Eine 21-jährige Türkin will bei der Auszählung der Stimmen helfen. Doch ohne deutschen Pass darf sie das nicht. Nun hat sie Klage beim Hamburger Arbeitsgericht eingereicht.
Am 22. September ist nicht nur Bundestagswahl, sondern in Hamburg auch der Volksentscheid über den Netzerückkauf. Dafür braucht die Stadt wieder ehrenamtliche Wahlhelfer – insgesamt rund 15.000 müssen es sein, damit in den rund 1800 Wahl- und Briefwahllokalen in der Hansestadt alles reibungslos läuft.
Auch Gülsüm, eine junge Frau, die ihren Nachnamen nicht in der Zeitung lesen möchte, will am Wahlsonntag helfen. Das allerdings ist der 21 Jahre alten Frau verboten. Zwar wurde sie in Hamburg geboren, hat aber einen türkischen Pass. Sie ist deshalb nicht wahlberechtigt – und nur Wahlberechtigte dürfen als Wahlhelfer tätig sein.
Für Gülsüm hat sich die Sache damit allerdings nicht erledigt. Die Einzelhandelskauffrau ist in Hamburg groß geworden, spricht perfekt Deutsch und versteht nicht, warum sie nicht bei der Wahl helfen kann.
"Ich fühle mich diskriminiert", sagt sie – und hat sich entschlossen, juristisch dagegen vorzugehen. Sie bezieht sich bei ihrer Begründung vor allem auf Paragraf 6 Absatz 2 der Bundeswahlordnung.
Darin heißt es, die Wahlhelfer "sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden". Die Wortwahl "sollen möglichst" ist dabei Dreh- und Angelpunkt für die junge Frau. "Schließlich ist da nicht von einem Muss die Rede", sagt sie.
Klage beim Hamburger Arbeitsgericht
Ihre Klage gegen die Stadt hat sie zunächst beim Hamburger Arbeitsgericht eingereicht. Weil dieses allerdings nicht zuständig ist, wird die Angelegenheit nach Ablauf der Stellungnahmefrist am 28. August an das Verwaltungsgericht verwiesen. Gülsüm wird also noch ein paar Tage auf eine Antwort warten müssen.
Genug Wahlhelfer wird es ohnehin geben. Manche Bezirke hätten schon jetzt entsprechend viele Freiwillige gefunden, hieß es aus dem Landeswahlamt. Man habe auch noch nie jemanden als Wahlhelfer verpflichten müssen, wie es im Notfall vorgesehen ist.
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Soll sie in die Türkei fahren und Wahlhelferin spielen................