Ich lächle glücklich, weil bei uns die Miete in den nächsten zehn (10) Jahren nicht erhöht wird.
Unser neuer Vermieter sagte, dass ihm eine Mieterhöhung geldlich nicht bringen würde; er müßte höchstens noch höhere Steuern bezahlen.
*jubel*
Ich lächle glücklich, weil bei uns die Miete in den nächsten zehn (10) Jahren nicht erhöht wird.
Unser neuer Vermieter sagte, dass ihm eine Mieterhöhung geldlich nicht bringen würde; er müßte höchstens noch höhere Steuern bezahlen.
*jubel*
Meldung von gestern im DLF:
Immobilien - Preise für Wohnungen und Häuser steigen weiter
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28. Dezember 2020
Nun ja, wenn immer mehr ihre Mieten nicht bezahlen können, dann gibts vielleicht doch noch mal Widerstand....Die Immobilienpreise in Deutschland sind im dritten Quartal dieses Jahres weiter gestiegen.
Wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden mitteilte, waren Wohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser im Schnitt 7,8 Prozent teurer als ein Jahr zuvor. Der Preisanstieg war der stärkste seit dem vierten Quartal 2016 mit damals durchschnittlich 8,4 Prozent. Nach Angaben der Statistiker wird die Nachfrage nach Wohnraum von niedrigen Bauzinsen befeuert und ist vor allem in den Ballungsräumen groß.
Oder wäre das nur
Reiner Zufall?
Stimmt nicht.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 21
(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
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