Eine Altenpflegerin betreute eine 96-jährige Damen bei dieser zu Hause rund um die Uhr – und bekam dafür nur 30 Stunden die Woche vergütet. Dass es so nicht geht, entschied nun das LAG Berlin-Brandenburg.
Für eine umfassende häusliche Betreuung sind täglich 21 Stunden mit Mindestlohn zu vergüten. Das entschied das [Links nur für registrierte Nutzer] (LAG) in einem Urteil am Montag (Urt. v. 17.8.2020, Az. 21 Sa 1900/19).
Auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot von "24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, wurde eine Bulgarin nach Deutschland entsandt. Dort betreute sie eine hilfsbedürftige 96-Jährige. Entsprechend dem Arbeitsvertrag erbrachte sie eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und leiste der Dame auch Gesellschaft, wofür die Pflegerin auch bei ihr wohnte. Insgesamt war dafür im Vertrag ein Entgelt für 30 Stunden pro Woche vereinbart.Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.Nach einigen Monaten zog die bulgarische Pflegerin dann vor Gericht und verlangte eine Vergütung der wöchentlichen Arbeit, die weit über die 30 Stunden hinaus gehe. Sie arbeite jeden Tag von 6.00 Uhr bis etwa 22.00/23.00 Uhr und sei oft auch nachts im Einsatz gewesen. Für diese Arbeitszeit machte sie den Mindestlohn geltend. Der Arbeitgeber verwies jedoch auf die vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden. ...
[Links nur für registrierte Nutzer]
archiv
[Links nur für registrierte Nutzer]
Das wird spannend, gibt es da nicht noch ein sogennantes Arbeitszeitgesetz welches die tägliche Arbeitszeit begrenzt?