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Thema: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

  1. #751
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von cornjung Beitrag anzeigen
    Du musst dich ausweislich deiner Beiträge beim Thema Notwehr gar nicht dumm stellen, du bist dumm. Meine Position ist nicht haltlos, denn ich bin über die gültige Rechtslage bestens informiert. Jede Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre , die im real live selbstverständlich bis zur körperlichen Notwehr einer Ohrfeige berechtigt. Sofern die geeignet und erforderlich ist, die Beleidigung, also den Angriff zu stoppen.

    Niemand ist verpflichtet, sich beleidigen zu lassen, oder Anzeige machen. Jeder hat das Recht, sich selbst zu wehren. Daran ändert auch nichts, dass sich deutsche Luschen nicht auf dieses Recht berufen, sich stattdessen lieber entwaffnen , und sich von Migranten beleidigen und zum Krüppel schlagen lassen, sich also gegen einen Angriff weder wehren wollen noch verteidigen können.

    Und die Schaaaaaaafe unisono und im Chor " Notwehr ist Gewalt und Selbstjustiz, wer sich wehrt ist ein Schläger, der Klügere gibt nach " mähen. Das typische pfaffige Sklaven-und Schwuchtelgeschwätz. Kannste auf der Kanzel oder in Gay-City Vatikan predigen. Und Migranten und Musels über die deutschen Kartoffel nur lachen.



    Unsinn. Notwehr ist gerechtfertigte Verteidigung gegen Gewalt. Deine Argumentation ist typisch. Deine Lösung auf Angriff und Gewalt sind Feigheit, Kuschen und Schwäche. Notwehr ist nur für typische Ignoranten wie dich Gewalt. Du willst dich nicht nur selber nicht wehren, nein, du willst diese RECHT !!! auch den Anderen verbieten, willst das heilige Recht der Deutschen auf Notwehr einschränken und abschaffen, damit die Invasoren auf keinerlei Gegenwehr mehr treffen. Dafür ist natürlich Gewalt gegen Deutsch und Rächts völlig ok.
    Ich nenne das "furor teutonicus". Du schreibst dich in Rage und wenn wir uns gegenübersitzen würden wärst du schon lange vor Wut auf den Tisch gesprungen und würdest mit den Armen herumfuchteln und die Deckenlampe attackieren. Cálmate hermano.

    Ich will keineswegs unser verbrieftes Recht auf Notwehr einschränken, schon gar nicht seit dem wir beträchtliche Ansammlungen von Musels mit kurzer Zündschnur um uns haben. Aber umso wichtiger ist es, ruhig Blut zu bewahren. Wenn du so einen Kerl abstichst weißt du nicht, wie es vor Gericht ausgeht. Bei deiner Definition von Notwehr würden nicht viele Richter mitgehen, das muss dir klar werden. Denn die Freude darüber, einen Gefährder weniger um dich herum zu haben könnte von dem ganzen Ärger mit der Verhandlung und möglicherweise sogar Verurteilung ohne Bewährung überdeckt werden. Du solltest deine Idee von Notwehr zumindest ungefähr den Bedingungen in diesem Land anpassen. Du spielst sonst mit deiner Freiheit und das wäre es nicht wert. Aus dem Knast heraus kämpft es sich mühsam um Sicherheit und Freiheit für Deutschland, vergiss das nicht.
    Nutzer ausgeschieden

  2. #752
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von wtf Beitrag anzeigen
    Du Agent provocateur stellst Dich dumm. Die Ausführungen von cornjung sind zutreffend. Tatsächlich sind die Notwehrparagraphen noch viel weitreichender; das Problem sitzt in Gerichten in Form linksgrün konditionierter Unrichter.
    Die Ausführungen von cornjung zum Notwehrparagraphen sind völlig absurd und entsprechen in keiner Weise der aktuellen Rechtslage. Dabei geht es nicht um die Bewertung dieser Rechtslage, denn die aktuelle Rechtslage dieser BRD ist in vielen Punkten rückständig und nicht den Zeichen der Zeit angepasst, schon gar nicht, was die Notwendigkeit zur Selbstverteidigung betrifft. Aber sie ist im Moment jedenfalls noch sehr real so wie sie ist. Ich halte es für verantwortungslos, Heißsporne in ihr Verderben rennen zu lassen, in dem man ihren Irrglauben auch noch bekräftigt. Ich hätte dich nicht für derart inkompetent gehalten.
    Nutzer ausgeschieden

  3. #753
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Swesda Beitrag anzeigen
    Die Ausführungen von cornjung zum Notwehrparagraphen sind völlig absurd und entsprechen in keiner Weise der aktuellen Rechtslage. Dabei geht es nicht um die Bewertung dieser Rechtslage, denn die aktuelle Rechtslage dieser BRD ist in vielen Punkten rückständig und nicht den Zeichen der Zeit angepasst, schon gar nicht, was die Notwendigkeit zur Selbstverteidigung betrifft. Aber sie ist im Moment jedenfalls noch sehr real so wie sie ist. Ich halte es für verantwortungslos, Heißsporne in ihr Verderben rennen zu lassen, in dem man ihren Irrglauben auch noch bekräftigt. Ich hätte dich nicht für derart inkompetent gehalten.
    Die Raserei geht sowieso los. Und wer da wie siegt steht in den Sternen. Und jetzt spring übers Stöckchen.

  4. #754
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Swesda Beitrag anzeigen
    Die Ausführungen von cornjung zum Notwehrparagraphen sind völlig absurd und entsprechen in keiner Weise der aktuellen Rechtslage. Dabei geht es nicht um die Bewertung dieser Rechtslage, denn die aktuelle Rechtslage dieser BRD ist in vielen Punkten rückständig und nicht den Zeichen der Zeit angepasst, schon gar nicht, was die Notwendigkeit zur Selbstverteidigung betrifft. Aber sie ist im Moment jedenfalls noch sehr real so wie sie ist. Ich halte es für verantwortungslos, Heißsporne in ihr Verderben rennen zu lassen, in dem man ihren Irrglauben auch noch bekräftigt. Ich hätte dich nicht für derart inkompetent gehalten.
    An der Rechtslage hat sich seit Jahrzehnten wenig bis nichts geändert, und sie ist im großen und ganzen schon so, wie cornjung es dargestellt hat. Die Rechtslage ist auch nicht das Problem, aber Recht haben und Recht bekommen sind heute noch mehr zwei paar Schuh, als sie das traditionell immer schon waren. Die wenigsten Notwehrfälle sind so eindeutig, dass es nicht ins Ermessen des Gerichts fällt, ob eine Handlung angemessene Notwehr war, oder eben nicht. Das ist eben genau der Effekt der schwammigen Definition, sie bietet sehr viel Spielraum zur Interpretation, das ist hier zwar dem Kontext geschuldet, und es wäre in einem sonst intakten Rechtssystem auch kein echter Beinbruch, bei uns ist es das aber sehr wohl.

    Und genau das hat wtf hier letztlich auch gesagt, der Vorwurf der Inkompetenz geht also ins Leere. Im Grunde bist du - mit den erwähnten, seltenen Ausnahmen - vollkommen in der Hand des Gerichts, und das bedeutet zum einen generell selten etwas Gutes, zum anderen im Deutschland unserer Tage besonders dann nicht, wenn du z.B. ein weißer Hetero-CIS-Mann bist, der sein Recht auf Notwehr vielleicht auch noch gegen einen Bimbo oder Moluken gelten zu machen versucht hat. Rechtssicherheit bietet in diesem Fall nur eine Handlungsoption, sich schlicht berauben, verletzen und im Zweifel auch umbringen zu lassen, denn alles andere kann bei uns inzwischen juristische Konsequenzen haben.

  5. #755
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von OneDownOne2Go Beitrag anzeigen
    An der Rechtslage hat sich seit Jahrzehnten wenig bis nichts geändert, und sie ist im großen und ganzen schon so, wie cornjung es dargestellt hat. Die Rechtslage ist auch nicht das Problem, aber Recht haben und Recht bekommen sind heute noch mehr zwei paar Schuh, als sie das traditionell immer schon waren. Die wenigsten Notwehrfälle sind so eindeutig, dass es nicht ins Ermessen des Gerichts fällt, ob eine Handlung angemessene Notwehr war, oder eben nicht. Das ist eben genau der Effekt der schwammigen Definition, sie bietet sehr viel Spielraum zur Interpretation, das ist hier zwar dem Kontext geschuldet, und es wäre in einem sonst intakten Rechtssystem auch kein echter Beinbruch, bei uns ist es das aber sehr wohl.

    Und genau das hat wtf hier letztlich auch gesagt, der Vorwurf der Inkompetenz geht also ins Leere. Im Grunde bist du - mit den erwähnten, seltenen Ausnahmen - vollkommen in der Hand des Gerichts, und das bedeutet zum einen generell selten etwas Gutes, zum anderen im Deutschland unserer Tage besonders dann nicht, wenn du z.B. ein weißer Hetero-CIS-Mann bist, der sein Recht auf Notwehr vielleicht auch noch gegen einen Bimbo oder Moluken gelten zu machen versucht hat. Rechtssicherheit bietet in diesem Fall nur eine Handlungsoption, sich schlicht berauben, verletzen und im Zweifel auch umbringen zu lassen, denn alles andere kann bei uns inzwischen juristische Konsequenzen haben.
    Nein, sicher nicht, sogar weder - noch.

    Zum Einen ist die Situation absolut nicht so, auch nicht annähernd und noch nicht mal ungefähr so wie von User @Cornjung behauptet und von Mod @wtf beklatscht. Niemals. Eine verbale Beleidigung stellt in GAR KEINEM FALL eine Notwehrsituation dar, die mit einem tätlichen Gegenangriff zu erwidern ist. OHNE Ausnahme. Der von Cornjung zitierte Fall betrifft einen Lehrer, der von Schüler u.a. auch geschlagen wurde (interessant war das hauptsächlich, weil einer der "Schläger" gerade mal 6(!) Jahre alt war). Hier erkannte das Gericht tatsächlich auf Notwehr.

    Zum Anderen kannst du dir mal ganz sicher sein, dass ich mich von einem dahergelaufenen Asylanten auch nicht bespucken lassen, geschweige denn direkt tätlich angreifen. Es gilt hier allerdings auch die Verhältnismäßigkeit meiner Defensive. Nicht mal die Polizei darf einen Angreifer so ohne weiteres erschießen, eine Privatperson darf das natürlich noch weniger. Für Messerangriffe gilt das auch.

    Was ist mit Pfefferspray? Ist als Notwehrmittel auch für Privatpersonen erlaubt. Kommt es allerdings zu einer Anzeige, muss die Notwehrsituation bewiesen werden. Ein "Beleidigung" reicht da sicher nicht aus. Das Studium des §32 StGB und die Rücksprache mit einem Anwalt deines Vertrauens wären wirklich dringlich zu empfehlen, bevor man hier solche fragwürdigen Stellungnahmen veröffentlicht, die letztlich den Usern nicht helfen sondern schaden können.

    Die von die vorgeschlagene Handlungsoption lehne ich aber auch absolut ab. Das wäre ja noch schöner. Vielleicht war es aber auch nur sozusagen eine verzweifelte Ironie von dir, das könnte ich verstehen.
    Nutzer ausgeschieden

  6. #756
    cornjung
    Gast

    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Swesda Beitrag anzeigen
    Zum Einen ist die Situation absolut nicht so, auch nicht annähernd und noch nicht mal ungefähr so wie von User @Cornjung behauptet und von Mod @wtf beklatscht. Niemals. Eine verbale Beleidigung stellt in GAR KEINEM FALL eine Notwehrsituation dar, die mit einem tätlichen Gegenangriff zu erwidern ist. OHNE Ausnahme.
    Das behauptest du, und zwar ohne jeden Beleg und Beweis. Ausgerechnet du mimst hier den Notwehrexperten, der du dich noch nie gewehrt hast, weil du dich weder wehren willst, noch kannst, noch nie nur ein Semester Strafrecht belegt hast, noch nie eine Notwehrverhandlung vor Gericht erlebt hast, noch nie einen juristischen Kommentar gelesen hast, und kein einziges Urteil zu Notwehr kennst. Also wie der Blinde über Farbe fabuliert. Jeder eingeschleuste Asylant bekommt H-4 und hat ein Messer, und du willst hier den Deutschen das Recht auf Notwehr absprechen ? Du willst also den deutschen Schafen einreden, dass sie sich nicht gegen die eingeschleusten messernden und vergewaltigenden Wölfen wehren dürfen ? Predigst du das auch bei der AfD ?

    Stell dich hier nicht schon wieder dümmer , als du ohnhin schon bist. Die Situation ist genau so, wie von mir gepostet, nur du bist über die Rechtslage nicht annähernd, und nicht mal ungefähr , sondern absolut nicht informiert. Gaaaanz langsam zum Mitschreiben: Jede verbale Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre , gegen den sich jeder mit Mitteln der Notwehr verteidigen darf, respektive selbstverständlich bis zur körperlichen Notwehr einer Ohrfeige berechtigt. Sofern die geeignet und erforderlich ist, die Beleidigung, also den Angriff zu stoppen. Luschen düfen sich aber auch beleidigen und bespucken lassen.
    Zitat Zitat von Swesda Beitrag anzeigen
    Nicht mal die Polizei darf einen Angreifer so ohne weiteres erschießen, eine Privatperson darf das natürlich noch weniger.
    Ohne weiteres hat niemand behauptet, aber in Notwehr darf man einen Angreifer sogar ohne Warnschuss erschiessen. Natürlich nicht deiner Meinung nach, aber nach Meinung des BGH. Hell Angels erschiesst SEK-Beamten. Freispruch wegen Notweht. Und das ist nur eines von zig dir bereits mehrfach zitierten Urteilen zu tödlichen Schüssen auf Angreifer.

    Zitat Zitat von Swesda Beitrag anzeigen
    Der von Cornjung zitierte Fall betrifft einen Lehrer, der von Schüler u.a. auch geschlagen wurde (interessant war das hauptsächlich, weil einer der "Schläger" gerade mal 6(!) Jahre alt war).
    Nein. Wieder falsch. Cornjung hat allgemein gepostet und kennt diesen Fall gar nicht.
    Zitat Zitat von wtf Beitrag anzeigen
    Du Agent provocateur stellst Dich dumm. Die Ausführungen von cornjung sind zutreffend. Tatsächlich sind die Notwehrparagraphen noch viel weitreichender; das Problem sitzt in Gerichten in Form linksgrün konditionierter Unrichter.
    So ist es. Noch ist das Notwehrrecht umfassend und weitreichend, auch wenn es im Einzelfall von manchen Richtern und Urteilen eingeschränkt wurde.

  7. #757
    Balkan Spezialist Benutzerbild von navy
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von mick31 Beitrag anzeigen
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    Manchmal darf es auch mehr sein.

    Das Kuriose ist die haben zwar zwölf mal getroffen aber insgesamt 18 mal geschossen, also einer hat ein zweites Magazin in seine P7 stecken müssen.

    Trotzdem Notwehr.
    War eine Lupenrein Hinrichtung, durch einen augebildeten Polizisten, und wohl unter Drogen stand der Student. Der würde heute bei der AntiFa halt mitmachen, sogenannte Studenten ohne jeden Verstand

  8. #758
    Haßkrimineller Benutzerbild von wtf
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von cornjung Beitrag anzeigen
    Hell Angels erschiesst SEK-Beamten. Freispruch wegen Notwehr.
    Nicht ganz richtig. Er wurde wegen Putativnotwehr freigesprochen. Tatsächlich war er ja nicht bedroht, sondern hat glaubhaft gemacht, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, angegriffen zu werden. Das ist vergleichbar damit, einen Bankräuber zu töten, der mit einer Spielzeugpistole herumfuchtelt. Ob der sich Verteidigende die Waffe haben durfte oder nicht, ist bekanntlicherweise völlig irrelevant.
    "When the people fear the government, that´s tyranny. When the government fears the people, that´s freedom." Thomas Jefferson

  9. #759
    Weedmeister Benutzerbild von Schlummifix
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von wtf Beitrag anzeigen
    Nicht ganz richtig. Er wurde wegen Putativnotwehr freigesprochen. Tatsächlich war er ja nicht bedroht, sondern hat glaubhaft gemacht, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, angegriffen zu werden. Das ist vergleichbar damit, einen Bankräuber zu töten, der mit einer Spielzeugpistole herumfuchtelt. Ob der sich Verteidigende die Waffe haben durfte oder nicht, ist bekanntlicherweise völlig irrelevant.
    Das war übrigens ein hochgradig umstrittenes Urteil unter Vorsitz des berüchtigten Prof. Dr. Fischer. Der spricht üblicherweise gar nicht von Kriminellen, sondern von "Strafgeneigten". Das Landgericht hatte ihn noch wegen Totschlags verurteilt.

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  10. #760
    cornjung
    Gast

    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von wtf Beitrag anzeigen
    Nicht ganz richtig. Er wurde wegen Putativnotwehr freigesprochen. Tatsächlich war er ja nicht bedroht, sondern hat glaubhaft gemacht, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, angegriffen zu werden. Das ist vergleichbar damit, einen Bankräuber zu töten, der mit einer Spielzeugpistole herumfuchtelt. Ob der sich Verteidigende die Waffe haben durfte oder nicht, ist bekanntlicherweise völlig irrelevant.
    Richtig, aber ich habe abgekürzt, und für Putativnotwehr gilt ohnehin das Gleiche wie zur Notwehr. Ich zitiere aus dem Urteil :

    " Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich dazu berechtigt !!!!!!!, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches erforderlich ist, eine entgültige, sofortige und zweifelsfreie Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe.

    Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfreund sofortige endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen.

    Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren. Ein Warnschuss ist im Übrigen auch nicht erforderlich, wenn dieser nur zu einer weiteren Eskalation führen würde. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich ein Verteidiger nicht einlassen. " Zitat Ende.

    Dieser Text stammt wörtlich aus dem letzten Urteil der BGH zu Freispruch wegen Notwehr mit tödlichem Einsatz einer Waffe.[Links nur für registrierte Nutzer]

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