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Erlassen durch Beate Bahner auf Grundlage der Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 GG (Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (freie Religionsausübung), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 6 GG (Schutz der Ehe, Familie und Kinder), Art. 7 GG (Schulwesen), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (freie und ungehinderte Berufsausübung), Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), Art. 20 Abs. 4 GG (Recht zum Widerstand), §§ 1, 12 a BRAO (anwaltliche Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung) Hiermit ergehen auf Basis der vorgenannten Artikel des Grundgesetzes und der darin verankerten freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Verfügungen: [Links nur für registrierte Nutzer]
§ 1: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu öffnen § 2: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu betreten und
zu besuchen
§ 3: Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 4: Reisegebote im In- und Ausland § 5: Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen
§ 6: Studienbetrieb § 7: Kirchen und Gebetshäuser § 8: Pflicht zur schnellen und effizienten Verbreitung dieser
Verordnung
§ 9: Androhung von Konsequenzen bei Verstoß gegen diese
Verordnung
Die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 gilt bundesweit und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen und verkündet durch Beate Bahner, die seit der Erarbeitung dieser Verordnung beschlossen hat, ihre Anwaltszulassung bis auf weiteres zu behalten. Heidelberg, den 11. April 2020, 19 Uhr