Du behauptest also, die Herstellung der Aufnahmen sei strafbar, weil sie die Hilflosigkeit des LKA-Mannes zur Schau stellen.
Du begründest das mit einer Verletzung seines höchstpersönlichen Lebensbereiches. Das ist nicht geschehen. Der öffentliche Raum ist kein höchstpersönlicher Lebensbereich.
Auch sieht die Rechtssprechung das ganz anders. Hilflosigkeit ist etwa dann gegeben, wenn der Mann sich aktuell in einer Zwangslage durch Androhung oder Ausübung von Gewalt befindet. Nichts dergleichen ist der Fall; der Mann ist freiwillig mit den anderen Demonstranten gelaufen. Es war auch nicht etwa das Kamera-Team, das ihn aufgrund seines Schlapphutes und seiner Figur auswählte, sondern er selbst entschied, sich von den übrigen Demonstranten zu trennen und auf die Kamera zuzulaufen, was eher auf das Gegenteil einer Zwangslage hinweist, nämlich auf die Tatsache, dass er damit einverstanden war, gefilmt zu werden. Das Kamerateam hatte ihn vorher nur von hinten als Teil der beginnenden Demonstration gezeigt. Er selbst hatte sich entschieden, das zu ändern, sich zu der Kamera zu drehen, die Journalisten anzusprechen und auf die Kamera zuzulaufen. Das hat mit Hilflosigkeit nichts zu tun.
$201a (1) 2. ist also nicht erfüllt.
Damit ist die Anfertigung der Aufnahmen legal.