Dieser Notenwechsel sieht in Art. 2 das
Außerkrafttreten des „Überleitungsvertrages“ vor, verbunden jedoch mit der Einschränkung nach Art. 3, dass verschiedene enumerativ aufgezählte Regelungen trotz der Aussage von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des „2+4-Vertrages“ weiterhin in Kraft bleiben.(22)
Demnach bleiben auch nach 1990 folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages wirksam:
- aus dem ersten Teil: Art. 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie die Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8,
- aus dem dritten Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs,
- aus dem sechsten Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3,
- aus dem siebten Teil: Art 1 und Art. 2,
- aus dem neunten Teil: Art. 1,
- aus dem zehnten Teil: Art. 4.
Bei den fortgeltenden Bestimmungen handelt es sich im wesentlichen um sog. „versteinertes Besatzungsrecht“, also Besatzungsrecht, welches bereits bei Abschluß des „Überleitungsvertrages“ keinerlei Disposition durch die deutsche Staatsgewalt unterlag. (23)