: Asylbewerber dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden, weil dort extreme Not drohe !!!!!!!!!

    Hier der Wortlaut von der Webseite:



    Die Asylanträge eines in Italien anerkannten Schutzberechtigten aus Somalia und eines Asylsuchenden aus Mali, der zuvor in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, dürfen nicht als unzulässig abgelehnt werden, weil die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch zwei heute bekannt gegebene Urteile vom 20. Juli 2021 entschieden.

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte den Asylantrag des Somaliers als unzulässig abgelehnt, weil er in Italien bereits internationalen Schutz erhalten hatte. Das Verwaltungsgericht Münster hatte die Klage des Somaliers mit der Begründung abgewiesen, international Schutzberechtigte hätten in Italien das Recht, für sechs Monate in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen; ferner hätten sie dort Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen. Dem Kläger, der gesund, jung und arbeitsfähig sei, drohe in Italien selbst für den Fall einer fehlenden staatlichen Unterstützung keine Situation extremer materieller Not, vielmehr sei es ihm zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

    Der Asylantrag des Maliers war als unzulässig abgelehnt worden, weil er schon in Italien einen Asylantrag gestellt hatte und sein Asylverfahren wegen der Zuständigkeit Italiens dort weiter zu betreiben sei. Das Verwaltungsgericht Minden hatte der Klage des Maliers stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger sei in Italien in einem standardisierten und regelmäßig durchgeführten Verfahren das Recht auf Unterkunft entzogen worden; er verfüge weder über ausreichende Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts noch über Bekannte in Italien, die ihn unterstützen könnten, er werde in Italien auch keinen Arbeitsplatz finden, der ihm ein ausreichendes Einkommen zur Finanzierung einer menschenwürdigen Unterkunft und des unabdingbar zum Überleben Erforderlichen verschaffe.

    Die Berufung des Somaliers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster hatte Erfolg; die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden blieb hingegen ohne Erfolg.

    Zur Begründung seiner beiden Urteile hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Asylanträge der Kläger können nicht als unzulässig abgelehnt werden, weil ihnen für den Fall ihrer Rücküberstellung nach Italien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung droht. Denn die Kläger geraten in Italien unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not, weil sie dort für einen längeren Zeitraum weder eine Unterkunft noch eine Arbeit finden. Beide Kläger haben für den Fall ihrer Rückkehr nach Italien keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung. Ihnen steht in Italien kein Recht mehr auf Unterbringung zu. Zwar ist das sog. Salvini-Dekret aus dem Jahr 2018, mit dem die Rechte von Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Italien eingeschränkt worden sind, im Dezember 2020 reformiert worden. Die Vorschriften, die den Verlust des Rechts auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung regeln und die von den italienischen Behörden innerhalb von vier Jahren in mindestens 100.000 Fällen von Asylsuchenden und Schutzberechtigten angewendet worden sind, gelten aber trotz der Reform fort. Ausgehend von diesen hohen Fallzahlen und angesichts der Umstände der Einzelfälle der Kläger ist das Oberverwaltungsgericht davon überzeugt, dass ihnen das Recht auf Unterbringung in Italien entzogen worden ist. Die Kläger weisen auch - anders als etwa Kranke oder Familien mit minderjährigen Kindern - keine besonderen Vulnerabilitätsmerkmale auf, die italienische Behörden veranlassen könnten, ihnen ausnahmsweise doch eine Unterkunft in einer Einrichtung des italienischen Aufnahmesystems zu gewähren. Andere Unterkünfte oder Wohnungen stehen nicht zur Verfügung oder sind von den mittellosen Klägern nicht finanzierbar. Obdachlosen- oder Notunterkünfte sind nicht in ausreichendem Maß vorhanden, außerdem bieten diese nur temporäre Schlafplätze, nicht aber eine Versorgung. Mit Blick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage finden die Kläger im Falle ihrer Rückkehr dort auch keine Arbeit. Die Arbeitslosenquote liegt in Italien derzeit bei ca. 10 %; insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit von mehr als 33 % führt für die noch jungen Kläger dazu, dass sie keine Arbeit finden können, die sie in die Lage versetzt, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Der Zugang der Kläger zum Arbeitsmarkt wird zudem durch die mangelnde Beherrschung der italienischen Sprache und das Fehlen einer spezifischen beruflichen Qualifikation zusätzlich erschwert. Sozialleistungen und Sozialwohnungen werden Schutzberechtigten - wie dem Kläger aus Somalia - zwar gewährt; dies gilt aber in der Regel nur nach Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren in Italien, die Schutzberechtigte - wie auch der Somalier - regelmäßig nicht erfüllen können.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver*waltungsgericht entscheidet.

    Aktenzeichen: 11 A 1674/20.A (I. Instanz: VG Münster 10 K 3382/18.A) und

    11 A 1689/20.A (I. Instanz: VG Minden 10 K 4090/18.A)

  4. #4
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    Standard AW: Asylbewerber dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden, weil dort extreme Not drohe !!!!!!!!!

    Diese Urteil im Wortlaut, dass muss man sich auf der Zunge nochmals zergehen lassen.

    " Die Asylanträge der Kläger können nicht als unzulässig abgelehnt werden, weil ihnen für den Fall ihrer Rücküberstellung nach Italien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung droht. Denn die Kläger geraten in Italien unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not, weil sie dort für einen längeren Zeitraum weder eine Unterkunft noch eine Arbeit finden.

    In Deutschland haben 2,5 Millionen Menschen keine Arbeit !!! 2 Millionen Flüchtlinge !!! Millionen Harz IV Empfänger !!! Der Rentenkasse fehlen 115 Milliarden Euro !!!!!!
    Inflationsquote 3,8 % (wer es glaubt kommt in den Himmel) !!! Und Schuldenberge die 100 Jahre lang abbezahlt werden sollen !!!

  5. #5
    Mitglied Benutzerbild von WilliN
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    Standard AW: Asylbewerber dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden, weil dort extreme Not drohe !!!!!!!!!

    Die 2 Dachpappen aus Mali und Somali haben doch nicht selber geklagt!
    Da waren Grüne Männchen*innen am Werk.

  6. #6
    Lanzmann Benutzerbild von Neben der Spur
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    Standard AW: Asylbewerber dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden, weil dort extreme Not drohe !!!!!!!!!

    Robespierre.
    Der Unbestechliche.
    Geriet in einen Blutrausch, aber irgendwann ist Einem alles scheißegal. Egal ob "legal". Nur eine Frage der Rechtsphilosophie.
    Lass' die Toten ihre Toten begraben | Matthaeus 8:22
    Du wirst der Schwanz sein, und der Fremdling der Kopf | 5.Mose 28:43,44
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    Schulbildung ist zwar kostenlos, in den meisten Fällen aber umsonst. | User amendment

    If God's on the left, then I'm sticking to the Right | AC/DC - Hell's Bells

  7. #7
    Mitglied Benutzerbild von antiseptisch
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    Standard AW: Asylbewerber dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden, weil dort extreme Not drohe !!!!!!!!!

    Was hat materielle Not mit der herrschenden Rechtslage zu tun? Und was geht das den Richterdarsteller überhaupt an? Das ist Vermischung zweier Sachverhalte, die völlig unabhängig voneinander sind! Mit derselben Logik dürfte kein Straftäter mehr mit Haftstrafe verurteilt werden, denn im Knast herrscht auch materielle Not! Was soll der Scheiß? Da fällt einem nur noch Selbstjustiz als Rechtsbehelf ein. Was anderes hilft bei solchen Juradeppen nichts mehr.
    Don't ask for sunshine!

  8. #8
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    Standard AW: Asylbewerber dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden, weil dort extreme Not drohe !!!!!!!!!

    es drohe "extremen materielle Not".

    Was für eine wegweisende Urteilsbegründung. Es reicht also künftig aus dass man im Heimatland betteln muss um hier Asyl zu bekommen?

    Übrigens zum Thema "materielle Not". Die Ämter wollen nun Hartz4-Empfänger stärker auf versteckte Vermögen durchleuchten. Klar. Wehe der 60-jährige Horst hat 5m² zu viel Wohntaum und sein 500 Euro Sparbuch verheimlicht ....

    Irgendwie muss man ja die ganzen Wohltaten finanzieren. Schließlich soll - nein "muss" - am deutschen Wesen die ganze Welt genesen.

  9. #9
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    Standard AW: Asylbewerber dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden, weil dort extreme Not drohe !!!!!!!!!

    Interessant ist , das der Staat von innen zersetzt werden soll.

    Treibende Kräfte wie die Grünen und SPD sind ja in fast allen Behörden als staatliche Beschäftigte überproportional vertreten und diese vertreten ja eine Ideologie zum Schaden (wie es im Grundgesetz steht) - des deutschen Volkes !!!

  10. #10
    Mitglied Benutzerbild von WilliN
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    Standard AW: Asylbewerber dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden, weil dort extreme Not drohe !!!!!!!!!

    Zitat Zitat von antiseptisch Beitrag anzeigen
    Was hat materielle Not mit der herrschenden Rechtslage zu tun? Und was geht das den Richterdarsteller überhaupt an? Das ist Vermischung zweier Sachverhalte, die völlig unabhängig voneinander sind! Mit derselben Logik dürfte kein Straftäter mehr mit Haftstrafe verurteilt werden, denn im Knast herrscht auch materielle Not! Was soll der Scheiß? Da fällt einem nur noch Selbstjustiz als Rechtsbehelf ein. Was anderes hilft bei solchen Juradeppen nichts mehr.
    Wird jetzt bundesweit für richtig gefeiert (Präzedenzfall), dann Land für Land abgenickt.
    Dauert nicht mehr lange, und die Asylanten dürfen sich EU-weit das Sozialsystem selber aussuchen.

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