„Die Windflügel sind Sakralbauten für ein neues Glaubensbekenntnis.“ (Hans-Werner Sinn)
Schauen wir uns doch mal an:
1. Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes werden abwechselnd vom Bundesrat und Bundestag gewählt.
2. Um gewählt zu sein, benötigt ein Richter mindestens 2/3 der Stimmen.
3. Die Richter werden für eine Amtszeit von 12 Jahren gewählt. Eine zweite Amtszeit gibt es nicht.
4. Einmal gewählt kann ein Richter nur durch die anderen Richter des Bundesverfassungsgerichtes des Amtes enthoben werden.
Ihr redet so schön von Klüngel. Haben denn die, die den Richter gewählt haben, eine Garantie, dass er in ihrem Sinne entscheidet? Nein.
Einmal gewählt gibt es für die, die in gewählt haben, kein Möglichkeit mehr ihn unter Druck zu setzen. Wie gesagt, es gibt keine Wiederwahl, mit dem man den Richter unter Druck setzen könnte. Man kann ihm nicht mit Amtsenthebung drohen, weil dass obliegt nicht den Parlamenten sondern seinen Richterkollegen.
Wenn es ein Gericht gibt, dass durch Parteibuch oder ähnliches tatsächlich beeinflussbar ist, dann ist es nicht das Deutsche BUndesverfassungsgericht, sondern der Supreme Court der Vereinigten Staaten.
Ansonsten, hier hat ein Richter seine Meinung geäußert und kein Urteil gefällt. Nur weil jemand Richter ist erlischt seine Meinungsfreiheit nicht. Urteilen muss er aber anhand der Gesetze. Urteilen tut er auch nicht alleine, denn Minimum urteilen immer 3 Richter.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Ja, der Europäische Gerichtshof hat das festgestellt.Urteil vom 27.05.2019: (Az. C-508/18, C-82/19, C-509/18). Der Europäische Gerichtshof befunden, dass die deutsche Justiz nicht unabhängig sei.
Zitat von https://deutschepetitionen.de/startseite/deutsche-justiz-ist-nicht-unabhaengig-eugh-urteil/
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
§ 3
(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.
(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen.
(3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.
(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.
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Gemäß diesem Artikel hat Peter Müller die oben genannten Voraussetzungen für das Verfassungsrichteramt und nimmt man seine nicht beendete Doktorarbeit hat er sich auch mit Verfassungsrecht beschäftigt.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
„Die Windflügel sind Sakralbauten für ein neues Glaubensbekenntnis.“ (Hans-Werner Sinn)
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