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Thema: Nettes Urteil des BVerfG!

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  1. #1
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard Nettes Urteil des BVerfG!

    Nun es handelt sich zwar nur um die Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde, aber trotzdem ist sie sehr interessant.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


    • In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht „Herren des Grundgesetzes“. Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung


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    Es ergeben sich einige interessante Fragen daraus:

    1. Da es sich nur um eine Verfassungsbeschwerde handelt, könnte ein anderer Weg zu einem abweichenden Urteil führen?

    2. Nun, auf kommunaler Ebene argumentieren nur Vollidioten mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker. Kommen wir auf Länderebene in den Bereich, wo man tatsächlich vom Selbstbestimmungsrecht der Völker sprechen kann?
    Gehört dieses Selbstbestimmungsrecht zu denn allgemeinen Regeln des Völkerrechts? Wenn ja, ergibt sich ein Paradoxon.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  2. #2
    ein feiner Mensch Benutzerbild von konfutse
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    Standard AW: Nettes Urteil des BVerfG!

    Den Sinn verstehe ich nicht. Sezessionsbestrebungen einzelner Länder (oder Regionen) verstoßen wohl in allen Staaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung sind aber dennoch mit dem Völkerrecht vereinbar auf das Verfassungen keinen Einfluss haben.
    Kennt ihr diesen Moment, in dem plötzlich alles Sinn ergibt und man merkt, dass der ganze Scheiß sich wirklich lohnt? Ich auch nicht.

    Es gibt indes wenige Menschen, die eine Phantasie für die Wahrheit des Realen besitzen ...

  3. #3
    Sozialakrobat Benutzerbild von Querulator
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    Standard AW: Nettes Urteil des BVerfG!

    Zitat Zitat von konfutse Beitrag anzeigen
    Den Sinn verstehe ich nicht. Sezessionsbestrebungen einzelner Länder (oder Regionen) verstoßen wohl in allen Staaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung sind aber dennoch mit dem Völkerrecht vereinbar auf das Verfassungen keinen Einfluss haben.
    "Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung," heißt es im obigen Urteil.

    Ich gehe davon aus, dass Sezessionsbestrebungen immer von Ländern oder Regionen ausgehen und nicht etwa von der Bundesregierung.
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  4. #4
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    Standard AW: Nettes Urteil des BVerfG!

    Zitat Zitat von Schmuddelgerda Beitrag anzeigen
    "Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung," heißt es im obigen Urteil.

    Ich gehe davon aus, dass Sezessionsbestrebungen immer von Ländern oder Regionen ausgehen und nicht etwa von der Bundesregierung.
    Abwarten - wenn Seehofer die Bundeskanzlerin noch lange ärgert ...

  5. #5
    Sozialakrobat Benutzerbild von Querulator
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    Standard AW: Nettes Urteil des BVerfG!

    Zitat Zitat von GSch Beitrag anzeigen
    Abwarten - wenn Seehofer die Bundeskanzlerin noch lange ärgert ...
    Das fiele dann unter den Begriff "Dismembration".

    Dieser Gesichtspunkt ist für die [Links nur für registrierte Nutzer] ohnehin relevant.
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  6. #6
    sieht auf euch herab Benutzerbild von -jmw-
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    Standard AW: Nettes Urteil des BVerfG!

    Ich gehe jedenfalls davon aus, dass ein tatsächlicher Austritt eines Landes aus der BR von dieser nicht mittels BW verhindert würde.
    Aktueller Kalenderspruch: "Feminism" is the name we give to the 20th century betrayal of women. (Doug Wilson)

  7. #7
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    Standard AW: Nettes Urteil des BVerfG!

    Zitat Zitat von -jmw- Beitrag anzeigen
    Ich gehe jedenfalls davon aus, dass ein tatsächlicher Austritt eines Landes aus der BR von dieser nicht mittels BW verhindert würde.

    Wenn die Bayern gehen wollten,würden sich die Franken von Bayern lösen wollen ... Wer Regionalstaaten will, wird Stämme ernten.

  8. #8
    SÖDER MUSS WEG! Benutzerbild von Heinrich_Kraemer
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    Standard AW: Nettes Urteil des BVerfG!

    Die Vorbereitung eines entsprechenden Volksbegehrens für den Austritt Bayerns aus der BRD gibt es hier:

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    Der juristische Firlefanz sieht aus Sicht der Separatisten so aus, wobei alleine der politische Wille ausschlaggebend ist, denn in Demokratien hat das Gesetz dem Volk zu dienen und nicht umgekehrt! Wer würde uns Bayern daran hindern, aus der Berliner Bürokartendiktatur auszutreten?! Die BW?! HAHAHAHAHAHAHA!

    1. Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art. 25 Satz 1 GG, Art. 1 Nr. 2 UN-Charta)

    Das Grundgesetz kennt kein Austrittsrecht der einzelnen Länder, erklärt aber über Art. 25 I internationales zu deutschem Recht. Hierzu gehört auch die UN-Charta, die in Art. 1 Nr. 2 das Recht der Völker auf Selbstbestimmung konstituiert. Die Bayern, möglicherweise sogar die bayerischen Stämme für sich, stellen ein Volk im Sinne der Vereinten Nationen dar und können damit auch das Selbstbestimmungsrecht für sich beanspruchen.

    2. Analogie zur Länderneugliederung (Art. 29 GG)

    Im Grundgesetz ist vorgesehen, dass sich Länder neu gliedern, also bspw. Ihre Grenzen verschieben oder sich vereinigen können. In der Regel ist dafür ein Volksentscheid vorgesehen. Für den Austritt aus der Bundesrepublik ist diese Vorschrift ausweislich ihres Wortlauts nicht gedacht, sie könnte aber analog angewandt werden: Wenn anerkannt ist, dass sich Länder ohne Einmischung des Bundes umbilden können, dann ist auch eine völlige Wiedererlangung ihrer Staatlichkeit denkbar.

    3. Theorie des Bundesvertrags

    In der Rechtswissenschaft ist anerkannt, dass jeder auf Dauer angelegte Vertrag auch ohne explizite Vereinbarung gekündigt werden kann. Betrachtet man das Grundgesetz als den Vertrag, der die Bundesrepublik historisch hat entstehen lassen und noch immer deren staatliche Belange regelt, so sind alle Länder autonome Vertragspartner. Die damalige Vorgehensweise der Ausformulierung durch den Parlamentarischen Rat und die anschließende Ratifizierung durch die Volksvertretungen legt diese Betrachtung nahe. Auch die Tatsache, dass der bayerische Landtag dem Grundgesetz nicht zugestimmt, aber trotzdem dessen Geltungsbereich auf Bayern erstreckt hat, spricht deutlich dafür. Als Vertragspartner kann der Freistaat nicht auf ewige Zeiten an den einmal geschlossenen Vertrag gebunden bleiben.

    4. Theorie der Parlamentarischen Äquivalenz

    Konnte der Landtag des Jahres 1949 Bayern wirksam vertreten, so muss dieses Recht grundsätzlich auch den folgenden Landtagen zustehen. Wäre die einmal erklärte Zustimmung für immer verbindlich und unwiderruflich, so wäre die Macht des heutigen bayerischen Landtags erheblich beschränkt. Zwar sind Staatsorgane unbestritten an ihre früheren Entscheidungen, auch an diejenigen vorheriger Wahlperioden unter teilweise anderen Mehrheitsverhältnissen, gebunden, jedoch kann diese Bindung nicht unbeschränkt sein. Nach einigem (nicht genau bestimmbarem) Zeitablauf muss der Landtag jedenfalls neu disponieren können.

    5. Analogie zum Beitritt (Art. 178 BV)

    Der Beitritt zum Grundgesetz erfolgt gemäß Art. 178 der Bayerischen Verfassung in freier Selbstbestimmung des bayerischen Volkes. Nichts anderes kann für den Fall eines Austritts gelten. Zwar steht das Bundesrecht, das einen Austritt gerade nicht kennt, über dem Landesrecht, aber doch ist im Licht von Art. 178 BV die Beitrittserklärung so zu interpretieren, dass Bayern auf sein Austrittsrecht nicht verzichtet hat. Auch war der Landtag selbstverständlich an die Verfassung gebunden und konnte nicht mehr erklären als diese erlaubte – und das ist gemäß Art. 178 BV eben nur ein freiwilliger Zusammenschluss. Freier Wille muss dann aber nicht nur im Zeitpunkt der Gründung, sondern während der gesamten Bestandsdauer des Bundes gegeben sein.

    6. Theorie des auflösend bedingten Beitritts (Art. 178 BV)

    Diese Ansicht wandelt die Beitrittsanalogie entsprechend ab: Art. 178 verpflichtet zur Sicherung der existenziellen Staatlichkeit Bayerns. Die Beitrittserklärung des Landtags kann dementsprechend also nur mit der impliziten Bedingung der Bewahrung der bayerischen Souveränität verstanden werden.

    7. Demokratisch-rechtlicher Ansatz (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG)

    Das Grundgesetz bekennt sich in Art. 20 umfassend zum Demokratieprinzip. Diese Demokratie kann aber nur dann als gewährleistet angesehen werden, wenn sich Mehrheiten auch unterhalb der Bundesebene bilden können; dies ergibt sich auch aus dem Föderalismusprinzip. In ureigenen Angelegenheiten muss daher auch den Mehrheitsverhältnissen in einzelnen Ländern eine selbständige Bedeutung zukommen.

    8. Entrechtlicht-politischer, demokratisch-faktischer Ansatz

    Die Demokratie ist aber nicht nur rechtlich anerkannt, sie ist ein unbestrittenes Merkmal der Bundesrepublik und ihres politischen Prinzips. Eine Abstimmung, bei der die Bayern mit großer Mehrheit für die Loslösung stimmen, könnte nicht einfach ignoriert werden. Der Volkswille ist, völlig unabhängig von der rechtlichen Grundlage für die Abstimmung, zu respektieren. Faktisch könnte es sich keine Bundesregierung leisten, entgegen eines eindeutigen Referendums von Bayern weiter Loyalität zum Bund zu verlangen, ohne dass ihr Demokratiedefizite vorgeworfen würden.
    (...)
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    Heizerist in Ben Ephraims Gemeinde.

  9. #9
    Mitglied Benutzerbild von Circopolitico
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    Standard AW: Nettes Urteil des BVerfG!

    Zitat Zitat von Heinrich_Kraemer Beitrag anzeigen
    Die Vorbereitung eines entsprechenden Volksbegehrens für den Austritt Bayerns aus der BRD gibt es hier:

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    Unterschreiben liebe Landsleute, jede Stimme zählt!


    Der juristische Firlefanz sieht aus Sicht der Separatisten so aus, wobei alleine der politische Wille ausschlaggebend ist, denn in Demokratien hat das Gesetz dem Volk zu dienen und nicht umgekehrt! Wer würde uns Bayern daran hindern, aus der Berliner Bürokartendiktatur auszutreten?! Die BW?! HAHAHAHAHAHAHA!
    Jo, dann tretet mal aus. Viel Erfolg mit Horst dem Großen.


  10. #10
    SÖDER MUSS WEG! Benutzerbild von Heinrich_Kraemer
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    Standard AW: Nettes Urteil des BVerfG!

    Zitat Zitat von Circopolitico Beitrag anzeigen
    Jo, dann tretet mal aus. Viel Erfolg mit Horst dem Großen.

    Dieses Volksbegehren steht in keinster Weise in einem Zusammenhang zur Berlinhörigen CSU, sondern wird von der BP organisiert.
    Heizerist in Ben Ephraims Gemeinde.

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