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Die Reichsbürger beziehen sich auf die Verfassung Stand 1013, wenn du dich mit der Thematik beschäftigst erkennst du dies, weil eben die Verfassungsänderungen unter der weimarer Republik und dem dritten Reich als rechtswidrig betrachtet werden.Die Staatsangehörigkeit (Indigenat) beschreibt das Verhältnis der Untertänigkeit unter eine bestimmte Staatsgewalt. In Staatenverbindungen, bei denen direkte Beziehungen der Einzelnen auch zur Gesamtheit (Bund, Reich) bestehen, wird von Staats- und Bundes- (Reichs-) Angehörigkeit gesprochen. So besteht in der [Links nur für registrierte Nutzer] ein Kantons- und ein Schweizerbürgerrecht, im [Links nur für registrierte Nutzer] eine Staatsangehörigkeit und eine Reichsangehörigkeit.
Die Reichsangehörigkeit setzt die Staatsangehörigkeit in einem deutschen [Links nur für registrierte Nutzer] voraus, sie wird mit der Staatsangehörigkeit erworben und endigt mit derselben. Nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870 (neue Fassung vom 1. Januar 1900) über den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit erfolgt die Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch eheliche Abstammung von einem inländischen Vater und durch uneheliche Abstammung von einer inländischen Mutter, ferner durch Annahme an Kindes Statt (Legitimation) seitens eines Staatsangehörigen.
Die Ehefrau erwirbt die Staatsangehörigkeit durch Verheiratung mit einem Staatsangehörigen. Der Angehörige eines [Links nur für registrierte Nutzer] wird durch Aufnahme in einen anderen (Überwanderung), der Ausländer oder Nichtdeutsche durch Naturalisation (Einwanderung) Staatsangehöriger. Aufnahme und Naturalisation erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des betreffenden Staates, und zwar die Aufnahme kostenfrei.
Die Diskussion mit dem Foristen Gehirnnutzer bezog sich auf die Verfassung Stand 18770 bis 1913.