Die sogenannte "Verhältnismäßigkeit" gibt es nicht, sondern ist ein recht populärer Mythos. Es sind keine klaren Grenzen gezogen. Der Verteidiger muss das mildeste der Mittel wählen, muss sich aber bei der Verteidigung nicht auf Risiken für Leib und Leben einlassen. Er ist auch nicht verpflichtet zu flüchten, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss.
(Wikipedia)"Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet – anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB – nicht statt. Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss. So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen Missverhältnis. So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl (jedenfalls durch deliktunfähige Kinder) nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen."
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