Das verbietet zuerst der gesunde Menschenverstand und zweitens die Pflicht illegalen Aufenthalt zu beenden bzw. gar nicht erst zustande kommen zu lassen.
Ausnahmslos alle sind über sichere Drittstaaten nach Deutschland eingereist und haben somit kein Rechtsanspruch hier zu residieren. Aber das Recht hat man ja außer Kraft gesetzt......
Klar kann man gegen kein Recht verstoßen wenn es keines Gibt! geschickt eingefädelt.....
Hoheit und Souveränität über sein Staatsgebiet und Sicherheit der Grenzen sehen anders aus. Wer sich nicht einmal gegen anstürmende Zivilisten verteidigen kann, wie sollte das erst in einem bewaffneten Konflikt (Krieg) aussehen? Sind die Waffenkammern voll mit Teddybären u.a. Kuscheltieren?
Nein mein Lieber, das ist kein Spässle mehr! In Regierungskreisen ist der kollektive Wahn ausgebrochen! Aus Angst etwas falsche korrigieren zu müssen, nimmt man die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit in kauf.
Und da du schon mit dem GG kommst, noch nie war der Art. 20 GG aktueller denn jetzt.
Es ist einfach, auffallend mitfühlend zu sein, wenn andere dafür gezwungen sind, dafür die Kosten zu tragen. (Murray Rothbard) Man kann entweder einen Wohlfahrtsstaat oder offene Grenzen haben, beides zusammen geht nicht. (Milton Friedman) Das Optimum an sozialer Gerechtigkeit ist erreicht, wenn wir alle als Penner durch die Städte irren. (Roland Baader)
Frontferkel, ich habe dich gebeten, den Passus des Artikels 16a zu zitieren, der verbietet Leute auch ohne Asylanspruch aufzunehmen. Du interpretierst etwas in den Artikel rein, das eben nicht in dem Gesetz steht.
Es fehlt die Erwähnung eines expliziten Verbotes im Gesetzestext.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Was für eine seltsame Rechtsauffassung, die sogar sämtliche Vorschriften der StVO auf den Kopf stellt.
Wenn ich demnächst einen Bußgeldbescheid bekomme, weil ich ein Gebot missachtet habe, werde ich mich auf deine juristische "Expertise" berufen, denn beispielsweise das Rechtsfahrgebot verbietet auch nicht explizit das Fahren auf der linken Fahrbahnseite.
Warum willst du die seltsame Logik des Gehirnnutzers darauf anwenden? Das darf man nur, wenn es dem Herren passt.
Links fahren ist nicht erlaubt, weil rechts fahren vorgeschrieben ist. Asyl bekommt jeder, auch wenn er keinen Grund dazu nachweisen kann, weil es ist ja nicht verboten, Asyl einfach mal so zu gewähren
Im Übrigen ist das Gesetz immer so auszulegen, wie es dem Gehirnnutzer gerade gefällt...Merkel lässt grüßen.
Nun Liberalist, du kommst nicht der Frage nach, sondern verweist nur auf Herrn Schachtschneider. Herr Schachtschneider ist zwar Staatsrechtler, aber die Feststellung ob etwas verfassungswidrig ist oder nicht kann er nicht treffen. Er kann nur die Rechtsauffassung vertreten, das er ein Handlung für verfassungswidrig hält. Die Feststellung und Entscheidung in diesem Fall trifft nur eine Instanz, das Bundesverfassungsgericht.
Wenn du diech mit Herrn Schachtschneider wirklich beschäftigen würdest, dann wüsstest du, das er oft vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt hat, weil er der Rechtsauffassung war, etwas war verfassungswidrig, aber das Bundesverfassungsgericht ist nicht immer seiner Auffassung gefolgt.
Das Problem, Liberalist, und das verstehen du und andere nicht, es gibt beim Recht nicht immer ein eindeutiges richtig oder falsch. Der Artikel 16a regelt welche Personen Anspruch auf Asyl haben und die Bundesrepublik verpflichtet ist, sie aufzunehmen.
Was aber nicht darin steht, ist eine explizites Verbot, das Leute ohne Anspruch aufgenommen werden können.
Nun lassen die Regeln der Rechtsauslegung folgendes zu
a) die Auslegung, das ohne explizites Verbot im Gesetzestext, etwas nicht verboten ist,
aber genauso lässt sich nach den Regeln der Rechtsauslegung der Artikel 16a
b) unter Anwendung andere zulässiger Auslegungsregeln so auslegen, dass er die Aufnahme verbietet.
Beides ist zulässig, deswegen spricht man von Rechtsauffassungen. Solange aber das BverfG nicht entscheidet, kann man beiden Auffassungen folgen.
Entscheidet das BverfG, das die momentanen Handlungsweise verfassungswidrig ist und folgt somit der Rechtsauffassung Schachtschneiders, hat die Bundesregierung hier Handlungsweise abzustellen. Es hätte aber keine Auswirkungen für die bereits aufgenommen Personen.
Ein Rechtsbruch im eigentlichen Sinne liegt also nicht vor, die Strafanzeigen bringen also nichts, sondern nur eine Verfassungsklage.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
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