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Danke fuer den Hinweis. Ich halte es fuer gerecht das durch das Bundesarbeitsgericht
als 3. und letzte Instanz das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestaetigt wurde. Es war
schon lange ueberfaellig das privatwirtschaftliche Pflegeunternehmen, die Pflegekraefte
skrupellos ausbeuten, finanziell zur Ader gelassen werden und nachzahlen muessen.
Dankenswerter Weise habe die Qualitätsjournalisten der Deutschen Welle über das letztinstanzliche Urteil berichtet:
Altenpflege

Urteil: Mindestlohn gilt auch für "24-Stunden-Pflege"

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Pflegekräften aus Osteuropa muss auch in Bereitschaftszeiten der Mindestlohn gezahlt werden. Was der Klägerin konkret zusteht, muss Landesarbeitsgericht klären.
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"Offensichtlicher Handlungsbedarf" der Politik

Das Interesse, das Dobrina D. mit ihrer Klage ausgelöst hat, zwingt auch die Politik zum Handeln. "Das Thema Mindestlohn ist eigentlich der Katalysator, der zeigt, dass man sich der 24-Stunden-Betreuung unbedingt widmen muss. Der Handlungsbedarf ist wahnsinnig komplex, aber offensichtlich", sagt der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung Andreas Westerfellhaus (CDU) gegenüber der DW. "Das muss zu einem Megathema der Politik werden." Die Verantwortung für eine "rechtssichere Lösung" sieht er "bei der nächsten Bundesregierung".

Bis dahin wird der Rechtsstreit zwischen Dobrina D. und ihrer ehemaligen Agentur weitergehen. Und das LAG Berlin wird gründlich erforschen müssen, wie viele Stunden die Bulgarin tatsächlich an Arbeits- und Bereitschaftszeit geleistet hat. Das kann schwierig werden: Der Einsatz der Pflegerin liegt sechs Jahre zurück und die betreute Dame ist mittlerweile verstorben.


Die Gewerkschafter, die Dobrina D. vertreten, weisen unter anderem auf einen typischen Tagesablauf hin, den die Klägerin für die Klageschrift verfasst hat. Der soll nun die ganztägige Bereitschaft bestätigen. Der Anwalt der Vermittlungsagentur hingegen meint, dass man eventuell erst Zeugen vernehmen müsse, um Dobrina D.s Angaben überprüfen zu können.


Immerhin haben die Bundesrichter ihren Kollegen in Berlin einen Hinweis gegeben. In der Pressemitteilung zum Urteil stellen sie fest: "Dass die Klägerin mehr als die im Arbeitsvertrag angegebenen 30 Stunden/Woche zu arbeiten hatte, dürfte - nach Aktenlage - nicht fernliegend sein."

(Az: 5 AZR 505/20)


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