Förderung auch für über 58-jährige Arbeitslosengeld II - Empfänger
Bisher konnten Arbeitslosenhilfeempfänger, die älter als 58 Jahre waren, Arbeitslosenhilfe auch dann beziehen, wenn sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten genutzt haben um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Dabei waren sie aber verpflichtet die Altersrente sofort zu beantragen, sobald sie ihnen in voller Höhe zustand.
Diese Vereinbarung konnte jederzeit widerrufen werden. Der 58-jährige Hilfebedürftige verpflichtete sich jedoch nach drei Monaten der Inanspruchnahme dieses Übereinkommens, trotz Widerruf, seine Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen.
Für die betreffenden Arbeitslosenhilfebezieher, die seit dem 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II empfangen , gilt diese Regelung auch in diesem Jahr weiter. Dies regelt eine Übergangsregelung.
Danach haben Arbeitslosengeld II – Empfänger , die älter als 58 Jahre sind, auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn sie nicht mehr zu jeder zumutbaren Arbeit oder Bildungsmaßnahme bereit sind. Hier gilt nach wie vor, dass dieser Arbeitslosengeld II – Empfänger zum frühestmöglichen Zeitpunkt seine Altersrente beantragen muss.
Die Geltung dieser Übergangsregelung ist befristet. Ab dem 01. Januar 2006 gilt sie nur noch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor dem 01. Januar 2006 entstanden ist und der Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.
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