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Thema: Ungarn will illegale Asylanten zu Straftätern erklären

  1. #1
    rechtsalternativ Benutzerbild von Freiheitsbote
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    Standard Ungarn will illegale Asylanten zu Straftätern erklären

    Und noch mehr gute Nachrichten aus Ungarn:

    Ungarn will die bisher als Ordnungswidrigkeit geltende illegale Einwanderung zur Straftat erklären.
    Das kündigte Janos Lazar, Kanzleichef des rechtsnationalen Ministerpräsidenten Viktor Orban, am Donnerstag an, wie die staatliche ungarische Nachrichtenagentur MTI berichtete.

    Der Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs solle im Herbst dem Parlament vorgelegt werden. Angesichts der großen Mehrheit der Regierungspartei Fidesz dürfte der Vorschlag durchkommen.

    Quelle:[Links nur für registrierte Nutzer]

    Also, Deutsche, nehmt Euch mal ein Beispiel an den Ungarn.

  2. #2
    Träger des Nixordens Benutzerbild von Parker
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    Standard AW: Ungarn will illegale Asylanten zu Straftätern erklären

    Zitat Zitat von Freiheitsbote Beitrag anzeigen
    [...]
    Also, Deutsche, nehmt Euch mal ein Beispiel an den Ungarn.
    Haben wir längst. Dem Ansturm von zuallererst mal Ungarinnen auf die Pornoindustrie in den 90ern folgte eine Zunahme von Analverkehr auch in deutschen Betten.
    "Moments later, Quanah wheeled his horse in the direction of an unfortunate private named Seander Gregg and, as Carter and his men watched, blew Gregg's brains out."
    S.C. Gwynne

  3. #3
    rechtsalternativ Benutzerbild von Freiheitsbote
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    Standard AW: Ungarn will illegale Asylanten zu Straftätern erklären

    Zitat Zitat von Parker Beitrag anzeigen
    Haben wir längst. Dem Ansturm von zuallererst mal Ungarinnen auf die Pornoindustrie in den 90ern folgte eine Zunahme von Analverkehr auch in deutschen Betten.
    Ja, ja, Nikki Blond und so, hehe...

  4. #4
    GESPERRT
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    Standard AW: Ungarn will illegale Asylanten zu Straftätern erklären

    Was sie ja auch sind!
    Sie benennen sie korrekt, nur wir sagen "Flüchtlinge" und "Asylannten"!


    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ [Links nur für registrierte Nutzer] - [Links nur für registrierte Nutzer])
    Abschnitt 2 - Einreise (§§ [Links nur für registrierte Nutzer] - [Links nur für registrierte Nutzer])
    § 14
    Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum


    (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
    1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 1 nicht besitzt,
    2. den nach § [Links nur für registrierte Nutzer] erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
    2a. zwar ein nach § [Links nur für registrierte Nutzer] erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
    3. nach § [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 2.


    (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
    § 95 Strafvorschriften



    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
    2.ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenna)er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
    b)ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
    c)dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,

    3.entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
    4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
    5.entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
    6.entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
    6a.entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt,
    7.wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
    8.im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

    (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1a)in das Bundesgebiet einreist oder
    b)sich darin aufhält oder

    2.unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
    (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
    (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.



    (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
    [Links nur für registrierte Nutzer]

  5. #5
    Mitglied Benutzerbild von Shahirrim
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    Standard AW: Ungarn will illegale Asylanten zu Straftätern erklären

    Ich hoffe auch, dass das Wort Asylverbrecher in Zukunft dieses harmlosere Asylbetrüger verdrängt.

    Betrüger sind Verbrecher, also nennen wir sie bitte auch so.

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