Richtig, ich würde es noch erweitern. Generell erst mit Volljährigkeit Eintritt in eine Religionsgemeinschaft, auch vorher keine Zwangshandlungen an den Schutzbefohlenen. Auch muß die Variante unterbunden werden, die Kinder im Ausland verstümmeln zu lassen. Keine Einreise oder Knast und Ausweisung.