12.01.2023
Online-Handel: Plattformen müssen private Händler ans Finanzamt melden
Ebay, Ebay Kleinanzeigen, Etsy, Vinted, Momox – wer auf diesen und ähnlichen Plattformen verkauft, muss mit Post vom Finanzamt rechnen. Denn seit 2023 regelt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), dass diese Plattformen auch private Verkäufe und Verkäufer an die Finanzbehörden melden müssen.
Inhalt
Welche Verkäufe und Dienstleistungen müssen gemeldet werden?
Wer wird gemeldet?
An wen werden die Transaktionen gemeldet?
Welche Daten werden an das Finanzamt übermittelt?
Was müssen Verkäufer jetzt tun?
Unproblematisch: Gelegentlicher Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs
Verkauf von Wertgegenständen: Spekulationsfrist und Freigrenze beachten
Gewerblicher Verkauf
*
Das komplette Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) einschließlich Begründung finden Sie auf der Internetseite des Bundestags.
→*zum PDF des Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Welche Verkäufe und Dienstleistungen müssen gemeldet werden?
Laut § 5 PStTG müssen folgende Tätigkeiten gemeldet werden, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht werden:
die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen (z.B. Vermietung einer (Ferien)Wohnung über AirBnB und ähnliche Anbieter),
die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (z.B. Handwerkertätigkeiten, Reinigung, Lieferdienst usw.),
der Verkauf von Waren (z.B. gebrauchte Kinderkleidung, Bücher, selbst hergestellte Waren usw.),
die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln (z.B. die Vermietung des eigenen Wohnmobils an andere Urlauber).
Wer wird gemeldet?
In §4 Absatz 5 Nr. 4 PStTG wird bestimmt:
»Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.«
Übersetzt heißt das: Gemeldet werden müssen alle Verkäufer bzw. Anbieter, die pro Jahr auf einer Plattform
mindestens als 30 Verkaufsabschlüsse machen*und
mindestens 2.000 Euro damit einnehmen.
Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Händler gemeldet. Dabei ist es übrigens egal, ob es sich um einen gewerblichen Händler oder um eine Privatperson handelt.
An wen werden die Transaktionen gemeldet?
Die Plattformbetreiber melden die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das Bundeszentralamt für Steuern leitet diese Daten dann an die jeweils zuständigen Finanzbehörden der Länder weiter. Die Länderfinanzbehörden leiten die Daten dann automatisiert an die jeweiligen Finanzämter weiter. Das Finanzamt prüft dann, ob der gemeldete Verkäufer die Transaktionen bzw. die Verkaufserlöse in seiner Steuererklärung angegeben hat. Kleinstverkäufer mit wenigen Transaktionen und geringen Umsätzen werden die Finanzämter dabei vermutlich eher nicht überprüfen – sie möchten Vielverkäufer finden und sichergehen, dass diese ihre Einnahmen korrekt versteuern und ggf. eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Zu einer Jagd auf Eltern, die gebrauchte Kinderkleidung und Spielzeug verkaufen, wird es also nicht kommen.
Welche Daten werden an das Finanzamt übermittelt?
Im Rahmen der
Meldepflicht werden übermittelt:
Name,
Geburtsdatum,
Steueridentifikationsnummer,
Postanschrift,
Bankverbindung,
alle relevanten Transaktionen,
Verkaufserlöse,
alle für die Nutzung der Plattform angefallenen Gebühren und
falls vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers bzw. Anbieters.
Was müssen Verkäufer jetzt tun?
In vielen Fällen gar nichts oder jedenfalls nicht viel. Unproblematisch:
Gelegentlicher Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Wer zum Beispiel gelegentlich Spielzeug verkauft, aus dem die Kinder »herausgewachsen« sind, oder sein altes Fahrrad über ein Kleinanzeigen-Portal loswerden möchte, der braucht nichts zu befürchten und muss auch in der Steuererklärung keine Angaben zu den Verkäufen machen. Die Einnahmen aus den Verkäufen sind und bleiben steuerfrei.
Was Sie trotzdem tun sollten:
Notieren Sie, wann Sie welchen Gegenstand wo und für wie viel verkauft haben. Falls Sie Belege über den Einkauf und/oder Verkauf haben, heben Sie diese auf. So sind Sie auf der sicheren Seite, falls das Finanzamt Fragen hat.
Verkauf von Wertgegenständen: Spekulationsfrist und Freigrenze beachten
Wer Wertgegenstände wie Edelmetalle, Münzen, Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer und Briefmarken verkauft, muss schon jetzt die einjährige sog. Spekulationsfrist beachten und Angaben in der Steuererklärung machen. Es geht also im Folgenden um Wertgegenstände, die innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder verkauft werden. Die einjährige Spekulationsfrist ist auch für private eBay-Verkäufer relevant, die keinen Gewerbebetrieb unterhalten. Für den Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften zusammen gibt pro Kalenderjahr eine Freigrenze: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn sie weniger (!) als 600 Euro betragen (§ 23 Abs. 3 S. 5 Einkommensteuergesetz – EStG). Wird der Betrag von 600 Euro erreicht (!) oder überschritten, ist er voll steuerpflichtig, also nicht nur mit dem übersteigenden Teil. Liegt der Gewinn unter der Freigrenze, ist er steuerfrei.
Bei zusammen veranlagten Eheleuten steht jedem die Freigrenze zu, vorausgesetzt, jeder hat entsprechende Gewinne. Die nicht ausgeschöpfte Freigrenze des einen Ehegatten kann allerdings auch bei Zusammenveranlagung nicht auf den anderen übertragen werden. Steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in der Steuererklärung in der Anlage SO aufzuführen, da solche Einkünfte zur Einkunftsart
»Sonstige Einkünfte« gehören.
Gewerblicher Verkauf
Vielleicht fällt bei der Meldung und anschließenden Überprüfung auf, dass Sie gewerblich tätig sind. Da es keine festen Zahlen gibt, ab wie vielen Verkäufen man zum Beispiel als gewerblicher Händler gilt, ist der Zeitpunkt des Übergang vom privaten Verkauf zum gewerblichen Handel oft nicht ganz klar.
In folgenden Konstellationen wurde in der Vergangenheit von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen:
Sie entrümpeln ein Haus und verkaufen in den folgenden Monaten zahlreiche Gegenstände.
Sie verkaufen zwar selten, handeln aber nur mit sehr teuren Gegenständen.
Sie kaufen Waren ein mit dem Ziel, diese wieder zu verkaufen.
Sie stellen selbst Gegenstände her mit dem Ziel, diese zu verkaufen.
In diesen Fällen müssen Sie ein Gewerbe anmelden und mit der Steuererklärung die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) einreichen. Auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sind jetzt für Sie ein Thema.
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