Laut eines [Links nur für registrierte Nutzer] ist Altersdiskriminierung legal, aus ethnischen/rassistischen Gründen aber nicht.
Liebe Kneipenbesitzer, wenn ihr keine Schwarz*Innenfüße in eurem Lokal wollt, wisst ihr, weshalb ihr sie rauswerfen könnt.

Der Türsteher hatte das Recht, den Mann aus München abzuweisen, haben die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt. Der damals 44-Jährige musste draußen bleiben, weil er zu alt aussah. Zugleich stellten die Richter klar: So pauschal gilt das nicht für alle Veranstaltungen und schon gar nicht für mögliche Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen. In diesen beiden Fällen, und nur in diesen beiden Fällen, dürfe generell niemand diskriminiert werden. so der Richter. In allen anderen Fällen müsse man genau hinsehen, um was es geht. Beim Thema Alter gelte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, nur für sogenannte Massengeschäfte oder damit Vergleichbares. Als Beispiele nannte er den öffentlichen Nahverkehr, Theater- und Sportveranstaltungen. Bei "Party-Event-Veranstaltungen" hätten Merkmale wie das Alter aber eine "nicht nur nachrangige Bedeutung".
Die Zusammensetzung des Besucherkreises prägten deren Charakter, argumentierte der BGH. Ein Veranstalter könne daher Kriterien festlegen, anhand derer er das Publikum ausgewählt. So geschehen im August 2017 beim "Isarrauschen", bei dem Dutzende DJs auflegten: Das Open-Air-Event war für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht. Das Türpersonal hatte die Anweisung bekommen, "nicht passendes Gästepotenzial" auszusortieren. Dabei sei es auf den optischen Eindruck angekommen, es gab keine Alterskontrolle. Nils Kratzer und zwei Freunde bekamen die Ansage, sie sähen zu alt aus.