Zitat Zitat von Finch Beitrag anzeigen
Jo. Im Falle des Art. 8 findet die Versammlungsfreiheit nach Absatz 2 ihre Schranke in Gesetzen. Allerdings ist das nur eine verfassungsrechtliche Grundlage. Verhältnismäßig im verfassungsrechtlichen Sinne muss ein Eingriff in das Grundrecht trotzdem sein. Und wenn sich 'ich58' friedlich versammeln will, wird er das wohl tun können.
Im Prinzip geht es ja nur darum erst mal verhaften zu können wegen einem Verstoß gegen die Anmeldepflicht einer Versammlung (die ja eigentlich nie meldeplichtig ist außer in dubiosen nicht näher definierten Ausnahmen ) und dann kann der unbescholtene Querulant auch Bürger gennant ja seine Rechte vor Gericht erstreiten, bringt ihm zwar nix im nachhinein außer Kosten und weitere Scherereien aber die Regierung hat ein uneingeschränktes Drohpotential das über jedem schwebt der denkt er könnte im öffentlichen Raum der Regierung mißliebige Meinungen herauströtten und damit die öffentliche Ruhe stört.