Pleite, einer kriminellen Staatsanwalt in Weimar, nachdem man überall Hausdurchsuchungen machte, bei einem ehrlichen Richter. Parteibuch Staatsanwälte und ihre Mafia Auftraggeber, kennen nicht einmal Gesetze, was extrem peinlich ist, als man überall Hausdurchsuchungen anordnete, weil es verbrecherischen Politikern nicht passte
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Na bitte Bundesverwaltungsgericht bestätigt Zuständigkeit Weimarer Richters,
ist ja auch logisch steht haargenauso im Kindeswohlparagraphen des BGB konkret Satz 4, und zeigt dies in welchem Tollhaus wir uns mittlerweile befinden, wenn ein gesetzestreuer Richter, wegen nix und widder nix eine Strafverfolung über sich ergehen lassen muss.
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Das BVerwG hat in diesem Fall nun entschieden: Zuständig sind die Familiengerichte (Beschl v. 16.06.2021, Az. 6 AV 1.21 u.a.). Es gehe um Anregungen für ein gerichtliches Tätigwerden nach § 1666 BGB – selbst wenn es um Corona-Schutzmaßnahmen gehe. Und da wird das BVerwG sehr deutlich:
"Die Verweisung eines solchen Verfahrens an ein Verwaltungsgericht ist ausnahmsweise wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend."
Das Gericht erklärt auch, warum es das so sieht: Die Eltern hätten sich seinerzeit vor dem AG Tecklenburg – das Verfahren, das der BVerwG Entscheidung zugrunde liegt - ausdrücklich darauf beschränkt, ein familiengerichtliches Tätigwerden gegen die Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB anzustoßen. Um Unterlassungsansprüche gegen die Schule, über die ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hätte, sei es hingegen nicht gegangen.
Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheide aber das FamG selbständig von Amts wegen. An die Verwaltungsgerichte verweisen dürfen die Familiengerichte nach Ansicht des BVerwG damit nicht: Vielmehr müssten sie entweder erst gar kein Verfahren eröffnen oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen.
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