Du wirst ja wohl wissen, ob der Tatvorwurf stimmt oder nicht?
Falls ja würde ich zahlen und die Sache ist erledigt.
Einspruch bringt in der Regel nix und erzeugt weitere Kosten.
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Du wirst ja wohl wissen, ob der Tatvorwurf stimmt oder nicht?
Falls ja würde ich zahlen und die Sache ist erledigt.
Einspruch bringt in der Regel nix und erzeugt weitere Kosten.
Strafbefehlsverfahren sind vereinfachte Verfahren. Hier ein Ueberlick:
Wann findet das Strafbefehlsverfahren Anwendung?
(Auszug)
Wie läuft ein Strafbefehlsverfahren ab?
Das Strafbefehlsverfahren folgt einem bestimmten Ablauf. Zu Beginn des Verfahrens stellt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag. Zuständig für den Erlass eines Strafbefehls ist der Strafrichter beim jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht. Im Strafbefehlsverfahren ist das Gericht nicht an die Rechtsfolgen des Strafbefehlsantrages gebunden. Sodann hat der zuständige Strafrichter verschiedene Möglichkeiten, auf den Strafbefehlsantrag zu reagieren.
Sofern dem keine Bedenken entgegenstehen, hat der Richter den Strafbefehl zu erlassen. Wenn der Angeschuldigte keinen Verteidiger hat, muss der Richter ihm zunächst einen Pflichtverteidiger bestellen. Dies ergibt sich aus § 408b StPO. Der Richter kann den Erlass des Strafbefehls auch ablehnen, sofern er den Angeschuldigten als nicht hinreichend tatverdächtig erachtet. Die Ablehnung des Strafbefehls ergeht im Strafbefehlsverfahren in Form des Beschlusses. Gegen diesen Beschluss kann die Staatsanwaltschaft wiederum eine sofortige Beschwerde einlegen. Geregelt ist dies in § 210 Absatz 2 StPO.
Der Richter kann schließlich auch im Strafbefehlsverfahren eine Hauptverhandlung anberaumen, sofern er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden oder wenn er von der Beurteilung der Tat abweichen will. Auch für den Fall, dass der Richter eine andere als die von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragte Rechtsfolge festsetzen will, kann er eine Hauptverhandlung in die Wege leiten. In dem Fall hat er sodann aber der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, um den Strafbefehlsantrag gegebenenfalls zu ändern.
Mit Erlass des Strafbefehls bringt der Richter zum Ausdruck, dass er einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Der Betroffene wird fortan als Angeklagter bezeichnet.
Zustellung im Strafbefehlsverfahren
Im Strafbefehlsverfahren ist die Zustellung vom Strafbefehl oder die persönliche Übergabe an den Angeklagten zwingend erforderlich. Das Erfordernis ergibt sich aus § 35 StPO. Durch die Zustellung des Strafbefehls wird der Angeklagte über den Tatvorwurf informiert, der ihm zur Last gelegt wird. Er kann sodann entscheiden, wie er weiter vorgeht und ob er gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen möchte oder nicht.
Die Zustellung kann anstatt an den Angeklagten auch an dessen Wahl– oder Pflichtverteidiger erfolgen. Auch dann gilt sie als bewirkt. Mit ordnungsgemäßer Zustellung des Strafbefehls beginnt gleichzeitig die Frist zur Einlegung eines Einspruchs im Strafbefehlsverfahren.
Einspruch gegen den Strafbefehl
Gegen einen Strafbefehl kann ein Angeschuldigter Einspruch einlegen. Nach Zustellung des Strafbefehles hat der Angeklagte die Option, binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Letzteres bedeutet, dass der Angeklagte persönlich zum Gericht geht und dort auf der Geschäftsstelle eine Erklärung darüber abgibt, dass er Einspruch einlegen will.
Der Einspruch gegen den Strafbefehl bedarf keiner Begründung. Erfolgt binnen der Einspruchsfrist zum Strafbefehl kein Einspruch von Seiten des Angeklagten, wird dieser rechtskräftig. Er kommt dann einem strafrechtlichen Urteil gleich.
Der Angeklagte kann im Strafbefehlsverfahren indes auch vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich auf Rechtsmittel gegen den Strafbefehl verzichten. In dem Fall tritt die Rechtskraft vom Strafbefehl schon vor dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist ein.
Das Strafbefehlsverfahren kann sich nach Einlegung eines Einspruchs sodann folgendermaßen gestalten:
Der Einspruch wird durch das Gericht als unzulässig verworfen. Der Einspruch ist zulässig und es wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
Verwerfung des Einspruchs
Geht der Angeklagte gegen den Strafbefehl binnen der Einspruchsfrist vor, kann es sein, dass der Einspruch unzulässig ist. Ist dies der Fall, beispielsweise weil der Einspruch nicht frist– oder formgerecht eingelegt wurde, wird er von Seiten des Gerichts verworfen. Dies ergeht in Form eines gerichtlichen Beschlusses, gegen den der Einspruchsführer (also der Angeklagte) dann wiederum die sofortige Beschwerde einlegen kann.
Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren
Strafbefehlsverfahren: Die Staatsanwaltschaft kann die öffentliche Klage auch zurücknehmen.
Sofern der Einspruch nicht als unzulässig erachtet wird, ist grundsätzlich trotz zunächst ergangenem Strafbefehl eine Hauptverhandlung anzuberaumen, sodass es dann letzten Endes doch zu einer mündlichen Verhandlung kommt.
Möglich ist dann allerdings auch noch eine Rücknahme der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft. Dazu benötigt diese dann aber die Zustimmung des Angeklagten. Auch eine Einstellung des Verfahrens nach den Vorschriften des § 153 und folgende StPO kann erfolgen. In der Hauptverhandlung selbst ist der Antrag auf Erlass des Strafbefehls als Ersatz der sonst zu erhebenden Anklageschrift zu sehen. Der Strafbefehl selbst ersetzt im Strafbefehlsverfahren den Eröffnungsbeschluss, der üblicherweise von Seiten des Gerichts erlassen wird.
In Bezug auf die Beweisaufnahme finden dann die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren Anwendung. Diese Form dient einer schnellen und effektiven Verhandlung und findet bei Sachverhalten mit einfacher Beweislage Anwendung. Eine Besonderheit der Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren besteht ferner darin, dass der Angeschuldigte selbst nicht zwingend in der mündlichen Verhandlung erscheinen muss. Im normalen Strafverfahren ist dies hingegen der Fall. Im Strafbefehlsverfahren kann er sich stattdessen mit entsprechender Vollmacht durch einen Anwalt vertreten lassen. Grundsätzlich ist das Gericht aber dazu befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und notfalls zu erzwingen. Dies ergibt sich aus § 263 StPO.
Erscheint der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht und lässt er sich auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, wird sein Einspruch ohne mündliche Verhandlung verworfen. Dies geschieht in Form eines Urteils. Gegen dieses sind dann die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision möglich.
Strafbefehlsverfahren: Gerichtliche Entscheidung über den Einspruch
Das Gericht ist grundsätzlich nicht an diejenigen Rechtsfolgen gebunden, welche die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl beantragt hatte. Auch besteht die Option, den Angeklagten wegen einer anderen als der im Strafbefehl bezeichneten Tat zu verurteilen. In dem Fall hat dann jedoch ein richterlicher Hinweis nach § 265 StPO zu erfolgen.
Demnach birgt ein Einspruch gegen einen Strafbefehl stets auch das Risiko, am Ende schlechter zu stehen als nach dem Strafbefehl. So kann es durchaus passieren, dass beispielsweise die im Strafbefehl veranschlagten Tagessätze einer Geldstrafe am Ende niedriger sind, als die, zu denen das Gericht den Angeklagten dann verurteilt.
Rücknahme des Einspruchs und der öffentlichen Klage
Der Angeklagte kann grundsätzlich den durch ihn eingelegten Einspruch im Strafbefehlsverfahren auch wieder zurücknehmen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die öffentliche Klage. Nach dem Aufruf zur Sache, mit dem die mündliche Verhandlung stets beginnt, kann dies begehrt werden. Sodann bedarf es der Zustimmung des jeweils anderen (Die Rücknahme des Einspruchs erfordert die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und die Rücknahme der Klage die des Angeklagten). Nur wenn die jeweilige Zustimmung dann nicht erteilt wird, muss über den Einspruch entschieden werden.
Strafbefehlsverfahren: Anwendungsfälle
Strafbefehlsverfahren finden häufig Anwendung im Bereich der Straßenverkehrsdelikte. Typische Anwendungsfälle im Strafbefehlsverfahren sind Verkehrsdelikte wie Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder sonstige, einfach gelagerte Fälle zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung, des Diebstahls oder ähnlichem. Da der Strafbefehl ohne Anhörung bzw. Verhandlung ergeht, stellt er in der Regel eine immense Entlastung für die Justiz dar.
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" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! "
(Sheriff von Nottingham)
Mobiliar für 150,- im Biergarten randaliert?
Das dachte ich auch, aber das ist wohl nicht immer so.
Ohne Grund wird aber der Richter den Strafbefehl wohl nicht unterschreiben, unser dauernörgelnder Hartzler Lord Laiken scheint dort wohl schon einschlägig bekannt zu sein.
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Wenn er unschuldig ist, dann sollter er Einspruch einlegen, wenn er die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, dann lieber nicht. In der Hauptverhandlung kann auch eine höhere Strafe verhängt werden, plus Gerichtskosten etc.
Vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft
Wenn morgen die Muschelhörner und Trommeln erklingen, dann lasst uns fallen, so leichten Herzens wie die Kirschblüten im linden Frühlingswind.
Impfpass und mit Sicherheit noch weitere digitale Maßnahmen in diese Richtung:
Ash nazg durbatulûk, ash nazg gimbatul,
ash nazg thrakatulûk agh burzum-ishi krimpatul
Ich habe ein Alibi. Ich war zu dem Zeitpunkt draußen eine rauchen, als ich von drei Strichjungen der Jungenficker angegriffen wurde. Die sind sich ihrer Sache so sicher, daß sie das selbst vor den Kameras der Tankstelle fortsetzten. Ich habe dann den Tankstellenmann die Polizei holen lassen und die drei Strichjungen angezeigt. Dazu ist bisher nichts passiert, die Polizei war nie bei der Tankstelle um das Video zu sichern. Um den Vorfall zu verschleiern, hat das Regime diesen Tatbestand erfunden, eine Sachbeschädigung ohne Sache.
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